SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 14. November 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑498/16

Maximilian Schrems

gegen

Facebook Ireland Limited

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff des Verbrauchers – Soziale Medien – Facebook-Konten und Facebook-Seiten – Abtretung von Ansprüchen durch Verbraucher mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten – Sammelklage“

I. Einführung

1.

Herr Maximilian Schrems hat vor einem österreichischen Gericht Klage gegen die Facebook Ireland Limited erhoben. Er macht geltend, dass diese Gesellschaft seine Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz verletzt habe. Sieben weitere Facebook-Nutzer haben ihm ihre Ansprüche aus der Verletzung der genannten Rechte abgetreten, nachdem er im Internet dazu aufgerufen hatte. Sie haben ihren Wohnsitz in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten der Union oder in Drittstaaten.

2.

Dieser Fall wirft zwei Rechtsfragen auf. Erstens: Wer ist ein „Verbraucher“? Im Unionsrecht wird der Verbraucher als die schutzbedürftige schwächere Partei angesehen. Deshalb wurde der rechtliche Schutz von Verbrauchern im Lauf der Zeit recht stark ausgebaut, u. a. durch die Möglichkeit eines besonderen Gerichtsstands für Verbraucherverträge nach den Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ). Damit wurde de facto ein Klägergerichtsstand für Verbraucher geschaffen: Ein Verbraucher kann am Ort seines Wohnsitzes gegen den anderen Vertragspartner klagen. Herr Schrems trägt vor, die Gerichte in Wien (Österreich) seien sowohl für die Behandlung seiner eigenen als auch für die Behandlung der abgetretenen Ansprüche zuständig, da er ein Verbraucher im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 sei.

3.

Die Klassifizierung ist stets eine schwierige Aufgabe. Auch wenn Einigkeit über manche Bestimmungskriterien erzielt werden kann, werden immer atypische Fälle auftreten, die nicht in das Schema passen. Darüber hinaus treten mit der Zeit Entwicklungen ein. Kann ein „Verbraucher“, der zunehmend in Rechtsstreitigkeiten involviert ist, nach und nach zu einer „berufsmäßigen Prozesspartei in Verbrauchersachen“ werden, so dass er keines besonderen Schutzes mehr bedarf? Das ist, kurz gesagt, der Kern der ersten vom vorlegenden Gericht, dem Obersten Gerichtshof (Österreich), gestellten Frage.

4.

Die zweite Frage betrifft die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend Verbraucherverträge, bei denen Ansprüche abgetreten wurden. Angenommen, dass der Kläger bei der Geltendmachung eigener Rechte noch Verbraucher ist, kann er sich auf diesen besonderen Gerichtsstand auch für die abgetretenen Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten der Union und/oder in Drittstaaten berufen? Mit anderen Worten, kann Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Zessionars begründen, wodurch de facto die Möglichkeit der Bündelung weltweiter Verbraucheransprüche eröffnet würde?

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1.   Verordnung Nr. 44/2001

5.

In Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(1)   Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a)

wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b)

wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c)

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

…“

6.

Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„(1)   Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2)   Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

…“

B. Österreichisches Recht

7.

§ 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

„(1)   Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 [Jurisdiktionsnorm]), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche

1.

das Prozessgericht zuständig und

2.

dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

(2)   Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 Z 1 [Jurisdiktionsnorm] bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.“

III. Sachverhalt

8.

Nach dem vom vorlegenden Gericht festgestellten Sachverhalt ist Herr Schrems (im Folgenden: Kläger) auf das IT‑Recht und das Datenschutzrecht spezialisiert. Er verfasst derzeit eine Dissertation über die zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Aspekte von Datenschutz.

9.

Der Kläger verwendet Facebook seit 2008. Zunächst nutzte er es ausschließlich für private Zwecke unter einem falschen Namen. Seit 2010 verwendet er ein Facebook-Konto unter seinem eigenen Namen – in kyrillischen Buchstaben geschrieben – zu seinem privaten Gebrauch wie Fotos hochladen, „posten“ und „chatten“. Er hat ca. 250 „Facebook-Freunde“. Seit 2011 nutzt der Kläger auch eine Facebook-Seite. Diese Seite enthält Informationen über seine Vorträge, seine Teilnahme an Podiumsdiskussionen, und seine Medienauftritte, die von ihm verfassten Bücher, seine Spendenaufrufe sowie die von ihm angestrengten Gerichtsverfahren gegen Facebook Ireland (im Folgenden: Beklagte).

10.

Im Jahr 2011 reichte der Kläger 22 Beschwerden gegen die Beklagte beim Irish Data Protection Commissioner (irischer Datenschutzbeauftragter) ein. Aufgrund dieser Beschwerden erstellte der Data Protection Commissioner einen Prüfungsbericht, der Empfehlungen an die Beklagte enthielt, und in weiterer Folge einen Nachprüfungsbericht. Im Juni 2013 reichte der Kläger eine weitere Beschwerde gegen Facebook Ireland im Zusammenhang mit dem Überwachungsprogramm PRISM ( 3 ) ein, die zur Nichtigerklärung der „Safe Harbour“-Entscheidung ( 4 ) der Kommission durch den Gerichtshof führte ( 5 ).

11.

Im Zusammenhang mit seinem rechtlichen Vorgehen gegen die Beklagte veröffentlichte der Kläger zwei Bücher, hielt (teilweise entgeltlich) Vorträge, registrierte zahlreiche Websites (Blogs, Onlinepetitionen, Crowdfunding für Verfahren gegen die Beklagte), erhielt verschiedene Auszeichnungen und gründete den Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz (im Folgenden: Verein) ( 6 ).

12.

Das erklärte Ziel der Initiativen des Klägers besteht darin, Druck auf Facebook auszuüben. Seine Aktivitäten haben das Interesse der Medien erweckt. Sein rechtliches Vorgehen gegen Facebook war Gegenstand zahlreicher Fernseh- und Radiosendungen auf österreichischen, deutschen und internationalen Kanälen. Es gab mindestens 184 Presseartikel, einschließlich auf internationaler Ebene und online, zu diesem Thema.

13.

Das vorlegende Gericht führt aus, der Kläger sei bei seiner Mutter beschäftigt. Sein Einkommen stamme aus diesem Beschäftigungsverhältnis sowie aus der Vermietung einer Wohnung. Daneben erziele er Einkünfte in nicht feststellbarer Höhe aus dem Verkauf der genannten Bücher und aus Veranstaltungen, zu denen er aufgrund seines rechtlichen Vorgehens gegen die Beklagte eingeladen werde.

14.

Im vorliegenden Verfahren rügt der Kläger zahlreiche Verstöße der Beklagten gegen Vorschriften des österreichischen Rechts, des irischen Rechts und des Unionsrechts über den Datenschutz ( 7 ). Er stellt eine Reihe von Begehren, gerichtet auf Feststellung (hinsichtlich der Dienstleistereigenschaft der Beklagten und ihrer Weisungsgebundenheit, ihrer Auftraggebereigenschaft, soweit die Datenverarbeitung zu eigenen Zwecken erfolgt, sowie der Unwirksamkeit von Vertragsklauseln), Unterlassung (hinsichtlich der Datenverwendung), Auskunft (über die Verwendung der Daten des Klägers), Rechnungslegung und Leistung (betreffend Anpassung der Vertragsbedingungen, Schadenersatz und Bereicherung).

15.

Die Klage im Ausgangsverfahren wurde mit Unterstützung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft (gegen ein Entgelt von 20 % des Erlöses) sowie einer PR-Agentur eingebracht. Der Kläger hat ein Team von zehn, im Kern fünf, Personen um sich versammelt, die ihn bei „seiner Kampagne gegen Facebook“ unterstützen. Es ist unklar, ob diese Personen eine Vergütung vom Kläger erhalten. Die erforderliche Infrastruktur wird vom privaten Konto des Klägers bezahlt. Weder er noch der Verein beschäftigt Personal.

16.

Aufgrund des Internet-Aufrufs des Klägers haben über 25000 Personen auf einer der von ihm eingerichteten Websites ihre Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. Am 9. April 2015 befanden sich weitere 50000 Personen auf einer Warteliste. Nur sieben Ansprüche wurden in das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht einbezogen. Diese Ansprüche wurden von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich, Deutschland und Indien an den Kläger abgetreten.

17.

Das österreichische erstinstanzliche Gericht, das Landgericht für Zivilrechtssachen Wien, wies die Klage zurück. Nach seinen Ausführungen hat sich die Facebook-Nutzung des Klägers angesichts der oben dargestellten Aktivitäten in Verbindung mit seinen Ansprüchen mit der Zeit gewandelt. Er habe Facebook auch beruflich genutzt, so dass er sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherverträge stützen könne. Zudem sei der für die Zedenten begründete Verbrauchergerichtsstand nicht auf den Zessionar übertragbar.

18.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es bejahte die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der den Kläger persönlich betreffenden Ansprüche, die in Bezug auf seinen eigenen Verbrauchervertrag geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Rekursgerichts waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen.

