URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. Oktober 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie Art. 221 Abs. 3 und 4 – Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 – Verordnung (EG) Nr. 1484/95 – Zusätzliche Einfuhrzölle – Künstliche Errichtung einer Struktur, mit der die geschuldeten Zusatzzölle umgangen werden sollen – Unrichtigkeit der einer Zollanmeldung zugrunde liegenden Angaben – Personen, die für die Zollschuld haftbar gemacht werden können – Verjährungsfrist“

In der Rechtssache C‑522/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 30. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2016, in dem Verfahren

A

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von A, vertreten durch C. H. Bouwmeester als Steuerberater,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J. Van Holm, advocaten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 62, Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) in Verbindung zum einen mit der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. 1975, L 282, S. 77) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. 2003, L 122, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2777/75) und zum anderen mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. 1995, L 145, S. 47) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999 der Kommission vom 29. März 1999 (ABl. 1999, L 86, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1484/95).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über mehrere Zahlungsbescheide über zusätzliche Einfuhrzölle und Umsatzsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex

3

Art. 4 des Zollkodex sah vor:

„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

9.

Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

10.

Einfuhrabgaben:

Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;

bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

16.

Zollverfahren:

a)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

…“

4

Art. 62 des Zollkodex lautete:

„(1)   Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2)   Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“

5

In Art. 79 des Zollkodex hieß es:

„Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.“

6

Art. 201 des Zollkodex sah vor:

„(1)   Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a)

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

b)

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

(2)   Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

(3)   Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“

7

Art. 221 des Zollkodex bestimmte:

„(1)   Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

(3)   Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4)   Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.“

Verordnung Nr. 2777/75

8

In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/75 sind die Erzeugnisse aufgeführt, auf die die gemeinsame Marktordnung für Geflügelfleisch Anwendung findet.

9

Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay‑Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2)   Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3)   Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 17. Sie betreffen insbesondere

a)

die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b)

die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.“

Verordnung Nr. 1484/95

10

Die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 1484/95 wurde u. a. auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/75 erlassen.

11

Art. 1 der Verordnung Nr. 1484/95 sieht vor:

„Die in Artikel 5 Absatz 1 der [Verordnung] Nr. 2777/75 … genannten zusätzlichen Einfuhrzölle, nachstehend ‚Zusatzzölle‘ genannt, gelten für die im Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den dort genannten Ländern.

Die in Artikel 5 Absatz 2 der [Verordnung] Nr. 2777/75 … genannten Schwellenpreise für diese Erzeugnisse sind in Anhang II angegeben.“

12

Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Zur Bestimmung des Zusatzzolls wird gemäß den Vorschriften von Artikel 4 der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen.

(2)   Liegt der cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis,

Versicherungsvertrag,

Rechnung,

(gegebenenfalls) Ursprungsbescheinigung,

Beförderungsvertrag,

Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall, muss der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [vom 2. Juli 1993 (ABl. 1993, L 253, S. 1)] genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises … fällig wären.

(4)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens sechs Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der obengenannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von sechs Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.

Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

(5)   Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 [des Zollkodex] ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.“

13

Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 bestimmt:

„(1)   Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)

10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b)

mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des 10 Prozent übersteigenden Betrages;

c)

mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des 40 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);

d)

mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des 60 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b) und c);

e)

mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des 75 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b), c) und d).“

14

Der Schwellenpreis und der repräsentative Preis für die einzelnen unter die Verordnung Nr. 1484/95 fallenden Erzeugnisse wurden in Anhang II bzw. in Anhang I dieser Verordnung angegeben.

Niederländisches Recht

AWR

15

Art. 22e des Algemene wet inzake rijksbelastingen (Allgemeines Gesetz über die staatlichen Steuern) vom 2. Juli 1959 (Stb. 1959, Nr. 301) in der bis zum 1. Februar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: AWR) lautet:

„(1)   Konnte der genaue Betrag der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben aufgrund einer strafbaren Handlung nicht festgestellt werden, kann der Zahlungsbescheid binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld ergehen.

(2)   Abs. 1 gilt nicht gegenüber Personen, deren Handeln oder Unterlassen nicht auf die Hinterziehung von Einfuhrabgaben gerichtet war.“

Zollgesetz

16

Art. 48 Abs. 1 des Douanewet (Zollgesetz) vom 2. November 1995 (Stb. 1995, Nr. 553) in der bis zum 1. August 2008 geltenden Fassung bestimmt:

,,(1)   Jede Person, die

a)

eine unrichtige oder unvollständige gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung abgibt,

b)

gesetzlich verpflichtet ist,

1.

