URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

20. Dezember 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Schutz geschützter Ursprungsbezeichnungen (g.U.) – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c – Anwendungsbereich – Ausnutzung des Ansehens einer g.U. – Widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung einer g.U. oder Anspielung auf eine g.U. – Falsche oder irreführende Angabe – In der Bezeichnung eines Lebensmittels verwendete g.U. ‚Champagne‘ – Bezeichnung ‚Champagner Sorbet‘ – Lebensmittel, das Champagner als Zutat enthält – Zutat, die dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht“

In der Rechtssache C‑393/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2016, in dem Verfahren

Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

gegen

Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH, vormals Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd,

Beteiligte:

Galana NV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, vertreten durch Rechtsanwältin C. Onken,

der Galana NV, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und A. Gameiro als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, I. Galindo Martín und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juli 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) und von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Comité interprofessionnel du Vin de Champagne (im Folgenden: CIVC) und der Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, vormals Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd (im Folgenden: Aldi), über die Nutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ in der Bezeichnung eines von Aldi vertriebenen Tiefkühlprodukts.

Rechtlicher Rahmen

Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 1308/2013

3

In seinem Vorabentscheidungsersuchen nennt das vorlegende Gericht sowohl die Verordnung Nr. 1234/2007, die in dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraum in Kraft war, als auch die Verordnung Nr. 1308/2013, die sie ab dem 1. Januar 2014 ersetzt hat, und führt aus, die Auslegung der letztgenannten Verordnung sei erforderlich, da der Antrag auf Unterlassung der Verwendung der g. U. „Champagne“, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei, in die Zukunft gerichtet sei, so dass es über diesen Antrag auch im Hinblick auf die Vorschriften zu entscheiden habe, die anwendbar seien, wenn seine Entscheidung ergehe.

4

Art. 118b („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1234/2007 sah in Abs. 1 vor:

„Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,

ii)

die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

…“

5

In Art. 118k Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

…“

6

Art. 118m („Schutz“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)   [G. U.] und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)   [G. U.] und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   [G. U.] und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung [von g. U.] und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.“

7

Die Erwägungsgründe 92 und 97 der Verordnung Nr. 1308/2013 übernehmen im Wesentlichen den Inhalt der Erwägungsgründe 27 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1), deren Vorschriften über den Schutz von g. U. und geschützter geografischer Angaben (im Folgenden: g.g.A.) durch die Verordnung Nr. 491/2009 in die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgenommen wurden. Diese Erwägungsgründe lauten:

„(92)

Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit [g.U.] und [g.g.A.] gekennzeichnet. Damit sich der Anspruch des betreffenden Erzeugnisses, ein Qualitätserzeugnis zu sein, auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1)] angewendet wird.

(97)

Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.“

8

Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 sind ähnlich formuliert wie Art. 118k Abs. 1 und Art. 118m der Verordnung Nr. 1234/2007.

Andere Bestimmungen des Unionsrechts

9

Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29), die zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeit in Kraft war, bestimmte in ihrem Art. 3 Abs. 1:

„Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1.

die Verkehrsbezeichnung,

2.

das Verzeichnis der Zutaten,

3.

die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäß Artikel 7,

…“

10

In Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie hieß es:

„Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)

Beim Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt.

Beim Fehlen einer solchen Bezeichnung ist die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

…“

11

Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie lautete:

„Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort ‚Zutaten‘ erscheint.

…“

12

Art. 7 Abs. 1 und 5 dieser Richtlinie sah vor:

„(1)   Die Angabe der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäß diesem Artikel.

(5)   Die Angabe gemäß Absatz 1 ist entweder in der Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen.“

13

Die Richtlinie 2000/13 wurde mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) aufgehoben. Ihr Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) sieht vor:

„(1)   Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a)

die Bezeichnung des Lebensmittels;

b)

das Verzeichnis der Zutaten;

…“

14

In Art. 17 („Bezeichnung des Lebensmittels“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

…“

15

Art. 18 („Zutatenverzeichnis“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort ‚Zutaten‘ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2)   Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

…“

16

In Art. 22 („Quantitative Angabe der Zutaten“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a)

in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b)

auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist;

c)

von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

…“

17

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16) bestimmt in ihrem Art. 10 („Spezielle Vorschriften für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben“):

„(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG ist die Verwendung eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II oder einer in Anhang III eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose oder von den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird.