19.

Das Rekursgericht verwarf jedoch das Rekursvorbringen hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche. Es führte aus, die Zuständigkeitsregeln für Verbraucher kämen einem Verbraucher nur dann zugute, wenn dieser persönlich Partei eines Rechtsstreits sei. Daher könne sich der Kläger bei der Verfolgung der abgetretenen Ansprüche nicht mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 zweiter Fall der Verordnung Nr. 44/2001 stützen.

20.

Beide Parteien bekämpften die Rekursentscheidung vor dem Obersten Gerichtshof (Österreich). Dieser hat das innerstaatliche Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook-Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?

2.

Ist Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleichgerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz

a)

im gleichen Mitgliedstaat,

b)

in einem anderen Mitgliedstaat oder

c)

in einem Drittstaat

geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben beklagten Partei aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient?

21.

Der Kläger, Facebook Ireland, die österreichische, die deutsche und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Kläger, Facebook Ireland, die österreichische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 teilgenommen.

IV. Beurteilung

22.

Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Zunächst wird der Frage nachgegangen, ob der Kläger im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche als „Verbraucher“ angesehen werden kann (A). Sodann wird unter der Annahme, dass er tatsächlich Verbraucher ist, die Frage der Zuständigkeit aufgrund des besonderen Verbrauchergerichtsstands im Hinblick auf die dem Kläger von anderen Verbrauchern abgetretenen Ansprüche untersucht (B).

A. Erste Frage: Wer ist ein Verbraucher?

23.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob der Kläger hinsichtlich seiner eigenen Ansprüche gegen die Beklagte als Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann. Insbesondere möchte es wissen, ob die Verbrauchereigenschaft verloren gehen kann, wenn sich eine Person, nachdem sie ein Facebook-Konto für private Zwecke genutzt hat, Aktivitäten wie der Veröffentlichung von Büchern, dem Halten von Vorträgen, der Einrichtung von Websites oder der Sammlung von Spenden widmet. Das vorlegende Gericht erwähnt auch, dass manche dieser mit der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers verbundenen Tätigkeiten (die Vorträge) gegen Entgelt durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger andere Verbraucher dazu aufgerufen, ihm ihre Ansprüche abzutreten. Dabei sei vereinbart worden, dass die Zedenten sämtliche vermögenswerten Erträge aus den abgetretenen Ansprüchen nach Abzug der Prozesskosten erhalten sollten.

24.

Alle Parteien, die Erklärungen eingereicht haben, mit Ausnahme der Beklagten stimmen darin überein, dass der Kläger als Verbraucher betrachtet werden sollte, soweit es um seine eigenen Ansprüche gegen Facebook Ireland geht.

25.

Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung. Sie trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Verbrauchergerichtsstand berufen. Er habe Facebook nämlich zum maßgebenden Zeitpunkt, bei Klageerhebung, zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die Beklagte stützt diese Auffassung auf zwei Argumentationslinien. Erstens könne die Verbrauchereigenschaft mit der Zeit verloren gehen. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht auf den des Vertragsbeginns abzustellen. Der Kläger habe berufliche Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen gegen die Beklagte entfaltet. Deshalb könne er in Bezug auf diese Ansprüche nicht länger als Verbraucher gelten. Zweitens bedeute die Einrichtung einer den oben angeführten Aktivitäten des Klägers gewidmeten Facebook-Seite, dass seine Nutzung des Facebook-Kontos beruflich oder gewerblich sei. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl das Facebook-Konto als auch die Facebook-Seite zu einem einzigen Vertragsverhältnis gehörten.

26.

Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen durch das vorlegende Gericht, und sofern die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bezüglich der behaupteten Verletzungen der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Zusammenhang mit seinem Facebook-Konto stehen, neige ich ebenfalls dazu, dass der Kläger hinsichtlich der aus seinem eigenen Verbrauchervertrag entstehenden Ansprüche als Verbraucher angesehen werden kann.

27.

Bevor ich zu einem solchen Vorschlag komme, ist es jedoch erforderlich, auf zwei Definitionsmerkmale des traditionellen Verbraucherbegriffs einzugehen, die im vorliegenden Fall etwas nebulös erscheinen. Unter 1. werde ich prüfen, auf welcher Grundlage eine Person als Verbraucher für die Zwecke der Verordnung Nr. 44/2001 eingestuft werden kann (a), und der Frage nachgehen, ob sich die Verbrauchereigenschaft mit der Zeit im Hinblick auf dasselbe Vertragsverhältnis ändern kann (b). Sodann werde ich unter 2. auf den Verbraucherbegriff im speziellen Kontext sozialer Medien und von Facebook eingehen, die noch größere Herausforderungen für die traditionellen Definitionen des Verbrauchers darstellen.

1.   Der Begriff „Verbraucher“

a)   Der Vertragszweck: beruflich oder privat?

28.

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 beschränkt den besonderen Verbrauchergerichtsstand auf Fälle, in denen „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens [bilden]“.

29.

Zwei Elemente lassen sich aus dieser Bestimmung ableiten: Erstens wird der Verbraucher nicht mit allgemeinen, abstrakten Worten definiert, sondern stets im Hinblick auf einen „Vertrag“. Zweitens muss dieser Vertrag „zu einem Zweck“ geschlossen werden, der nicht unter die „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ der betreffenden Person fällt.

30.

Das erste Element ist im vorliegenden Fall bedeutsam. Es besagt, dass eine Beurteilung der Verbrauchereigenschaft immer vertragsspezifisch durchzuführen ist: Zu betrachten ist das in Rede stehende konkrete Vertragsverhältnis. Es geht nicht um eine abstrakte oder globale Beurteilung der vorherrschenden persönlichen Eigenschaft.

31.

Das zweite Element, die „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“, bezieht sich in weiterem Sinn auf die wirtschaftliche Tätigkeit einer Person. Dies bedeutet nicht, dass der betreffende Vertrag notwendigerweise mit einem unmittelbaren wirtschaftlichen Ertrag verbunden sein müsste. Vielmehr geht es darum, dass dieser Vertrag im Zusammenhang mit einer laufenden strukturierten wirtschaftlichen Betätigung geschlossen wurde.

32.

Dieser Ansatz für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 scheint einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu folgen. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof einen auf der allgemeinen Betrachtung der Tätigkeiten oder Kenntnisse einer bestimmten Person beruhenden Ansatz für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft abgelehnt. Die Verbrauchereigenschaft ist anhand der Stellung dieser Person im Rahmen eines konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen ( 8 ). Somit hat, wie mehrere Generalanwälte ( 9 ) klar zum Ausdruck gebracht haben und wie der Gerichtshof bestätigt hat, der Verbraucherbegriff „objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt“ ( 10 ).

33.

Dies bedeutet, dass ein und dieselbe Person – sogar am gleichen Tag – je nach Natur und Zweck des abgeschlossenen Vertrags als Unternehmer und als Verbraucher auftreten kann. Beispielsweise kann ein auf Verbraucherrecht spezialisierter Jurist trotz seiner beruflichen Tätigkeit und Kenntnisse gleichwohl ein Verbraucher sein, wenn er ein Vertragsverhältnis zu privaten Zwecken eingeht.

34.

Folglich ist der Zweck entscheidend, zu dem ein Vertrag abgeschlossen wurde. Dieses Kriterium, so hilfreich es auch sein mag, ist allerdings nicht immer eindeutig. Es kann „Verträge mit doppeltem Zweck“ geben, die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich damit in der bekannten, das Brüsseler Übereinkommen betreffenden Rechtssache Gruber zu befassen. Dem Urteil in dieser Rechtssache ist zu entnehmen, dass die Verbrauchereigenschaft bei Verträgen mit doppeltem Zweck nur dann erhalten bleibt, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen „so schwach [ist], dass sie nebensächlich [wird]“, d. h., wenn sie (bei einer Gesamtbetrachtung) im Kontext des Vertragsschlusses nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte ( 11 ).

b)   Der zeitliche Faktor: statischer oder dynamischer Ansatz?

35.

Die Frage der Verträge mit doppeltem Zweck, bei denen beide Zwecke zur selben Zeit bestehen (typischerweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses), ist zu trennen von der Frage, ob die zeitliche Entwicklung des Ziels und Zwecks einer Vertragsbeziehung berücksichtigt werden kann. Kann sich die Nutzung eines Vertrags von ausschließlich privater zu ausschließlich beruflicher Natur oder umgekehrt wandeln? Kann folglich die Verbrauchereigenschaft im Laufe der Zeit verloren gehen?

36.

Der Kläger sowie die österreichische und die deutsche Regierung vertreten die Ansicht, dass ein Verlust der Verbrauchereigenschaft nicht möglich sei. Ihrer Auffassung nach ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

37.