Auskünfte, Angaben oder Hinweise beizubringen, sie aber nicht, nicht richtig oder unvollständig beibringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße der dritten Kategorie bestraft.“

Zollverordnung

17

Art. 54 des Douanebesluit (Zollverordnung) vom 4. März 1996 (Stb. 1996, Nr. 166) sieht vor:

„Liegen einer Zollanmeldung nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex … Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die geschuldeten Einfuhrabgaben teilweise nicht erhoben werden, ist auch die Person Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18

In den Jahren 2005 und 2006 ließ die in Deutschland ansässige Gesellschaft F mehrere Partien gefrorenes rohes Hühnerfleisch u. a. aus Brasilien und Argentinien zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den Niederlanden anmelden.

19

In diesem Zeitraum gehörten sämtliche Anteile der Gesellschaft F der ebenfalls in Deutschland ansässigen Gesellschaft D. A, sein Sohn B und ein Dritter X waren Anteilseigner und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft D. Bis Februar 2005 war A Geschäftsführer der Gesellschaft F und wurde sodann in diesem Amt durch X ersetzt.

20

Die Gesellschaft F hatte die – wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt – zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Erzeugnisse von der in Uruguay ansässigen Gesellschaft K gekauft. Den Anmeldungen waren Rechnungen der Gesellschaft K beigefügt, und der auf den Anmeldungen angegebene Preis war der der Gesellschaft F von der Gesellschaft K in Rechnung gestellte Preis. Der von der Gesellschaft F gezahlte, nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2777/75 in den cif-Einfuhrpreis umgerechnete Preis war jeweils höher als der Auslösungspreis, was dazu führte, dass nach den Verordnungen Nrn. 2777/75 und 1484/95 kein zusätzlicher Einfuhrzoll geschuldet wurde.

21

Die Gesellschaft F verkaufte sodann sämtliche Erzeugnisse an die in der Schweiz ansässige Gesellschaft G und legte, um ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 nachzukommen, den niederländischen Zollbehörden die Rechnungen für diese Verkäufe vor. Der Preis, der der Gesellschaft G von der Gesellschaft F in Rechnung gestellt wurde, war durchwegs höher als der Preis, der der Gesellschaft F von der Gesellschaft K in Rechnung gestellt worden war. 99 % der Anteile an der Gesellschaft G gehörten dem Sohn von A, B, der auch Geschäftsführer der Gesellschaft G war.

22

Die niederländischen Zollbehörden ersuchten um Auskünfte über die späteren Weiterverkäufe der von der Gesellschaft F eingeführten Erzeugnisse. Da sie keine zufriedenstellenden Antworten erhielten, stellten sie fest, dass sich den von der Gesellschaft F vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lasse, ob der von dieser Gesellschaft in Rechnung gestellte cif-Einfuhrpreis über dem Auslösungspreis liege. Der Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister) erließ daher in seiner Eigenschaft als Zollbehörde am 10. September 2008 eine Reihe von u. a. an A gerichteten Zahlungsbescheiden (im Folgenden: Steuerbescheide I), um nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1484/95 die Zahlung zusätzlicher Zölle für die von den fraglichen Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr betroffenen Einfuhren sowie die Zahlung der Umsatzsteuer für einen Teil der in Rede stehenden Erzeugnisse einzufordern.

23

Nach einer zusätzlichen Kontrolle stellten die niederländischen Zollbehörden fest, dass die Ankäufe und Verkäufe der von der Gesellschaft F eingeführten Erzeugnisse immer nach einem bestimmten Muster erfolgten. Die Gesellschaft G kaufte die betreffenden Erzeugnisse bei südamerikanischen Lieferanten zu Preisen unter dem Auslösungspreis und verkaufte sie an die Gesellschaft K zu Preisen weit über dem Auslösungspreis weiter. Diese Gesellschaft verkaufte die Erzeugnisse zu einem leicht über ihrem Einkaufspreis liegenden Preis an die Gesellschaft F, die die Erzeugnisse anschließend zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union einführte. Sodann verkaufte die Gesellschaft F die Erzeugnisse zu einem noch höheren Preis an die Gesellschaft G weiter. Die Gesellschaft G verkaufte sie anschließend zu einem Preis, der sowohl unter ihrem Einkaufspreis als auch unter dem Auslösungspreis lag, an die Gesellschaft D. Die Gesellschaft D verkaufte die Erzeugnisse schließlich an einen Kunden zu einem Preis, der über dem Preis, zu dem sie die Erzeugnisse von der Gesellschaft G gekauft hatte, aber sowohl unter dem von der Gesellschaft G an die Gesellschaft F gezahlten Preis als auch unter dem bei der Einfuhr der Erzeugnisse von der Gesellschaft F an die Gesellschaft K gezahlten Preis und dem Auslösungspreis lag.