…“

18

Nach Art. 16 Buchst. a dieser Verordnung werden die in Anhang III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben in ähnlicher Weise geschützt wie in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013.

19

Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) lautet:

„Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch auf die widerrechtliche Aneignung und Nachahmung von eingetragenen Namen von Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie die Anspielung auf sie ausgedehnt werden, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen. Werden [g.U.] oder [g.g.A.] als Zutaten verwendet, sollte die Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten‘ berücksichtigt werden.“

20

Art. 13 („Schutz“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

…“

21

In den Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten (ABl. 2010, C 341, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), heißt es:

„2.1.

Empfehlungen bezüglich der Verwendung des eingetragenen Namens

1.

Nach Auffassung der Kommission könnte ein als g.U. oder g.g.A. eingetragener Name berechtigterweise in der Zutatenliste eines Lebensmittels aufgeführt werden.

2.

Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein als g.U. oder g.g.A. eingetragener Name auch in der oder in der Nähe der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels, dem Erzeugnisse zugesetzt wurden, welche den eingetragenen Namen führen, sowie bei der Kennzeichnung und Aufmachung von diesem Lebensmittel und der Werbung hierfür erwähnt werden könnte, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

So erscheint es angemessen, dass besagtes Lebensmittel keine weitere ‚vergleichbare Zutat‘, also keine weitere Zutat, welche die die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führende Zutat ganz oder teilweise ersetzen könnte, enthält. Lediglich zur Erläuterung des Begriffs ‚vergleichbare Zutat‘ und nicht etwa abschließend führt die Kommission hier an, dass ein Käse mit Schimmelbildung (bzw. ‚Blauschimmelkäse‘) mit einem ‚Roquefort‘ vergleichbar wäre.

Darüber hinaus müsste diese Zutat in ausreichender Menge verwendet werden, um dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. Die Kommission kann allerdings in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle keinen einheitlich geltenden Mindestanteil vorschlagen. So könnte zum Beispiel die Beimischung einer minimalen Menge eines Gewürzes, das die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führt, in einem Lebensmittel gegebenenfalls ausreichen, um besagtem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. Dagegen würde die Beimischung einer minimalen Menge Fleisch, welches die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führt, in einem Lebensmittel diesem nicht von vornherein eine wesentliche Eigenschaft verleihen.

Schließlich sollte der Anteil der beigemischten Zutat, welche die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führt, möglichst in der oder in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des betreffenden Lebensmittels, oder behelfsweise auf der Zutatenliste in direktem Zusammenhang mit der betreffenden Zutat, angegeben werden.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Ab Ende 2012 bot Aldi, eine Gesellschaft, die u. a. Lebensmittel vertreibt, unter dem Namen „Champagner Sorbet“ ein Tiefkühlprodukt zum Verkauf an, das von der Galana NV, die dem Ausgangsrechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung von Aldi beigetreten ist, hergestellt wurde und als Zutat 12 % Champagner enthielt.

23

Da das CIVC, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, der Auffassung war, dass der Vertrieb des Produkts unter dieser Bezeichnung die g.U. „Champagne“ verletze, erhob es beim Landgericht München I (Deutschland) Klage, um auf der Grundlage von Art. 118m der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Verurteilung von Aldi zu erwirken, die Verwendung dieser Bezeichnung im Handel mit Tiefkühlprodukten zu unterlassen. Die Entscheidung dieses Gerichts, mit der der Klage stattgegeben wurde, wurde in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht München (Deutschland) abgeändert, das die Klage abwies.

24

Das Berufungsgericht war u. a. der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine auf Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1308/2013 gestützte Klage nicht erfüllt seien, da die Voraussetzung einer unlauteren Verwendung der g.U. im Streitfall nicht vorliege, da Aldi ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ für eine den Verkehrskreisen unter diesem Namen bekannte Speise habe, bei der Champagner eine wesentliche Zutat sei, und da keine irreführende Bezeichnung vorliege.