Die Beklagte plädiert hingegen für einen „dynamischen“ Ansatz beim Verbraucherbegriff, und die Kommission tritt diesem Standpunkt nicht entgegen. Danach sollte die Verbrauchereigenschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt werden.

38.

Es ist mir durchaus bewusst, dass Erwägungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes der Vertragsparteien zentrale Bedeutung zukommt. Daher sollten sich die Parteien eines Vertrags auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmten Status der anderen Partei verlassen können.

39.

Abstrakt betrachtet und eher in Ausnahmefällen sollte jedoch ein „dynamischer“ Ansatz bei der Verbrauchereigenschaft nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies könnte dann potenziell relevant sein, wenn ein Vertrag nichts über seinen Zweck aussagt oder für unterschiedliche Nutzungen offen ist und wenn er eine lange Laufzeit hat oder gar unbefristet ist. Es ist vorstellbar, dass sich in solchen Fällen der Zweck, zu dem eine bestimmte Vertragsleistung genutzt wird, ändern kann – nicht nur teilweise, sondern sogar vollständig.

40.

Angenommen, eine Person hat einen Vertrag über elektronische Kommunikationsdienstleistungen wie etwa ein E‑Mail-Konto abgeschlossen. Zum Abschlusszeitpunkt nutzte sie den Vertrag zu rein privaten Zwecken. Später begann sie dieses Konto jedoch für ihre berufliche Tätigkeit zu verwenden. Nach zehn Jahren nutzte sie die elektronischen Kommunikationsdienstleistungen ausschließlich für gewerbliche Zwecke. Wenn die ursprünglichen Vertragsbedingungen eine solche Nutzung nicht ausschließen und es in diesen zehn Jahren zu keiner Erneuerung, Änderung oder Ergänzung des Vertrags kam, kann dann eine solche Nutzung noch als „privat“ qualifiziert werden?

41.

Ich würde daher vorschlagen, den Weg zu solchen späteren Nutzungsänderungen nicht völlig abzuschneiden. Sie können vorkommen, sollten allerdings außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben. Die sachgerechte und richtige Annahme bleibt, dass der Zweck entscheidend ist, zu dem der Vertrag ursprünglich abgeschlossen wurde. Dann und nur dann, wenn aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgeht, dass diese Annahme nicht mehr haltbar ist, könnte die Verbrauchereigenschaft neu zu beurteilen sein.

c)   Zwischenergebnis

42.

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der zentrale Gesichtspunkt, anhand dessen die Verbrauchereigenschaft für die Zwecke der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 zu beurteilen ist, in der Natur und im Ziel des Vertrags besteht, auf dem der Anspruch oder die Ansprüche beruhen. Bei komplexen Fällen, in denen die Natur und das Ziel eines Vertrags gemischt – d. h. sowohl privater als auch beruflicher Natur – sind, ist zu untersuchen, ob der berufliche „Gehalt“ als marginal angesehen werden kann. Wenn ja, kann die Verbrauchereigenschaft erhalten bleiben. Darüber hinaus sollte nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einigen außergewöhnlichen Fällen aufgrund des unbestimmten Inhalts und der potenziell langen Laufzeit des Vertrags der Status einer der Parteien mit der Zeit ändern kann.

2.   Verbraucher in sozialen Netzwerken

43.

Die Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ist im Kontext der sozialen Medien nicht ganz einfach (a). Zusätzlich erschwert im konkreten Fall die mangelnde Kenntnis der genauen Art der Vertragsbeziehungen im Ausgangsverfahren die Beurteilung (b). Ich werde jedoch versuchen, dem vorlegenden Gericht eine Hilfestellung zu geben, indem ich die möglichen Optionen darstelle, die vorbehaltlich weiterer Sachverhaltsermittlungen in Betracht kommen können (c).

a)   Duale Auswahl und gemischter Status

44.

Social-Media-Plattformen wie Facebook passen nicht ohne Weiteres in die eher starren Definitionen der Verordnung Nr. 44/2001. In Art. 15 Abs. 1 der Verordnung wird die Trennlinie anhand der Verbrauchereigenschaft gezogen. Eine Reihe tatsächlicher Facebook-Nutzungen und -Nutzer entzieht sich jedoch dieser dualen Klassifizierung.

45.

Es gibt natürlich eindeutige Fälle. Auf der einen Seite ist das Profil eines Jugendlichen mit einer Reihe eigenartiger Selbstporträts mit Kommentaren zu nennen, die mehr Emoticons und Ausrufezeichen als Wörter enthalten. Dabei handelt es sich um ein singuläres, aber zweifellos außerberufliches soziales Universum, das sich nach der Zahl der erhaltenen „Gefällt mir“-Bekundungen und der Facebook-Freunde bemisst. Auf der anderen Seite findet sich der eindeutig gewerbliche Auftritt einer großen Gesellschaft, der es trotz der Nutzung von Facebook als Werbemittel gelingt, eine überraschend hohe Zahl von „Freunden“ und „Abonnenten“ zu gewinnen.

46.

Zwischen diesen beiden Enden des Spektrums, von denen das eine eindeutig privater Natur und das andere klar der beruflichen Sphäre zuzurechnen ist, gibt es jedoch „fifty shades of (Facebook) blue“. Insbesondere kann ein privates Facebook-Konto auch zur Eigenwerbung mit beruflichem Einschlag oder Zweck genutzt werden. Jeder kann Beiträge zu seinen beruflichen Leistungen und (quasi‑)professionellen Tätigkeiten online stellen und sie mit einer Gemeinschaft von „Freunden“ teilen. Berufliche Inhalte in Form der Publikation öffentlicher Auftritte und Ansprachen oder von Veröffentlichungen können sogar in den Vordergrund treten und mit umfangreichen Gemeinschaften von „Freunden“ und „Freunden von Freunden“ geteilt oder ganz und gar „öffentlich“ gemacht werden.

47.

Dies ist nicht nur bei Musikern, Fußballspielern, Politikern und Sozialaktivisten der Fall, sondern auch bei Wissenschaftlern und einer Reihe weiterer Berufe. Man denke an einen vielseitig interessierten Physikprofessor, der ein Facebook-Konto ursprünglich nur eröffnet hat, um persönliche Fotos mit Freunden zu teilen. Allmählich beginnt er aber, auch über seine neuen Forschungen zu berichten. Er berichtet über seine neuen Veröffentlichungen, Vorträge und anderen öffentlichen Auftritte. Er ist auch begeisterter Koch und Fotograf und stellt eine Reihe von Rezepten und von Fotos, die bei Kongressen auf der ganzen Welt aufgenommen wurden, online. Einige dieser Fotos haben künstlerischen Wert und werden zum Verkauf angeboten. Hinzu kommen Fotos seiner geliebten Katzen sowie laufende ironische Kommentare zur (aktuellen) politischen Lage, die oft in den Medien aufgegriffen werden und ihm Einladungen zu Gesprächsrunden und Interviews in ganz Europa verschaffen.

48.

Meines Erachtens verleihen solche Nutzungen einem Facebook-Konto keinen beruflichen oder gewerblichen Charakter. Die Natur eines sozialen Netzwerks, das die persönliche Entwicklung und die Kommunikation fördern soll, kann nämlich fast zwangsläufig zu einer Situation führen, in der die berufliche Sphäre einer Person in das Netzwerk einfließt. All diese Dimensionen sind jedoch eindeutig Ausdruck der Person und ihrer Persönlichkeit. Obwohl klar ist, dass einige dieser Nutzungen auf die eine oder andere Weise zur „Eigenwerbung“ und zur Erhöhung des eigenen beruflichen Ansehens beitragen, könnte dies erst langfristig geschehen. Sie sind nicht auf die Erzielung einer unmittelbaren kommerziellen Wirkung gerichtet.

49.

Andererseits gibt es heutzutage ganze Berufszweige, die die Grenze zwischen privaten und beruflichen Verbindungen in der Internet-Kommunikation, insbesondere in sozialen Netzwerken, verwischen. Einige Nutzungen könnten als privat erscheinen, sind aber in vollem Umfang kommerzieller Natur. „Influencer“, die Marketing in sozialen Medien betreiben, „Prosumer“ (professionelle Verbraucher) oder Community Manager nutzen ihre persönlichen Konten in sozialen Netzwerken möglicherweise als wichtiges Arbeitswerkzeug ( 12 ).

50.

Zwar wurde die Auflösung solcher komplexer Szenarien im Kontext des vorliegenden Falles diskutiert, doch bin ich nicht sicher, dass dies hier erforderlich ist. Nach dem vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalt hat der Kläger das von ihm zwischen 2008 und 2010 erstellte Facebook-Konto ausschließlich für private Zwecke genutzt. Seit 2011 nutzt er auch eine Facebook-Seite. Somit ist die ursprüngliche und auch die aktuelle Nutzung des Facebook-Kontos offenbar im Wesentlichen privater Natur. Unklar und klärungsbedürftig sind jedoch das genaue Verhältnis zwischen Facebook-Konten und Facebook-Seiten sowie die jeweilige Art der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten.

b)   Facebook-Konten und Facebook-Seiten

51.

