25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/15


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Januar 2016 — Nintendo Co. Ltd gegen BigBen Interactive GmbH und BigBen Interactive SA

(Rechtssache C-24/16)

(2016/C 145/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nintendo Co. Ltd

Beklagte: BigBen Interactive GmbH, BigBen Interactive SA

Vorlagefragen

1.

Kann im Rahmen eines Prozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Gericht eines Mitgliedstaates, dessen Zuständigkeit hinsichtlich eines Beklagten sich allein aus Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) ergibt, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte den im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Beklagten mit möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren beliefert hat, gegen den erstgenannten Beklagten Anordnungen treffen, die unionsweit gelten und die über die die Zuständigkeit begründenden Lieferbeziehungen hinausgehen?

2.

Ist die Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere dessen Art. 20 Abs. 1 lit. c), dahingehend auszulegen, dass ein Dritter zu geschäftlichen Zwecken das Gemeinschafts-geschmacksmuster abbilden darf, wenn er Zubehörartikel zu — dem Gemeinschafts-geschmacksmuster entsprechenden — Waren des Inhabers vertreiben will? Wenn ja, welche Kriterien gelten dafür?

3.

Wie ist der Ort, „in dem die Verletzung begangen wurde“, in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (3) in den Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen der Verletzer gemeinschaftsgeschmacks-musterverletzende Waren

a)

über eine Website anbietet und diese Website — auch — auf andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem der Verletzter ansässig ist, ausgerichtet ist,

b)

in ein anderes Mitgliedsland als dasjenige, in dem er ansässig ist, befördern lässt?

Ist Art. 15 lit. a), g) der genannten Verordnung so auszulegen, dass das so bestimmte Recht auch auf Mitwirkungshandlungen anderer Personen anzuwenden ist?


(1)  ABl. L 3, S. 1.

(2)  ABl. L 12, S. 1

(3)  ABl. L 199, S. 40