25

Das CIVC legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland) ein, der zunächst ausführt, dass er dazu neige, die Anwendbarkeit von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ durch Aldi zu bejahen, da Aldi diese Bezeichnung für eine tiefgekühlte Süßspeise und damit für ein Erzeugnis verwende, das nicht den Produktspezifikationen der durch die g.U. „Champagne“ geschützten Weine entspreche, und da Aldi diese g.U. kommerziell verwende.

26

Zweitens sei die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ geeignet, das Ansehen der g.U. „Champagne“ auf das von Aldi vertriebene Produkt zu übertragen. Fraglich sei jedoch, ob die Verwendung einer g.U. eine Ausnutzung ihres Ansehens im Sinne der oben genannten Bestimmungen darstelle, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise für dessen Bezeichnung entspreche und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden sei, um ihm eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. Dem Berufungsgericht sei beizupflichten, dass das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Verwendung einer g.U. eine Ausnutzung ihres Rufes ausschließe.

27

Da die Klage des CIVC auf Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 gestützt werden könnte, sei drittens zu klären, ob die Verwendung einer g.U. unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne dieser Bestimmungen darstelle. Diese verlangten, dass die beanstandete Verwendung einer g.U. widerrechtlich sei, so dass Benutzungshandlungen, an denen ein berechtigtes Interesse bestehe, folglich nicht unter die von ihnen aufgestellten Verbotstatbestände fielen.

28

Da das CIVC geltend gemacht habe, dass Aldi die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ irreführend im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 verwendet habe, stelle sich viertens die Frage, ob sich diese Vorschriften nur auf Fälle bezögen, in denen die irreführenden Angaben geeignet seien, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck in Bezug auf die geografische Herkunft des Produkts hervorzurufen, oder ob sie auch irreführende Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Produkts erfassten.

29

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

30

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013, die inhaltlich übereinstimmen, dahin auszulegen sind, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine g.U. wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

31

Zum einen ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehenen Schutzes besonders weit ist, da diese Vorschriften jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer g.U. oder einer g.g.A. erfassen und sie vor einer solchen Verwendung sowohl für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation der geschützten Bezeichnung nicht entsprechen, als auch für nicht vergleichbare Erzeugnisse schützen, soweit mit ihr das Ansehen der g.U. oder der g.g.A. ausgenutzt wird. Die Reichweite dieses Schutzes entspricht dem im 97. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 bestätigten Ziel, die g.U. und g.g.A. vor Verwendungen zu schützen, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen.

32

Zum anderen sind die unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz eingetragener geografischer Bezeichnungen und Angaben, die sich, wie der 92. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 bestätigt, in die horizontale Qualitätspolitik der Union einfügen, so auszulegen, dass sie einheitlich angewandt werden können.

33

Insoweit sieht erstens die Verordnung Nr. 1151/2012, in deren 32. Erwägungsgrund es heißt, dass sie darauf abzielt, einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen, in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a für die nach dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnungen einen Schutz vor, der dem in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehenen entspricht, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dass dieser Schutz auch für Erzeugnisse gilt, die als Zutaten verwendet werden.

34

Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 55), zur Auslegung von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008, dessen Wortlaut und Zweck denen von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 entsprechen, bereits entschieden, dass die Verwendung einer Marke, die eine geografische Angabe oder diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die nicht den jeweiligen Spezifikationen entsprechen, grundsätzlich eine direkte gewerbliche Verwendung dieser geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 darstellt.

35

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die kommerzielle Verwendung einer g.U. wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels wie „Champagner Sorbet“, das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation der g.U. entspricht, Anwendung finden.

36

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine g.U. wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

Zur zweiten Frage

37

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer g.U. im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn der Name des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

38

Wie der Gerichtshof in Rn. 82 des Urteils vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693), in Bezug auf den Schutz von g.U. und g.g.A. ausgeführt hat, stellt die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt.

39

Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 in Rn. 46 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484), entschieden, dass diese Bestimmung verschiedene Fälle erfasst, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder es dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren.