In der mündlichen Verhandlung sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte aufgefordert worden, die vertraglichen Feinheiten der Facebook-Konten und Facebook-Seiten klarzustellen. Beide Parteien haben dazu jedoch miteinander unvereinbare Positionen vertreten. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehen zwei verschiedene Verträge für die Facebook-Seite und das Facebook-Konto, da der Nutzer unterschiedliche Vertragsbedingungen akzeptieren müsse. Im Übrigen sei ein Facebook-Konto personenbezogen, während Facebook-Seiten von mehreren Personen verwaltet werden könnten. Der Kläger macht geltend, er habe die von ihm erstellte Facebook-Seite aufgegeben und gehöre nicht mehr zu ihren Verwaltern. Die Beklagte bringt dagegen vor, sowohl das Facebook-Konto als auch die Facebook-Seite seien Teil ein und desselben Vertragsverhältnisses. Eine Facebook-Seite könne nicht ohne ein Facebook-Profil eingerichtet werden, und beide seien untrennbar mit dem ursprünglichen Facebook-Konto verbunden.

52.

Ob der Kläger und die Beklagte durch einen oder mehrere Verträge gebunden sind und ob sich die vom Kläger erhobenen Ansprüche in Bezug auf die Verletzung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten ausschließlich auf das Facebook-Konto oder auch auf die Facebook-Seite beziehen, wird das innerstaatliche Gericht zu klären haben. Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten sowie die Erklärungen der betreffenden Parteien enthalten jedoch einige Anhaltspunkte, die dem vorlegenden Gericht dabei von Nutzen sein könnten.

53.

Erstens wird ein Facebook-Konto durch die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook erstellt. Zweitens bietet Facebook den Nutzern, die bereits ein Facebook-Konto haben, weitere Dienstleistungen an. Eine davon besteht in der Möglichkeit, Facebook-Seiten für geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Zwecke zu eröffnen. Während ein Facebook-Konto erforderlich ist, um eine Facebook-Seite zu erstellen, müssen offenbar noch zusätzliche Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Drittens dürfte ein Facebook-Konto in seiner Grundform (ein Facebook-Profil einschließlich „Chronik“ oder „Pinnwand“, Bilder, Freunde) zwar im Allgemeinen für die Nutzung zu privaten Zwecken bestimmt sein, doch ist seine berufliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Wie die Beklagte in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, verpflichten sich die Nutzer gemäß Punkt 4.4 der Nutzungsbedingungen von 2013 jedoch, die „persönliche Chronik nicht hauptsächlich für [ihren] eigenen kommerziellen Profit [zu] verwenden, sondern eine Facebook-Seite für solche Zwecke [zu] nutzen“.

c)   Optionen

54.

Somit sind je nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zwei Situationen denkbar: Entweder gab es zwei getrennte Verträge (einen für das Facebook-Konto und einen anderen für die Facebook-Seite). Oder es gab nur einen Vertrag für beide „Produkte“.

55.

Wenn es zwei getrennte Verträge gab und sich die hier in Rede stehenden Ansprüche auf das Facebook-Konto beziehen, müsste die Verbrauchereigenschaft des Klägers allein anhand der Natur und des Ziels des dieses Konto betreffenden Vertrags bestimmt werden. Die Nutzung der Facebook-Seite würde an der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf das Facebook-Konto nichts ändern.

56.

Der Kläger wäre somit als Verbraucher anzusehen, sofern er, wie es nach den Angaben im Vorlagebeschluss den Anschein hat, sein Facebook-Konto im maßgebenden Zeitraum zu privaten Zwecken genutzt hat. Aus der vertragsspezifischen und objektiven Beurteilung der Verbrauchereigenschaft folgt nämlich, dass der Umstand, dass der Kläger eine akademische Spezialisierung aufweist und in einem Bereich tätig ist, der mit seinen eigenen Ansprüchen gegen Facebook zusammenhängt, als solcher nicht entscheidend ist. Wissen, Erfahrung, ziviles Engagement oder die Tatsache, dass aufgrund von Rechtsstreitigkeiten ein gewisses Ansehen erworben wurde, stehen für sich genommen der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen.

57.

Meines Erachtens bliebe es auch dann bei diesem Ergebnis, wenn die beiden Verträge in Form eines Hauptvertrags (für das Facebook-Konto) und eines akzessorischen Vertrags (für die Facebook-Seite) miteinander verbunden wären. Sofern zwei getrennte, wenn auch eng miteinander verbundene Verträge vorliegen, kann nämlich die Natur der Zusatzvereinbarung nichts an der Natur des Hauptvertrags ändern ( 13 ).

58.

Sollte es nur einen Vertrag geben, der das Facebook-Konto und die Facebook-Seite umfasst, würde die im Urteil Gruber vorgenommene Prüfung relevant. Dann müsste das vorlegende Gericht untersuchen, inwieweit der berufsbezogene Inhalt als ganz untergeordnet angesehen werden kann.

59.

Mit Blick auf das Urteil Gruber sind jedoch zwei weitere Punkte hervorzuheben. Erstens zielt das Urteil Gruber mit dem Merkmal der untergeordneten Rolle innerhalb nur eines Vertrags meines Erachtens auf Tätigkeiten ab, mit denen ein unmittelbares kommerzielles Ziel verfolgt wird und die eine unmittelbare kommerzielle Auswirkung haben, in dem Sinne, dass eine strukturierte und gewinnträchtige Betätigung der ausschlaggebende Zweck einer solchen Nutzung sein muss. Zweitens müsste die potenzielle Dynamik der Vertragsbeziehung untersucht werden, falls die Art und das Ziel des Vertrags nicht aus seinem Wortlaut ersichtlich sind und es nach dem festgestellten Sachverhalt eine eindeutige Entwicklung in Bezug auf die Frage geben sollte, in welcher Eigenschaft der Kläger diesen einen Vertrag genutzt hat.

60.

Bei beiden Beurteilungsfragen bedarf es jedoch einer gewissen Flexibilität im speziellen Kontext der sozialen Medien ( 14 ), wo in einer Reihe das berufliche Renommee und Ansehen betreffender Nutzungen die Persönlichkeit des Nutzers zum Ausdruck kommt. Liegt keine direkte und unmittelbare kommerzielle Auswirkung vor, bleiben sie Fälle des privaten Gebrauchs.

d)   Zwischenergebnis

61.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, vorbehaltlich der Überprüfung durch das innerstaatliche Gericht, dass der Kläger im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos offenbar als Verbraucher angesehen werden kann.

62.

Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen.

B. Zweite Frage: Zuständigkeit für abgetretene Ansprüche

63.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob sich ein Verbraucher nicht nur bezüglich seiner eigenen Ansprüche, sondern auch bezüglich der ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat abgetretenen Ansprüche auf den besonderen Verbrauchergerichtsstand des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 stützen kann. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob dies möglich ist, wenn dem Kläger Ansprüche aus Verbrauchergeschäften mit demselben Beklagten aus demselben rechtlichen Zusammenhang abgetreten wurden.

64.

Nach Ansicht des Klägers sowie der österreichischen, der deutschen und der portugiesischen Regierung kann sich der Kläger sowohl für seine eigenen Ansprüche als auch für alle ihm von anderen Verbrauchern abgetretenen Ansprüche (ungeachtet des Wohnsitzes der Zedenten) auf seinen eigenen Verbrauchergerichtsstand berufen.

65.

Die Beklagte vertritt den gegenteiligen Standpunkt: Der Verbrauchergerichtsstand gelte nicht für die abgetretenen Ansprüche. Nur ein Vertragspartner könne sich auf den besonderen Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen. Selbst wenn der Kläger als Verbraucher anzusehen sein sollte, hätte er diese Eigenschaft nicht im Hinblick auf die abgetretenen Ansprüche.

66.

Die Kommission stimmt der Beklagten zu, dass der Kläger die ihm von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetretenen Ansprüche nicht beim Gericht am Ort seines Wohnsitzes einklagen könne. Der besondere Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 könne allerdings auf die von anderen österreichischen Verbrauchern abgetretenen Ansprüche Anwendung finden, auch wenn sie ihren Wohnsitz an einem anderen Ort in diesem Mitgliedstaat hätten.

67.

Für mich ist nicht ersichtlich, wie die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem Wortlaut und der Logik dieser Bestimmung in Einklang gebracht werden könnte. In seinen Schriftsätzen macht der Kläger zwar eine Reihe interessanter Vorschläge hinsichtlich der Notwendigkeit einer Sammelklage für den Verbraucherschutz in der Europäischen Union. Bei den meisten dieser Argumente, so gewichtig sie auf politischer Ebene auch sein mögen, handelt es sich meiner Ansicht nach aber eher um Überlegungen zur möglichen künftigen Rechtslage, die vom geltenden Recht nur in begrenztem Maß gestützt werden.