24

Angesichts dieser Feststellungen und der engen Verflechtungen zwischen den Gesellschaften D, F und G gingen die niederländischen Zollbehörden davon aus, dass A zusammen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern eine Transaktionskette geschaffen habe, durch die der ursprüngliche Preis der unter die Verordnung Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse, die bei unabhängigen südamerikanischen Erzeugern gekauft worden waren, bei den anschließenden Transaktionen in der Weise künstlich erhöht worden sei, dass der cif‑Einfuhrpreis der fraglichen Erzeugnisse über dem Auslösungspreis gelegen habe, um die Zahlung von Zusatzzöllen nach den Verordnungen Nrn. 2777/75 und 1484/95 zu vermeiden. Der Minister sah die Kauf‑ und Verkaufsverträge zwischen den Gesellschaften G und K sowie den Gesellschaften K und F wie auch die Verträge zwischen den verbundenen Gesellschaften D, F und G daher als fiktive Geschäfte an. Er war dementsprechend der Ansicht, dass der der Gesellschaft G von den ursprünglichen südamerikanischen Lieferanten in Rechnung gestellte Preis als Grundlage für die Berechnung des cif-Einfuhrpreises und der möglicherweise geschuldeten Zusatzzölle dienen müsse.

25

Da die so berechneten cif-Einfuhrpreise unter dem bei der Ausstellung der Steuerbescheide I zugrunde gelegten repräsentativen Preis lagen, wurde für jede dieser Zollanmeldungen der Gesellschaft F ein Zusatzzoll geschuldet, der über dem in diesen Bescheiden verlangten Betrag lag. Der Minister war der Ansicht, dass die fraglichen Zollschulden aufgrund der Abgabe einer unrichtigen Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Zollgesetzes entstanden seien, so dass die geschuldeten Zusatzzölle gemäß Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 22e Abs. 1 AWR nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehenen Frist von drei Jahren beim Schuldner erhoben werden könnten.

26

Daher richtete der Minister am 7. und am 10. Mai 2010 u. a. an A Zahlungsbescheide über die geschuldeten weiteren Zusatzzölle (im Folgenden: Steuerbescheide II). Diese Bescheide wurden ebenso wie die Steuerbescheide I auf der Grundlage von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 54 der Zollverordnung erlassen, da die in den von der Gesellschaft F vorgelegten Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegebenen Preise auf Rechnungen beruht hätten, die auf Betreiben von A erstellt worden seien, obwohl dieser gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diesen Rechnungen Scheingeschäfte zugrunde gelegen hätten.

27

Am 22. September 2008 und am 19. Mai 2010 legte A gegen die Steuerbescheide I und die Steuerbescheide II jeweils Einspruch bei der zuständigen niederländischen Zollbehörde ein. Die Einsprüche wurden mit Entscheidungen vom 16. Januar 2012 zurückgewiesen, die A vor der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) anfocht. Da die Klage von A vor diesem Gericht als unbegründet abgewiesen wurde, legte A Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) ein, der die Berufung als unbegründet zurückwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte. A legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) ein.

28

Das vorlegende Gericht teilt die Einschätzung des Gerechtshof Amsterdam, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kettentransaktionen missbräuchliche Praktiken im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), darstellten, nämlich Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt worden seien, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht, insbesondere in den Verordnungen Nrn. 2777/75 und 1484/95, vorgesehener Vorteile zu kommen.

29

Angesichts dieser Einschätzung ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Gesellschaft F den niederländischen Zollbehörden zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1484/95 die Rechnungen der südamerikanischen Lieferanten an die Gesellschaft G hätte vorlegen müssen. Es hegt jedoch Zweifel, ob die Nichtvorlage dieser Rechnungen durch die Gesellschaft F einer Lieferung von „[unrichtigen] für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“ im Sinne von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex gleichkommt.