40

Daraus folgt, dass die Ausnutzung des Ansehens einer g.U. im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 eine Verwendung dieser g.U. voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren.

41

Im vorliegenden Fall ist, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die Verwendung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zur Bezeichnung eines Champagner enthaltenden Sorbets geeignet, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der g.U. „Champagne“, die Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt, zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren. Um zu ermitteln, ob eine solche Verwendung den durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 oder durch Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 gewährleisteten Schutz beeinträchtigt, ist folglich zu prüfen, ob sie ein Vorgehen darstellt, das darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen dieser g.U. zu profitieren.

42

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13, die zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeit in Kraft waren, sowie, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 nicht vorschreiben, die g.U. in die Bezeichnung eines Lebensmittels aufzunehmen, das nicht ihrer Produktspezifikation entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, wenn die Verwendung einer solchen Bezeichnung dem durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 oder durch Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 gewährleisteten Schutz zuwiderliefe.

43

Überdies kann die strikte Einhaltung der in der Richtlinie 2000/13 und der Verordnung Nr. 1169/2011 enthaltenen Vorschriften über die Bezeichnung von Lebensmitteln sowie der darin enthaltenen Vorschriften über Zutaten, insbesondere Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2000/13 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011, das Vorliegen einer unberechtigten Verwendung des Ansehens einer g.U. nicht ausschließen.

44

Ferner ist, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird.

45

Schließlich heißt es in Abschnitt 2.1.2 der Leitlinien, die nach dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 zu berücksichtigen sind, wenn Erzeugnisse mit g.U. oder g.g.A. als Zutat verwendet werden, dass ein als g.U. eingetragener Name in der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels, dem Erzeugnisse zugesetzt wurden, die den eingetragenen Namen führen, erwähnt werden kann, sofern die drei dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Da diese Verordnung, wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf abzielt, einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen, sind die Leitlinien auch für die Auslegung von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 von Belang.

46

Folglich kann die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, für sich genommen nicht als unberechtigte Vorgehensweise angesehen werden und damit nicht als Vorgehensweise, vor der die g.U. durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 unter allen Umständen geschützt werden. Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, in Anbetracht der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob eine solche Verwendung darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen einer g.U. zu profitieren.

47

Dabei kann die Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise für die Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels entspricht, keinen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellen.

48

Der Zweck des Schutzes der eingetragenen Bezeichnungen und geografischen Angaben, der nach den Ausführungen in Rn. 38 des vorliegenden Urteils u. a. darin besteht, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass Erzeugnisse, die mit einer solchen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten, würde nämlich nicht erreicht, wenn eine g.U. eine Gattungsbezeichnung sein oder werden könnte. So dürfen nach Art. 118k Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 101 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht als g.U. geschützt werden. Zudem bestimmt Art. 118m Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 ebenso wie Art. 103 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013, dass g.U. nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union werden dürfen. Ginge man davon aus, dass sich die Tatsache, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels wie „Champagner Sorbet“ von den angesprochenen Verkehrskreisen allgemein für die Bezeichnung dieses Lebensmittels verwendet wird, auf die Beurteilung der Frage auswirken kann, ob eine g.U. unberechtigt als Teil dieser Bezeichnung verwendet wird, ließe man die Verwendung dieser g.U. als Gattungsbezeichnung zu, was dem durch die genannten Verordnungen festgelegten Schutz zuwiderliefe.

49

Hinsichtlich der Frage, ob für diese Beurteilung das Kriterium relevant ist, wonach die eine g.U. führende Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen, ist festzustellen, dass dieses Kriterium einer der drei in Abschnitt 2.1.2 der Leitlinien genannten Bedingungen dafür entspricht, dass ein als g.U. eingetragener Name in der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels, dem Erzeugnisse zugesetzt wurden, die diese g.U. führen, erwähnt werden kann. Die Kommission weist dort allerdings darauf hin, dass sie in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle keinen einheitlich geltenden Mindestanteil vorschlagen könne.

50

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen der g.U. zu profitieren, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht.