68.

Ich werde zunächst (unter 1) eine kurze, aber im Kontext dieses Falles dringend gebotene Klarstellung in Bezug auf die Natur des Ausgangsverfahrens und die Tragweite der zweiten dem Gerichtshof vorgelegten Frage vornehmen. Daran schließt sich (unter 2) meine Beurteilung der Frage auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der betreffenden Bestimmungen an, bevor (unter 3) auf die weitreichenden rechtspolitischen Argumente des Klägers eingegangen wird.

1.   Einleitende Klarstellungen

a)   Sammelklagen nach österreichischem Verständnis

69.

Die Vorstellung davon, was als Sammelklage eingestuft werden kann, kann natürlich je nach ihrer genauen Definition variieren. Es erscheint mir jedoch schwierig, bei genauer Betrachtung des Wortlauts und der Ausgestaltung der im vorliegenden Fall relevanten innerstaatlichen Bestimmung, nämlich § 227 ZPO, von ihr als Instrument einer „Sammelklage“ zu sprechen ( 15 ), zumindest soweit es um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit geht.

70.

Wie in den verschiedenen dem Gerichtshof unterbreiteten Erklärungen erläutert worden ist, ermöglicht § 227 Abs. 1 ZPO die Verbindung unterschiedlicher Ansprüche eines Klägers gegen denselben Beklagten zu einem Verfahren, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Erstens muss das angerufene Gericht für jeden der individuellen Ansprüche – auch örtlich – zuständig sein. Zweitens müssen alle derselben Verfahrensart unterworfen werden können.

71.

Wie diese Bestimmung tatsächlich eingesetzt werden kann, lässt sich am Sachverhalt einer Rechtssache veranschaulichen, die ich als die Leitentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs in diesem Bereich ansehe ( 16 ). Dort traten 684 Verbraucher, die geltend machten, dass die Zinssätze ihrer Verbraucherkredite gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften verstießen, ihre Ansprüche gegen die Bank an eine juristische Person, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ab. Der Oberste Gerichtshof hielt es im dortigen Revisionsrekursverfahren für zulässig, diese Ansprüche in demselben Verfahren gemeinsam geltend zu machen. In seinem Urteil ging es jedoch ausschließlich um die Frage der sachlichen Zuständigkeit. Wie der Oberste Gerichtshof eindeutig feststellte, war die örtliche Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts nie strittig ( 17 ).

72.

Im Ergebnis kann es zwar, wie § 227 Abs. 2 ZPO andeutet, bei Fragen der sachlichen Zuständigkeit einen gewissen Grad von Flexibilität geben, sofern die in § 227 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, nicht aber bei der örtlichen Zuständigkeit.

73.

Zusammengefasst scheint mir im innerstaatlichen Recht § 227 ZPO weder für eine Änderung der internationalen Zuständigkeit noch für die Schaffung eines neuen Gerichtsstands zugunsten des Verbraucher-Zessionars eine ausreichende Rechtsgrundlage zu bilden.

b)   Der Aufbau des vorliegenden Falles

74.

Ein zweiter Gesichtspunkt ist hervorzuheben. Der beim vorlegenden Gericht anhängige Fall betrifft die Abtretung eines Anspruchs aus einem Vertrag: Dem Kläger wurden mehrere Ansprüche mit demselben Inhalt wie seine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Somit ist er nur in Bezug auf die konkreten abgetretenen Ansprüche an die Stelle dieser anderen Facebook-Nutzer getreten. Die Verträge zwischen diesen Nutzern und der Beklagten bleiben in jeder anderen Hinsicht zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien unberührt. In prozessualer Hinsicht ist der Kläger (der Zessionar) im Ausgangsverfahren der einzige Kläger.

75.

In diesem Kontext befürwortet der Kläger im Wesentlichen ausschließlich auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die Schaffung eines besonderen Gerichtsstands auf einer zweiten Stufe. Er bringt nicht vor, dass der ursprüngliche besondere „Verbrauchergerichtsstand“ der Zedenten nicht erhalten bliebe, was bedeutet, dass die ursprünglichen Zedenten die Beklagte potenziell nach wie vor in Bezug auf die übrigen, nicht abgetretenen Vertragsbestandteile am Ort ihres eigenen Wohnsitzes verklagen könnten. Letztlich macht der Kläger geltend, dass der besondere Verbrauchergerichtsstand des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erneut zur Begründung eines zweiten besonderen Gerichtsstands herangezogen werden könne, und zwar diesmal für den Zessionar und die abgetretenen Ansprüche.

76.

Vor diesem Hintergrund überrascht es schon, dass der Kläger zur Stützung seiner Auffassung die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz im Hinblick auf das zuvor dargestellte österreichische Rechtsinstitut anführt. Diese Grundsätze beschränken die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Für mich ist nicht ersichtlich, inwiefern sie im vorliegenden Fall zur Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit relevant sein sollen. Dies gilt umso mehr, als das innerstaatliche Recht keine Bestimmung enthält, die die von ihm befürwortete internationale Gerichtsbarkeit vorsieht.

2.   Auslegung des geltenden Rechts

77.

Angesichts der beiden einleitenden Klarstellungen im vorangegangenen Abschnitt ist klar, dass das Vorbringen des Klägers allein mit der Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 steht und fällt. Kann diese Bestimmung für sich genommen einen neuen besonderen Gerichtsstand für einen anderen Verbraucher begründen, der nicht Partei des fraglichen ursprünglichen Verbrauchervertrags war?

a)   Wortlaut

78.

Der Kläger trägt vor, bei dem den Anspruch geltend machenden Verbraucher müsse es sich nicht notwendigerweise um den Verbraucher handeln, der Partei des Verbrauchervertrags sei. Sowohl er als auch die deutsche Regierung argumentieren, in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 heiße es, dass „ein Verbraucher“ den Anspruch geltend machen könne und nicht „der Verbraucher“. Der Kläger fügt hinzu, das Erfordernis der Identität zwischen den Vertrags- und den Verfahrensparteien würde contra legem auf eine ungeschriebene und mit der Verordnung unvereinbare Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 hinauslaufen.

79.

Dieses Argument ist nicht überzeugend. Der Wortlaut sowohl von Art. 15 als auch von Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 bringt eindeutig die Wichtigkeit der Identität der Parteien des konkreten Vertragsverhältnisses für die Bestimmung der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zum Ausdruck.

80.

Erstens erscheint ein solch weitreichender Schluss aus dem bloßen Gebrauch eines unbestimmten Artikels am Satzanfang relativ weit hergeholt. Er verliert an Stichhaltigkeit, wenn andere Sprachfassungen herangezogen werden, etwa die Fassungen in slawischen Sprachen, die keine (un)bestimmten Artikel verwenden und in denen somit keine solche Unterscheidung getroffen wird. Vor allem aber erscheint es auch in den Sprachen, die Artikel verwenden und diese Unterscheidung treffen, durchaus logisch, dass bei der ersten Erwähnung des Wortes „Verbraucher“ innerhalb eines Satzes der unbestimmte Artikel verwendet wird und bei der zweiten Bezugnahme auf denselben Verbraucher in diesem Satz der bestimmte Artikel.

81.

Zweitens ist der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eindeutig: „Die Klage eines Verbrauchers [kann] gegen den anderen Vertragspartner … erhoben werden …“ ( 18 ) In gleicher Weise bestimmt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001: „Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ ( 19 )

82.

Der Wortlaut dieser Bestimmungen verweist eindeutig auf die andere Partei eines Vertrags. Dies zeigt, dass der besondere Gerichtsstand stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt ist. Folglich würde eine Trennung der Vertragsparteien vom Vertrag dem natürlichen Verständnis dieser Bestimmungen zuwiderlaufen. Ich stimme daher Generalanwalt Darmon voll und ganz zu, dass die Wendungen „die Klage eines Verbrauchers“ und „die Klage gegen den Verbraucher“ implizieren, dass der Verbraucher „ausdrücklich nur [geschützt wird], soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist“ ( 20 ).

b)   Systematik

83.

Drei weitere systematische Argumente bestätigen die Gegenauffassung zum Vorschlag des Klägers, die Verfahrensparteien von den Parteien des Vertragsverhältnisses zu trennen.

84.

Erstens ist Art. 16 logischerweise in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen. Letzterer definiert den Anwendungsbereich des der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gewidmeten Abschnitts 4. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass „für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören.“ ( 21 )

85.

Eine Auslegung, nach der Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 Ansprüche umfasst, die ein Verbraucher auf der Grundlage von Verbraucherverträgen anderer Verbraucher geltend macht, würde die logische Verbindung zwischen den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 lösen. Sie würde den Anwendungsbereich des besonderen Gerichtsstands über die in diesen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus erweitern.

86.

