2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 10. Februar 2016 — Giovanni Pesce u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento della Protezione Civile u. a.

(Rechtssache C-78/16)

(2016/C 156/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Giovanni Pesce, Cosima Tomaselli, Angela Tomaselli

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento della Protezione Civile, Commissario delegato OCDPC n. 225/2015, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali, Regione Puglia

Vorlagefragen

1.

Stehen die Richtlinie 2000/29/EG (1) in ergänzter und geänderter Fassung, insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmungen in den Art. 11 Abs. 3, 13c Abs. 7, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Logik und der Vernunft der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 (2) der Europäischen Kommission entgegen, wie er durch Art. 8 Abs. 2 und 4 des Dekrets des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschafts-, Lebensmittel- und Forstwirtschaftspolitik) in italienisches Recht umgesetzt wurde, und zwar insoweit, als mit ihr die unverzügliche Entfernung der Wirtspflanzen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich vom spezifizierten Organismus befallen sind, angeordnet und in diesem Zusammenhang bestimmt wird, dass der Mitgliedstaat vor dem Entfernen der in Art. 6 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Pflanzen entsprechende Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen, durchführen muss, die auch im Entfernen der Pflanzen bestehen können?

2.

Steht die Richtlinie 2000/29/EG in ergänzter und geänderter Fassung, insbesondere hinsichtlich Art. 16 Abs. 1, wo von „erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der … Schadorganismen“ die Rede ist, der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Europäischen Kommission, wie er durch Art. 8 Abs. 2 des Dekrets des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali in italienisches Recht umgesetzt wurde, entgegen, der die unverzügliche Entfernung der Wirtspflanzen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und befallen sind, vorsieht?

3.

Stehen Art. 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Logik und des fairen Verfahrens einer Auslegung des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Europäischen Kommission — wie er durch Art. 8 Abs. 2 und 4 des Dekrets des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali in italienisches Recht umgesetzt wurde — dahin entgegen, dass die Tilgungsmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 vor und unabhängig von einer vorherigen Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 aufgegeben werden kann?

4.

Stehen das Vorsorgeprinzip sowie die Grundsätze der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit der Anwendung des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Europäischen Kommission, wie er durch Art. 8 Abs. 2 und 4 des Dekrets des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali in italienisches Recht umgesetzt wurde, entgegen, der Tilgungsmaßnahmen in Bezug auf Wirtspflanzen auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die vom Organismus „Xylella fastidiosa (Wells et al.)“ befallenen Pflanzen vorschreibt, und zwar ohne adäquate wissenschaftliche Unterstützung, durch die mit Gewissheit der Kausalzusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Organismus und der Austrocknung der als befallen erkannten Pflanzen bescheinigt wird?

5.

Stehen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza der Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Europäischen Kommission, der die unverzügliche Entfernung der Wirtspflanzen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und befallen sind, vorsieht, insofern entgegen, als es diesem Beschluss an einer angemessenen Begründung mangelt?

6.

Stehen die Grundsätze der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Europäischen Kommission entgegen — wie er mit dem Dekret des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali in italienisches Recht übernommen wurde –, der Maßnahmen zur Entfernung der Wirtspflanzen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand, der Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind und der Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus „Xylella fastidiosa (Wells et al.)“ hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt, vorsieht, ohne für irgendeine Art von Entschädigung der an der Ausbreitung dieses Organismus unschuldigen Eigentümer zu sorgen?


(1)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125, S. 36).