23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/14


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. November 2016 — Merck Sharp/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-567/16)

(2017/C 022/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Sharp

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Vorlagefragen

1.

Ist eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens, die vor Ablauf des Grundpatents nach Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) durch den Referenzmitgliedstaat erfolgt, einer erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: ESZ-Verordnung) (2) gleichzustellen, so dass der Anmelder eines ESZ in dem betreffenden Mitgliedstaat berechtigt ist, auf der Grundlage der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens ein ESZ anzumelden und zu erhalten?

2.

Soweit Frage 1 zu verneinen ist: Handelt es sich, wenn unter den Umständen der Frage 1 im Zeitpunkt der Anmeldung eines ESZ in dem betreffenden Mitgliedstaat eine erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat nicht vorliegt, um einen Mangel, der nach Art. 10 Abs. 3 der ESZ-Verordnung geheilt werden kann, sobald die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist?


(1)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(2)  ABl. 2009, L 152, S. 1.