Wie in den Nrn. 28 bis 34 der vorliegenden Schlussanträge im Hinblick auf die erste Vorlagefrage dargelegt worden ist und wie der Kläger eingeräumt hat, zielt der besondere Verbrauchergerichtsstand nämlich auf den Schutz einer Person in ihrer Eigenschaft als Verbraucher in einem bestimmten Vertragsverhältnis ab. Demnach wäre es in gewisser Weise paradox, die Verwässerung einer so engen Verbindung zwischen der Verbrauchereigenschaft und einem bestimmten Vertrag zuzulassen, indem der besondere Verbrauchergerichtsstand auf der Grundlage eines Anspruchs aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag zuerkannt wird.

87.

Zweitens ist Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 weitaus präziser und enger gefasst als ihr Art. 5 Abs. 1, der sich ohne jede nähere Festlegung hinsichtlich der Identität der Vertragsparteien, die sich auf ihn berufen können, auf Fälle bezieht, in denen „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“. Art. 16 Abs. 1 erwähnt ausdrücklich den Verbraucher und den anderen Vertragspartner. Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lässt somit einen größeren Spielraum und eine stärkere Flexibilität in Bezug auf die Identität des Klägers zu, sofern eine freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt ( 22 ). In begrenzten Fällen gestattet er die Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen durch einen Dritten, der nicht die ursprüngliche Vertragspartei war. Der eindeutig anderslautende und engere Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 lässt hingegen keine solche Auslegung zu.

88.

Drittens weicht der in den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Verbrauchergerichtsstand nicht nur von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ab (wonach die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat), sondern auch von der besonderen Zuständigkeitsregel für Verträge in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (wonach die Gerichte des Ortes zuständig sind, an dem die streitgegenständliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre). Folglich sollten die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den privilegierten Klägergerichtsstand auf andere als die ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausdehnen ( 23 ).

c)   Zweck

89.

Die Hauptargumente des Klägers sind teleologischer Art. Sie können in drei Gruppen unterteilt werden.

90.

Erstens macht der Kläger geltend, da sowohl der Zedent als auch der Zessionar Verbraucher seien, seien beide schutzwürdig. Das Ziel der in Rede stehenden Bestimmung, die schwächere Partei zu schützen, verbiete eine Auslegung, nach der die Vertragsparteien mit den Streitparteien identisch sein müssten.

91.

Zweitens genieße die Beklagte im Hinblick auf das mit der Verordnung Nr. 44/2001 allgemein verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Bestehens eines bestimmten Gerichtsstands. Die Gewissheit über den Verbrauchergerichtsstand sei beschränkt, da der Verbraucher seinen Wohnsitz stets ändern könne. Es komme daher nicht darauf an, ob der Gerichtsstand aufgrund einer Wohnsitzänderung oder einer Übertragung von Ansprüchen durch Zession wechsle. Darüber hinaus sei die Tätigkeit von Facebook auf die ganze Welt – einschließlich Österreichs – ausgerichtet (im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001). Die Beklagte hätte deshalb vorhersehen können, dass Ansprüche vor österreichischen Gerichten geltend gemacht würden.

92.

Drittens sollte Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 so ausgelegt werden, dass er es erlaube, aus Gründen, die mit der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher, dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie dem Ziel, zahlreiche Parallelverfahren zu vermeiden, zusammenhingen, mittels des Verbrauchergerichtsstands des Zessionars für abgetretene Ansprüche Sammelklagen zu fördern.

93.

Die Argumente in Bezug auf das Ziel des Schutzes des Verbrauchers als der schwächeren Partei (1) sowie die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und die Vermeidung von Parallelverfahren (2) sind meines Erachtens für die Verordnung Nr. 44/2001 in ihrer aktuellen Fassung von Bedeutung. Ich werde sie daher in diesem Abschnitt nacheinander prüfen, bevor ich mich abschließend der Frage der örtlichen Zuständigkeit zuwende (3).

1) Das Ziel des „Schutzes der schwächeren Partei“

94.

Der Kläger bringt vor, sein Standpunkt zur richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt, nach der das entscheidende Merkmal für die Anwendung des besonderen Verbrauchergerichtsstands in der abstrakten Schutzwürdigkeit bestehe ( 24 ).

95.

Allgemein betrachtet kann ich der Aussage nur zustimmen, dass der Gerichtshof bei der Auslegung der Bestimmungen über den besonderen Verbrauchergerichtsstand in der Verordnung Nr. 44/2001 dem Ziel des Schutzes der Verbraucher als schwächere Parteien stets überragende Bedeutung beigemessen hat. Auf der Ebene der konkreten Rechtsausführungen kann ich mich der Darstellung der Rechtsprechung durch den Kläger hingegen nicht anschließen.

96.

Erstens hatte der Gerichtshof tatsächlich bereits Gelegenheit zur Prüfung, ob der für Verbraucher vorgesehene Klägergerichtsstand auch für Zessionare von Verbraucheransprüchen gilt, die selbst keine Vertragsparteien sind. In den Urteilen Henkel und Shearson Lehman Hutton entschied der Gerichtshof, dass die besondere Verbraucherzuständigkeit für juristische Personen, die als Zessionare der Rechte eines Verbrauchers auftreten, nicht gilt. Zu diesem Schluss kam der Gerichtshof jedoch nicht nur aus dem vom Kläger angeführten Grund, dass diese juristischen Personen (eine privatrechtliche Gesellschaft und ein Verbraucherverein) keine „schwächeren Parteien“ waren, sondern auch, wie klar aus beiden Urteilen hervorgeht, deshalb, weil diese Personen nicht selbst Vertragsparteien waren ( 25 ).

97.

Zweitens beruht diese Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Auffassung des Klägers auf einem abstrakten Bedarf an Verbraucherschutz als dem bestimmenden Merkmal für die Schaffung des Gerichtsstands, ungeachtet dessen, dass es sich um abgetretene Ansprüche handelt. Insoweit haben sowohl die österreichische Regierung als auch der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Vorarlberger Gebietskrankenkasse verwiesen, in dem er ausgeführt hat, dass, im Gegensatz zu einem Sozialversicherungsträger, „[e]in Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten …, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, … in den Genuss der in diesen Bestimmungen festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln kommen können [müsste]. Dies wäre … insbesondere bei den Erben eines Verkehrsunfallopfers der Fall.“ ( 26 )

98.

Unbeschadet der Frage, ob im Licht des kürzlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache MMA IARD ( 27 ), in dem der im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse verfolgte Ansatz erheblich relativiert wurde, eine Berufung auf das letztgenannte Urteil überhaupt noch relevant sein kann, geht die Analogie zum vorliegenden Fall aus zwei Gründen fehl. Erstens ist der besondere Gerichtsstand für Versicherungssachen anders konzipiert und als solcher deutlich weiter gefasst ( 28 ). Zweitens, und wichtiger noch, ging es in der Rechtssache Vorarlberger Gebietskrankenkasse um die Frage der Beibehaltung des bereits bestehenden besonderen Gerichtsstands und um dessen etwaige Übertragbarkeit auf einen Dritten. Der Kläger begehrt jedoch de facto die Schaffung eines neuen besonderen Gerichtsstands speziell für den Zessionar oder sonstigen Rechtsnachfolger der Ansprüche, wenn sie ausschließlich zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten wurden.

2) Vorhersehbarkeit und Vermeidung von Parallelverfahren

99.

Der Kläger sowie die österreichische und die deutsche Regierung haben hervorgehoben, dass die Anwendung des besonderen Verbrauchergerichtsstands des Zessionars auf alle abgetretenen Ansprüche (die von Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat abgetreten wurden) den Zielen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit nicht entgegenstehe. Erstens sei die Gewissheit über den Verbrauchergerichtsstand ohnehin beschränkt, weil der Verbraucher seinen Wohnsitz stets ändern könne. Zweitens sei die Tätigkeit von Facebook auf die ganze Welt – einschließlich Österreichs – ausgerichtet (im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001). Daher sei es für diese Gesellschaft vorhersehbar, dass Klagen vor österreichischen Gerichten erhoben würden. Drittens würde die „Konzentration“ von Ansprüchen für die Beklagte sogar einen Vorteil darstellen, da sie nicht mit unterschiedlichen Ansprüchen in verschiedenen Mitgliedstaaten konfrontiert wäre. Überdies würde die Gefahr divergierender Entscheidungen vermieden. Darüber hinaus bringt der Kläger vor, er begehre nicht die Anerkennung eines ihm nicht ohnehin zustehenden neuen Gerichtsstands, da ihm der Verbrauchergerichtsstand bereits für seine eigenen Ansprüche zur Verfügung stehe.

100.

Es trifft in der Tat zu, dass die Zuständigkeitsvorschriften nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 in hohem Maße vorhersehbar sein müssen. Zudem heißt es im 15. Erwägungsgrund: „Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.“

101.

Ich muss gestehen, dass ich das in der Verordnung Nr. 44/2001 verankerte Gebot der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit in erster Linie so verstanden hätte, dass es sich auf den Sachverhalt eines konkreten Rechtsverhältnisses bezieht. Die Frage lautet dann im Wesentlichen: Wenn ich ein bestimmtes Rechtsverhältnis eingehe, welche internationale Zuständigkeit ist dann wahrscheinlich zu erwarten?

