14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/27


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2016 — Vera Egenberger gegen Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

(Rechtssache C-414/16)

(2016/C 419/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vera Egenberger

Beklagte: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte des vorliegenden Falles, — bzw. die Kirche für ihn — verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?

2.

Sofern die erste Frage verneint wird:

Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts — wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG –, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?

3.

Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:

Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.