51

Bei der Klärung der Frage, ob die fragliche Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, stellt die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium dar. Ihre Beurteilung hängt von den betreffenden Erzeugnissen ab und muss mit einer qualitativen Beurteilung verbunden werden. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht es dabei nicht darum, in dem Lebensmittel die wesentlichen Eigenschaften der die g.U. führenden Zutat wiederzufinden, sondern um die Feststellung, dass das Lebensmittel eine mit der Zutat zusammenhängende wesentliche Eigenschaft aufweist. Diese Eigenschaft besteht oft in dem Aroma und dem Geschmack, die die Zutat verleiht.

52

Geht aus dem Namen des Lebensmittels wie im Ausgangsverfahren hervor, dass es eine eine g.U. führende Zutat enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweisen soll, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen. Wenn andere in dem Lebensmittel enthaltene Zutaten dessen Geschmack stärker beeinflussen, erwächst durch die Verwendung eines solchen Namens nämlich unberechtigt ein Profit aus dem Ansehen der betreffenden g.U. Um zu beurteilen, ob der Champagner, der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnis enthalten ist, diesem eine wesentliche Eigenschaft verleiht, muss das nationale Gericht somit anhand der ihm vorgelegten Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

53

In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer g.U. im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

Zur dritten Frage

54

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

55

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1308/2013 verschiedene mögliche Beeinträchtigungen von g.U., g.g.A. und diese Bezeichnungen verwendenden Weine erfassen, vor denen diese Bestimmungen sie schützen.

56

Im vorliegenden Fall geht aus den Antworten auf die erste und die zweite Frage hervor, dass die Verwendung einer g.U. wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine kommerzielle Verwendung der g.U. im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 darstellt, vor der sie nach diesen Bestimmungen geschützt wird, wenn die Verwendung darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht.

57

Hingegen dürfte die Verwendung einer g.U. wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in der Bezeichnung eines Lebensmittels keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 darstellen. Durch die Aufnahme der Bezeichnung der die g.U. führenden Zutat in die Bezeichnung des in Rede stehenden Lebensmittels wird die g.U. nämlich direkt verwendet, um offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch zu nehmen, was weder eine Aneignung noch eine Nachahmung oder eine Anspielung darstellt.

58

Zum Begriff „Anspielung“ ist ferner darauf hinzuweisen, dass er nach ständiger Rechtsprechung u. a. den Fall erfasst, in dem der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Aufnahme der vollständigen Bezeichnung der g.U. in die des Lebensmittels, um dessen Geschmack anzugeben, entspricht daher nicht diesem Fall.

59

Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

Zur vierten Frage

60

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, oder ob sie auch auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

61

Hierzu ist festzustellen, dass in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 zwar von falschen oder irreführenden Angaben auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen die Rede ist, doch können diese Bestimmungen in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem das betreffende Weinerzeugnis eine Zutat zu einem Lebensmittel ist, nur dann praktische Wirksamkeit haben, wenn sie sich auf die Aufmachung, die äußere Verpackung, die Werbung und die Unterlagen zu dem Lebensmittel erstrecken.

62

Zur Tragweite dieser Bestimmungen geht aus ihrem Wortlaut hervor, dass g.U., g.g.A. und die Weine, die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwenden, zum einen vor falschen oder irreführenden Angaben geschützt werden, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu diesem Erzeugnis erscheinen, und zum anderen vor der Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken. Nach diesen Bestimmungen können somit sowohl falsche und irreführende Angaben über die geografische Herkunft des betreffenden Erzeugnisses untersagt werden als auch falsche und irreführende Angaben, die die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses wie z. B. seinen Geschmack betreffen.

63

Sollte das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufenen Geschmack haben, könnte daher die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung dieses Lebensmittels angebrachte Bezeichnung „Champagner Sorbet“ als falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 oder Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 angesehen werden.

64

Angesichts dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie sowohl auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Kosten

65

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung wie „Champagne“ als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

 

2.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

 

3.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet“ verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

 

4.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie sowohl auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

 

Ilešič

Rosas

Toader

Prechal

Jarašiūnas

Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 20. Dezember 2017.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Zweiten Kammer

M. Ilešič


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.