102.

Der Kläger versteht die „Vorhersehbarkeit“ eindeutig anders. Nach seinem Ansatz wird der Sache nach die bereits auf der semantischen Ebene vorgebrachte Logik reproduziert, wonach auch für die Vorhersehbarkeit gelten müsse, dass ein Gewerbetreibender, der an einem Gerichtsstand „einen Verbraucher“ habe, vernünftigerweise damit rechnen müsse, dass er von „irgendeinem Verbraucher“ oder auch von „all seinen Verbrauchern“ an diesem Gerichtsstand in Anspruch genommen werde.

103.

Ich bin anderer Ansicht. Selbst wenn aber dem Ansatz des Klägers zu folgen wäre, quod non, bliebe noch eine Reihe von Problemen.

104.

Erstens bestehen, wie die Beklagte vorbringt, beträchtliche Bedenken aus Gründen der Rechtssicherheit – wie die Gefahr eines „forum shopping“.

105.

Es trifft zu, dass der Wohnsitz des Verbrauchers nicht dauerhaft festgelegt ist. Wie bei der Regel des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten kann er sich ändern ( 29 ). Dies bedeutet aber nicht, dass der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit überhaupt keine Relevanz zukäme. Die vom Kläger vorgeschlagene Lösung würde eine Konzentration von Ansprüchen ermöglichen sowie die Möglichkeit, für Sammelklagen den günstigeren Gerichtsstand zu wählen, indem alle Ansprüche an einen Verbraucher mit Wohnsitz an diesem Gerichtsstand abgetreten würden. Wie die Beklagte ausführt, könnte eine solche Lösung eine schrankenlose gezielte Abtretung an Verbraucher an einem beliebigen Gerichtsstand mit günstigerer Rechtsprechung, geringeren Kosten oder großzügigerer Prozesskostenhilfe zur Folge haben, was zur Überlastung einiger Gerichte führen könnte ( 30 ).

106.

Zweitens würde die Schaffung eines neuen Verbrauchergerichtsstands zugunsten des Zessionars für die von anderen Verbrauchern abgetretenen Ansprüche wahrscheinlich zu einer Zersplitterung und Vermehrung von Gerichtsständen führen. Einerseits übernimmt der Zessionar nicht die Vertragsposition des Zedenten. Es findet kein Eintritt in die Position des Verbrauchers oder in die materiellen Rechte aus dem Vertrag statt. Die abgetretenen Ansprüche werden für den speziellen Zweck der gerichtlichen Geltendmachung vom Vertrag abgetrennt. Der ursprüngliche Verbrauchergerichtsstand des Zedenten würde für andere vertragliche Ansprüche erhalten bleiben, was eine potenzielle Zersplitterung von Ansprüchen aus ein und demselben Vertrag mit sich brächte. Andererseits wäre es dem Zedenten dann natürlich möglich, verschiedene Ansprüche aus seinem Verbrauchervertrag an unterschiedliche Zessionare abzutreten. Wenn alle diese Zessionare Verbraucher wären, könnte eine Vielzahl paralleler besonderer Gerichtsstände entstehen.

107.

Diese Bedenken haben noch viel mehr Gewicht bei Ansprüchen, die von Verbrauchern mit Wohnsitz in Drittstaaten abgetreten werden ( 31 ). Die Möglichkeit, Ansprüche aus Verträgen mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Drittstaaten am Verbrauchergerichtsstand des Zessionars geltend zu machen, lässt sich nur schwer mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 vereinbaren. Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 44/2001 unabhängig davon gilt, ob der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat ( 32 ). Der im vorliegenden Fall relevante Art. 15 Abs. 1 Buchst. c verlangt jedoch, dass „der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt“. Auch wenn in Art. 16 nur vom „Ort, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, die Rede ist, geht aus den vorstehenden Ausführungen klar hervor, dass sich dieser „Ort“ in einem Mitgliedstaat befinden muss.

108.

Schließlich hat der Kläger unter Berufung auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide ( 33 ) geltend gemacht, der Gerichtshof habe ausdrücklich anerkannt, dass bei Sammelklagen die Anwendung der besonderen Gerichtsstände nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausgeschlossen sei.

109.

Im dortigen Fall hat der Gerichtshof jedoch in Bezug auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich ausgeführt, dass „sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung für sich allein nicht auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts … auswirken kann“ ( 34 ). Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass die Voraussetzung für die Anwendung des besonderen Gerichtsstands (am Ort des schädigenden Ereignisses) „für jede Schadensersatzforderung unabhängig von ihrer etwa erfolgten Abtretung oder Bündelung zu bestimmen [ist]“ ( 35 ).

110.

Alles in allem findet das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren nur wenig Stütze in der Rechtsprechung. Erneut besteht der Hauptunterschied darin, dass das Begehren des Klägers der Sache nach nicht auf den Übergang eines besonderen Gerichtsstands gerichtet ist, sondern auf die Schaffung eines neuen Gerichtsstands für einen anderen Verbraucher, der nicht am ursprünglichen Vertrag beteiligt war.

111.

Diese Position steht im Widerspruch zur Grundlogik der Regel für die Abtretung und die Rechtsnachfolge. In der vom Kläger angeführten Rechtsprechung ging es darum, ob der besondere (Verbraucher‑)Gerichtsstand erhalten bleiben kann oder verloren geht. Daraus abzuleiten, dass ein neuer besonderer Gerichtsstand für den Zessionar begründet werden müsse, geht eindeutig weit über diese Erwägungen hinaus.

112.

Überdies stellt die Frage der Zession von Ansprüchen bzw. der Rechtsnachfolge in Ansprüche im Kontext der Verordnung Nr. 44/2001 ein Querschnittsproblem dar, das eine Reihe verschiedener Gerichtsstände betrifft. Daher hätte jede vom Gerichtshof für die Regeln über die Abtretung von Ansprüchen im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 gewählte Lösung naturgemäß Auswirkungen auf die gesamte Verordnung.

3) Zwischenergebnis (und eine Schlussbemerkung zur örtlichen Zuständigkeit)

113.

Aus diesen Gründen denke ich nicht, dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt werden kann, dass er einen neuen besonderen Gerichtsstand zugunsten eines Verbrauchers für die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in Drittstaaten abgetretenen gleichgerichteten Ansprüche begründet.

114.

Das vorlegende Gericht hat seine zweite Frage jedoch auch im Hinblick auf eine dritte Kategorie von abgetretenen Ansprüchen gestellt, und zwar jene, die von Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat abgetreten wurden. Wie das vorlegende Gericht ausführt, stammen einige der abgetretenen Ansprüche von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich. Außerdem trifft es zu, dass sich der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 auf die örtliche Zuständigkeit bezieht: „vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“. Anders als das Brüsseler Übereinkommen regelt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 somit nicht nur die internationale, sondern auch die innerstaatliche Zuständigkeit, mit dem Ziel eines umfassenderen Schutzes der Verbraucher.

115.

In ihrem Vorbringen teilt die Kommission die Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands in Bezug auf die von Verbrauchern mit Wohnsitz in Drittstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten abgetretenen Ansprüche. Sie hält es jedoch für möglich, den Verbrauchergerichtsstand des Wohnsitzes des Zessionars anzuwenden, sofern Zedent und Zessionar Verbraucher sind, die Ansprüche gleichartig sind und beide den Gerichtsstand im selben Mitgliedstaat wählen könnten. Sie führt aus, diese Lösung scheine zwar im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu stehen, sei aber zur Erreichung des Zwecks der Bestimmungen über den besonderen Verbrauchergerichtsstand besser geeignet.

116.

Für mich ist schwer nachvollziehbar, weshalb allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 44/2001 für die von Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat wie der Zessionar, der ebenfalls Verbraucher ist, abgetretenen Ansprüche unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach die Gerichte des „Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, zuständig sind, ein anderer Schluss gezogen werden sollte. Mangels anderer überzeugender Argumente auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sollte dasselbe Ergebnis für alle drei in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts genannten Gruppen gelten (Ansprüche, die von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten, in Drittstaaten oder im gleichen Mitgliedstaat abgetreten wurden).

117.

Dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 keinen neuen besonderen Gerichtsstand begründet, bedeutet meines Erachtens jedoch nicht, dass er ihm entgegenstünde, wenn er innerstaatlich im nationalen Recht vorgesehen wäre. Der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 Abs. 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verbraucher der Gerichtsstand nicht entzogen werden kann. Sollte im nationalen Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ein zusätzlicher Gerichtsstand vorgesehen sein, würde dies meines Erachtens jedenfalls weder dem Wortlaut noch den Zielen der Verordnung zuwiderlaufen. Im vorliegenden Verfahren scheint dies allerdings nicht der Fall zu sein, da die Argumentation, mit der der Kläger die Zuständigkeit (auch innerhalb desselben Mitgliedstaats) begründet, offenbar ausschließlich auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 beruht ( 36 ).

