16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Portugal), eingereicht am 13. Oktober 2016 — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia, S.A./Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-525/16)

(2017/C 014/26)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia, S.A.

Beklagte: Autoridade da Concorrência

Vorlagefragen

(i)

Wenn in einem Sanktionsverfahren Indizien oder Tatsachenbeweise für die Auswirkungen einer möglicherweise diskriminierenden Preisbildungspraxis vorliegen, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber einem Einzelhandelsunternehmen verfolgt, das im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern geschädigt wird, hängt dann die Feststellung, dass dieses Verhalten das Unternehmen im Sinne von Art. 102 Buchst. c AEUV im Wettbewerb benachteiligt, von einer zusätzlichen Bewertung der Schwere, der Bedeutung oder des Ausmaßes der Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition oder die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens ab, insbesondere was die Fähigkeit anbelangt, den Unterschied der im Rahmen des Großkundendienstes anfallenden Kosten auszugleichen?

(ii)

Wenn in einem Sanktionsverfahren Indizien oder Tatsachenbeweise für das erheblich verringerte Gewicht vorliegen, das die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die anfallenden Kosten, die erzielten Einnahmen und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Buchst. c AEUV und der Rechtsprechung in den Urteilen British Airways (1) und Clearstream (2) im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?

(iii)

Oder reicht dieser Umstand im Gegenteil nicht aus, um auszuschließen, dass das fragliche Verhalten als Missbrauch einer beherrschenden Stellung und als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 102 Buchst. c AEUV anzusehen sein kann, sondern ist lediglich für die Beurteilung der Haftung oder Sanktion des Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, von Bedeutung?

(iv)

Muss der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil seinerseits einem Mindestprozentsatz der Kostenstruktur des betroffenen Unternehmens entsprechen muss?

(v)

Muss der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil seinerseits einer Mindestdifferenz zu den von den Wettbewerbern durchschnittlich zu tragenden Kosten für den fraglichen Großkundendienst entsprechen muss?

(vi)

Kann der Ausdruck „wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden“ in Art. 102 Buchst. c AEUV dahin ausgelegt werden, dass der aus der Diskriminierung erwachsende Vorteil im Bereich des fraglichen Marktes und des fraglichen Dienstes Beträgen entsprechen muss, die die in den Tabellen 5, 6 und 7 angegebenen Differenzen übersteigen, damit das streitgegenständliche Verhalten als wettbewerbswidrige Praxis anzusehen ist?

(vii)

Für den Fall, dass eine der Fragen (iv) bis (vi) bejaht wird, wie ist die genannte Untergrenze für die Relevanz der Benachteiligung im Verhältnis zur Kostenstruktur oder zu den von den Wettbewerbern durchschnittlich zu tragenden Kosten für den fraglichen Großkundendienst festzulegen?

(viii)

Für den Fall, dass eine solche Untergrenze festgelegt wird, lässt sich mit der Nichterreichung dieser Untergrenze im jeweiligen Jahr die aus dem Urteil Clearstream abzuleitende Vermutung entkräften, wonach davon auszugehen ist, dass „die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen [musste]“? (3)


(1)  C-95/04 P, EU:C:2007:166.

(2)  T-301/04, EU:T:2009:317.

(3)  Rn. 194 und 195.