30

Das vorlegende Gericht hat auch Zweifel an der genauen Tragweite des Begriffs „Personen …, die [unrichtige] Angaben geliefert haben“ im Sinne von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex. Insbesondere fragt es sich, ob dieser Begriff auch auf eine natürliche Person wie A anwendbar ist, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben nicht selbst geliefert hat und auch nicht als Organ oder Funktionsträger einer juristischen Person für diese Lieferung verantwortlich gemacht werden kann, aber eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, in deren Rahmen andere Personen solche Angaben geliefert haben.

31

Da A vor den niederländischen Gerichten geltend gemacht hat, dass er erst in dieser Weise vorgegangen sei, nachdem ihm Zollrechtssachverständige bestätigt hätten, dass diese Struktur mit den geltenden Rechtsvorschriften, namentlich den Steuervorschriften, vereinbar sei, möchte das vorlegende Gericht darüber hinaus wissen, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Beurteilung der in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex genannten Voraussetzung hat, dass die Personen, die die Angaben geliefert haben, vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese unrichtig waren.

32

Das vorlegende Gericht stellt ferner eine Frage nach der Auslegung von Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex, wobei es insbesondere darum geht, ob der Minister berechtigt war, die Steuerbescheide II später als drei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse zu erlassen. Es weist insoweit darauf hin, dass Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex anscheinend nur auf Fälle Anwendung finde, in denen die Erzeugnisse – wie etwa beim Schmuggel – vorschriftswidrig in das Unionsgebiet eingeführt worden seien, nicht aber auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens. Seines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Zollschuld in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens mit der Zollanmeldung entstehe, die keine strafbare Handlung sei.

33

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich, sollte der Gerichtshof Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex dahin auslegen, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach dieser Bestimmung nicht in Betracht komme, wenn die Zollschulden nach Art. 201 des Zollkodex entstanden seien, die Frage stelle, ob der Erlass der Steuerbescheide II rechtmäßig gewesen sei, da die Dreijahresfrist, die ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld laufe, aufgrund der Einlegung der Berufung von A gegen die Steuerbescheide I nach Abs. 3 dieses Artikels ausgesetzt worden sei. Es sei jedoch zu klären, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs es den Zollbehörden nach dieser Bestimmung, solange der Rechtsbehelf anhängig sei, ermögliche, über die mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid geforderten Beträge hinaus zusätzliche Beträge zu fordern.

34

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 62 des Zollkodex in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2777/75 und 1484/95 dahin auszulegen, dass zu den in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex genannten Angaben, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wird, auch die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten, den Zollbehörden vorzulegenden Unterlagen gehören?

2.

Ist Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass unter den haftenden Personen auch eine natürliche Person zu verstehen ist, die die in diesem Unterabsatz beschriebene Handlung („Lieferung der für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“) weder selbst tatsächlich vorgenommen hat noch als Funktionsträger für die Vornahme dieser Handlung haftbar gemacht werden kann, aber eng und bewusst an der Konzeption und späteren Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, in deren Rahmen „die Lieferung der für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben“ später (von anderen Personen) besorgt worden ist?

3.

Ist die in Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex aufgestellte Voraussetzung „obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben unrichtig waren“, dahin auszulegen, dass juristische und natürliche Personen, die erfahrene Marktteilnehmer sind, für Zusatzzölle, die wegen Rechtsmissbrauchs geschuldet sind, nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie eine Transaktionsstruktur mit dem Ziel der Vermeidung von Zusatzzöllen erst errichtet haben, nachdem auf dem Gebiet des Zollrechts anerkannte Sachverständige bestätigt hatten, dass eine solche Struktur rechtlich und steuerlich zulässig sei?

4.

Ist Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Dreijahresfrist nicht verlängert wird, wenn nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 Satz 1 des Zollkodex genannten Frist festgestellt wird, dass Einfuhrzölle, die gemäß Art. 201 des Zollkodex infolge der Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anfallen, aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung nicht bereits früher erhoben worden sind?

5.

