31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/20


Rechtsmittel der Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-674/15, Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. August 2016

(Rechtssache C-464/16 P)

(2016/C 402/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pénzügyi Ismeretterjesztő és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) (Prozessbevollmächtigter: D. Lazar, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

Die vollständige Aufhebung der Entscheidung des Gerichts vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-674/15;

2.

Die Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2015 (Ares(2015)4207700) und vom 14. August 2015 (Ares(2015)3532556), der Klägerin den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären;

3.

Der Kommission aufzuerlegen, alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP(2015)00353 und CHAP(2015)00555) der Klägerin zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen;

4.

Der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichts wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe eine Partei im Sinne der Satzung des Gerichtshofs unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor dem Gerichtshof auftreten, sondern müsse sich eines Dritten bedienen (1).

Zudem sollten Rechtsanwälte, die Leitungsfunktionen in den Gesellschaftsorganen einer juristischen Person bekleiden, nicht deren Interessen vor dem Unionsrichter wahrnehmen (2).

Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nicht erkennbar, welches legitime Ziel der Gerichtshof durch seine Auslegung der Satzung verfolge. Zudem sei es unklar, durch welche Auslegung der Gerichtshof zum Ergebnis gelange, dass der Prozessbevollmächtigte ein unabhängiger Dritter sein müsse. Jedenfalls enthalte die Satzung diesen Ausdruck nicht.

Die Satzung des Gerichtshofs sei so auszulegen, dass jede Partei und jede juristische Person frei sei, ihren Prozessbevollmächtigten auszuwählen.


(1)  Beschluss vom 5.12.96, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473 Rn. 11; Beschluss vom 21.11.2007, Correia de Matos/Parlament, C-502/06 P, nicht veröffentlicht; EU:C:2007:696 Rn. 11; Beschluss vom 29.9.2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn 54.

(2)  Beschluss vom 8.12.1999, Euro-Lex/HABM [EU-Lex], T-79/99, EU:T:1999:312, Rn. 29; Beschluss vom 13.1.2005, Suivida/Kommission, T-184/04, EU:T:2005:7, Rn. 10; Beschluss vom 30.11.2012, Activa Preferentes/Rat, T-437/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:638, Rn 7.