Ist Art. 221 Abs. 3 und 4 des Zollkodex dahin auszulegen, dass, wenn einem Zollschuldner in Bezug auf eine Einfuhranmeldung der geschuldete Abgabenbetrag mitgeteilt worden ist und der Zollschuldner gegen diese Mitteilung einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 243 des Zollkodex eingelegt hat, die Zollbehörden zusätzlich zu dieser gerichtlich angefochtenen Mitteilung und ungeachtet des Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex in Bezug auf dieselbe Zollanmeldung gesetzlich geschuldete Einfuhrabgaben nachfordern können?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

35

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass die Unterlagen, deren Vorlage nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 verlangt wird, für die Abgabe der Zollanmeldung erforderliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

36

Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

37

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex den Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen sind, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

38

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zum Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, das nach Art. 79 Abs. 2 des Zollkodex die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben mit einschließt. Gemäß Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex gehören zu diesen Abgaben u. a. die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.

39

Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren Partien von in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/75 genannten Erzeugnissen sind. Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Art. 42 und 43 EWG, jetzt Art. 42 und 43 AEUV, erlassen, die die gemeinsame Agrarpolitik betreffen. Die nach Art. 5 dieser Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Einfuhrzölle sind daher im Sinne von Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex als „bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik … vorgesehen sind“, anzusehen.

40

Darüber hinaus führt das vorlegende Gericht aus, dass der in dem Einheitspapier angegebene cif-Einfuhrpreis je 100 kg einer Sendung im vorliegenden Fall über dem repräsentativen Preis gelegen habe. Unter diesen Umständen hat jedoch der Einführer nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zum Nachweis mindestens die verschiedenen in dieser Vorschrift aufgeführten Unterlagen vorzulegen.

41

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist daher die Vorlage der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 genannten Unterlagen als für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlich im Sinne von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex anzusehen.

42

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen ist, dass die Unterlagen, deren Vorlage nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1484/95 verlangt wird, für die Abgabe der Zollanmeldung erforderliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

43

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Handelsströmen beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat, unter den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, auch wenn sie zum einen nicht selbst die Angaben gemacht hat, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde, und zum anderen mit der Konzeption und der Umsetzung dieser Handelsströme erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig seien.

44

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex dann, wenn einer Zollanmeldung für die betroffenen Zollverfahren Angaben zugrunde liegen, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden können, die die für die Abgabe der Anmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese Angaben unrichtig waren.

45

Aus dieser Bestimmung folgt, dass Angaben, auf deren Grundlage eine Zollanmeldung abgegeben wurde, als „unrichtig“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie dazu geführt haben, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben wurden.

46

Liegen einer Zollanmeldung Angaben über Handelsströme zugrunde, die mit dem Ziel umgesetzt wurden, die zu entrichtenden Einfuhrabgaben künstlich zu mindern, sind diese Angaben folglich als „unrichtig“ im Sinne von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex anzusehen, sofern sie dazu führen, dass die nach der Verordnung Nr. 2777/75 vorgesehenen zusätzlichen Einfuhrzölle für die betroffenen Waren ganz oder teilweise nicht erhoben werden.

47

Was die Frage betrifft, ob eine Person, die eng und bewusst an der diesen Angaben zugrunde liegenden Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, für die Zwecke der Anwendung von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex als Person angesehen werden kann, die diese Angaben geliefert hat, so können gemäß Abs. 3 dieses Artikels Zollschuldner nicht nur der Anmelder oder im Fall der indirekten Vertretung die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, sondern auch die Personen sein, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben.

48

Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex soll demnach durch eine Erweiterung des Kreises der Personen, die als Zollschuldner anerkannt werden können, die Erhebung der Zollschuld erleichtern.

49

Zu diesem Zweck wird mit dieser Bestimmung angestrebt, den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieses Artikels auf andere Personen als den Anmelder auszuweiten, deren Handlungen dazu geführt haben, dass die Zollbehörden die Höhe der gesetzlich geschuldeten Abgaben auf der Grundlage unrichtiger Angaben fehlerhaft festgesetzt haben.

50

Unter Umständen, unter denen feststeht, dass bestimmte Personen eine künstliche Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen entworfen haben, um gegenüber den Zollbehörden die entsprechenden tatsächlichen Vorgänge zu verschleiern, liefe es daher dem Ziel von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex zuwider, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass als Zollschuldner in ihrem Sinne nur die Personen angesehen werden können, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben gemacht haben.

51

Demnach ist eine Person, die eng und bewusst an der Konzeption und der künstlichen Errichtung einer Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt war, die die Abgabe einer Zollanmeldung auf der Grundlage von Angaben ermöglicht hat, die dazu geführt haben, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben für die von dieser Anmeldung betroffenen Waren nicht erhoben wurden, als an Handlungen beteiligt anzusehen, die mit der Lieferung dieser Angaben zusammenhängen. Sie stellt daher für die Zwecke der Anwendung von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex eine Person dar, die solche Angaben geliefert hat.

52

War eine Person bewusst an der Konzeption und der künstlichen Errichtung dieser Struktur von Gesellschaften und Handelsströmen beteiligt, ist sie darüber hinaus als Person anzusehen, die vernünftigerweise wusste, dass die der Zollanmeldung zugrunde liegenden Angaben, die ihren Ursprung in dieser Struktur hatten, unrichtig waren. Insoweit ist unerheblich, dass diese Person mit der Konzeption und der künstlichen Errichtung der in Rede stehenden Struktur der Gesellschaften und Handelsströme erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig sei.

53

Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Handelsströmen wie der des Ausgangsverfahrens beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat, unter den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, auch wenn sie nicht selbst die unrichtigen Angaben gemacht hat, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die mit dieser Struktur zusammenhängenden Umsätze nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern allein zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu kommen. Der Umstand, dass diese Person mit der Konzeption und der künstlichen Errichtung dieser Struktur erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig sei, ist insoweit unerheblich.

Zur vierten Frage

54

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex entsteht, wenn die einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, dazu angetan ist, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung des für solche Waren geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf der Frist erfolgt, die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehen ist.

55

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld u. a. entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

56

Nach Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex darf die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Abs. 4 dieses Artikels räumt den Zollbehörden jedoch die Möglichkeit ein, dem Zollschuldner den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nach Ablauf der Dreijahresfrist mitzuteilen, wenn die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist.

57

Aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die nach Art. 5 der Verordnung Nr. 2777/75 vorgesehenen Zusatzzölle zur Zollschuld gehören. Folglich muss, sofern die Lieferung unrichtiger Angaben dazu geführt hat, dass solche Zusatzzölle ganz oder teilweise nicht erhoben wurden, eine solche Zollschuld als im Sinne von Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex aufgrund der Lieferung dieser Angaben „entstanden“ angesehen werden.

58

Auch wenn nach Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu den Umständen zählt, die nach dieser Bestimmung die Eingangszollschuld auslösen, kann dies nicht heißen, dass eine solche Zollschuld nicht im Sinne von Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex aus Handlungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „entstanden ist“.

59

Nichts deutet nämlich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber strafbare Handlungen, die die Erhebung der Zölle bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ganz oder teilweise verhindert haben, aus dem Anwendungsbereich von Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex ausschließen wollte.

60

Die gegenteilige Auslegung könnte den Zweck dieser Vorschrift, nämlich eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Erhebung der Zollschuld, beeinträchtigen.

61

Daher ist festzustellen, dass die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehene Dreijahresfrist in den Fällen, in denen Art. 201 des Zollkodex Anwendung findet, für die Mitteilung außer Acht gelassen werden kann, wenn die fraglichen Waren rechtswidrig nach Abgabe einer auf unrichtigen Angaben beruhenden Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und diese Handlung strafbar ist.

62

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, für sich allein nicht dazu angetan ist, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung des für solche Waren geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf der Frist erfolgt, die in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehen ist.

Zur fünften Frage

63

Aus den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden braucht, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass eine Berufung auf Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex für Zollschulden, die nach Art. 201 des Zollkodex entstanden sind, möglich ist. Angesichts der Antwort auf die vierte Frage ist die fünfte Frage daher nicht zu beantworten.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die Unterlagen, deren Vorlage nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999 der Kommission vom 29. März 1999 geänderten Fassung verlangt wird, für die Abgabe der Zollanmeldung erforderliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

 

2.

Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Handelsströmen wie der des Ausgangsverfahrens beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat, unter den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, auch wenn sie nicht selbst die unrichtigen Angaben gemacht hat, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die mit dieser Struktur zusammenhängenden Umsätze nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern allein zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu kommen. Der Umstand, dass diese Person mit der Konzeption und der künstlichen Errichtung dieser Struktur erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig sei, ist insoweit unerheblich.

 

3.

Art. 221 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, für sich allein nicht dazu angetan ist, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung des für solche Waren geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf der Frist erfolgt, die in Art. 221 Abs. 3 dieser Verordnung in der geänderten Fassung vorgesehen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.