118.

Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die zweite Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Ein Verbraucher kann auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat abgetreten wurden.

3.   Zur Notwendigkeit von Sammelklagen für Verbraucherangelegenheiten in der Union (sowie zu den Risiken richterlicher Rechtsetzung)

119.

Einige der vom Kläger in dieser Rechtssache vorgebrachten Argumente sind zumindest nach meiner Auffassung im Wesentlichen rechtspolitischer Art. Sie gehen in der einen oder anderen Weise dahin, dass der Gerichtshof, im Namen einer Reihe eher abstrakter Werte wie der Notwendigkeit von Sammelklagen in Verbraucherangelegenheiten innerhalb der Union oder der Förderung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Verbraucherangelegenheiten, Art. 16 Abs. 1 in der vom Kläger vorgeschlagenen Weise auslegen sollte.

120.

Es steht außer Zweifel, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienen. Werden sie gut konzipiert und umgesetzt, können sie auch weitere systemische Vorteile für das Justizsystem wie eine geringere Notwendigkeit von Parallelverfahren aufweisen ( 37 ). Wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, sind solche Argumente des Klägers aber eher de lege ferenda von Interesse.

121.

Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält keine speziellen Bestimmungen für die Abtretung von Ansprüchen ( 38 ) oder Verfahren für Sammelklagen. Diese (scheinbare oder echte) Lücke ist lange in der rechtswissenschaftlichen Lehre erörtert worden, die die Ansicht vertreten hat, dass die Verordnung keine hinreichende Grundlage für grenzüberschreitende Sammelklagen in der Union darstelle ( 39 ). Die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands bei Sammelklagen ist Gegenstand einer heftigen Debatte ( 40 ).

122.

Noch wichtiger ist vielleicht, dass diese Probleme auch von der Kommission weithin anerkannt worden sind. Sie hat mehrfach versucht, den Erlass von Unionsvorschriften über Sammelklagen zu initiieren ( 41 ). Diese Vorschläge haben noch nicht zum Erlass verbindlicher Vorschriften geführt. Bislang wurde nur eine Empfehlung der Kommission abgegeben ( 42 ), die auch vom Kläger im vorliegenden Verfahren angeführt worden ist.

123.

Ich denke nicht, dass es die Aufgabe der Gerichte, einschließlich des Gerichtshofs, ist, in einem solchen Kontext zu versuchen, mit einem Federstrich eine Sammelklage für Verbraucherangelegenheiten zu schaffen. Drei Gründe stechen hervor, aus denen eine solche Vorgehensweise unklug wäre. Erstens widerspräche sie eindeutig dem Wortlaut und der Logik der Verordnung und würde somit der Sache nach darauf hinauslaufen, sie umzuschreiben. Zweitens ist die Thematik zu heikel und komplex. Es bedarf umfassender Rechtsvorschriften und keines isolierten Eingriffs der Gerichte in eine thematisch zwar verwandte, aber doch relativ weit entfernte Regelung, die sich dafür eindeutig nicht eignet. Damit würden letztlich wohl mehr Probleme geschaffen als systemische Lösungen geboten. Drittens sind auf Unionsebene gesetzgeberische Beratungen und Diskussionen im Gang, auch wenn sie weder unkompliziert noch rasch verlaufen dürften. Diesem Rechtsetzungsprozess sollte von den Gerichten weder vorgegriffen noch die Wirkung genommen werden.

V. Ergebnis

124.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Obersten Gerichtshof (Österreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, das Halten von Vorträgen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Ansprüchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem eigenen, für private Zwecke genutzten Facebook-Konto führen.

2.

Ein Verbraucher kann auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen auch gleichgerichtete Ansprüche geltend machen, die ihm von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz an einem anderen Ort im gleichen Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat abgetreten wurden.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 3 ) Programm, das US-Behörden Zugang zu auf Servern in den Vereinigten Staaten gespeicherten Daten gewährt, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Reihe von Internetgesellschaften, darunter Facebook USA, befinden.

( 4 ) Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. 2000, L 215, S. 7).

( 5 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650).

( 6 ) Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist der Verein eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation zur aktiven rechtlichen Durchsetzung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten. Er unterstützt Musterverfahren von öffentlichem Interesse gegen Unternehmen, die dieses Grundrecht potenziell gefährden, wobei die Kosten durch Spenden gedeckt werden.

( 7 ) Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts macht der Kläger mehrere Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) geltend.

( 8 ) Vgl., zum Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16).

( 9 ) Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Gruber (C‑464/01, EU:C:2004:529, Nr. 34) und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Costea (C‑110/14, EU:C:2015:271, Nrn. 29 und 30). Auch wenn es im letztgenannten Fall um die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ging, ist der Gerichtshof im Allgemeinen bestrebt, die unterschiedlichen Verbraucherdefinitionen in den verschiedenen Rechtsinstrumenten zu berücksichtigen, „um die Beachtung der vom europäischen Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten …“ – vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C‑508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

( 10 ) Urteil vom 3. September 2015, Costea (C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21).

( 11 ) Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber (C‑464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39), zu den Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens.

( 12 ) Solche „Einflussnehmer“ lassen sich definieren als „alltägliche, gewöhnliche Internetnutzer, die durch Text- und Bildberichte über ihr persönliches Leben und ihren Lebensstil in Blogs und sozialen Medien eine relativ große Zahl von Anhängern um sich scharen, zu diesen Anhängern in digitalen und physischen Räumen in Beziehung treten und die Anhänger gewinnbringend nutzen, indem sie in ihre Blogs oder Beiträge in sozialen Medien ‚Advertorials‘ integrieren“, Abidin, C., „Communicative Intimacies: Influencers and Perceived Interconnectedness“, Ada: A Journal of Gender, New Media, and Technology, Ausgabe 8, 2015, S. 29.

( 13 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, Costea (C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 29).

( 14 ) Siehe oben, Nrn. 44 bis 50.

( 15 ) Es ist die Ansicht geäußert worden, dass diese Bestimmung trotz des Umstands, dass sie nicht im Hinblick auf die Schaffung eines Systems von Sammelklagen konzipiert worden sei, in der Praxis als nützliches Werkzeug zur Entwicklung eines Mechanismus sui generis für Sammelklagen mittels der Zession ähnlicher Ansprüche mehrerer Personen an einen Dritten gedient habe, der sie bündele und in nur einem Verfahren geltend mache. Auch wenn dieses System im Allgemeinen durch eine Abtretung an Verbraucherorganisationen genutzt werde, könnten Ansprüche auch an Einzelpersonen zediert werden. Vgl. näher z. B. Micklitz, H.-W., und Purnhagen, K.‑P., Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the European Union – Country report Austria, 2008, sowie Steindl, B. H., „Class Action and Collective Action in Arbitration and Litigation – Europe and Austria“, NYSBA International Section Seasonal Meeting 2014, Rebuilding the Transatlantic Marketplace: Austria and Central Europe as Catalysts for Entrepreneurship and Innovation. http://www.nysba.org.

( 16 ) OGH 12.7.2005, 4 Ob 116/05w.

( 17 ) OGH 12.7.2005, 4 Ob 116/05w, Rn. 1 (S. 3 bis 5). Der Oberste Gerichtshof hat noch hinzugefügt, dass die Bündelung von Ansprüchen durch verschiedene Personen mittels einer solchen Abtretung von Ansprüchen („Inkassozession“) an einen Kläger nach § 227 ZPO nur dann zulässig sei, wenn die Ansprüche einen gleichartigen Anspruchsgrund hätten und im Wesentlichen die gleichen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beurteilen seien, bei denen es sich um die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche handele.

( 18 ) Hervorhebung nur hier.

( 19 ) Hervorhebung nur hier. Man könnte hinzufügen, dass es eine recht interessante Frage wäre, was der Vorschlag des Klägers dann für die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung bedeuten würde, dessen englische Fassung ebenfalls mit einem unbestimmten Artikel beginnt, der aber das Gegenstück zu Art. 16 Abs. 1 bildet: „Proceedings may be brought against a consumer by the other party to the contract only in the courts of the Member State in which the consumer is domiciled.“ In anderen Sprachfassungen wird jedoch offenbar der bestimmte Artikel verwendet. Dies unterstreicht, dass sich auf die Verwendung des unbestimmten oder bestimmten Artikels in diesem Kontext keine grundsätzlichen Aussagen stützen lassen.

( 20 ) Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1992:410, Nr. 26 und Fn. 9), zu Art. 14 des Brüsseler Übereinkommens. Hervorhebung im Original.

( 21 ) So z. B. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23). Hervorhebung nur hier.

( 22 ) Vgl., zu Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, z. B. Urteil vom 5. Februar 2004, Frahuil (C‑265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), und vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 36). Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2017:787, Nrn. 53 bis 55).

( 23 ) Vgl. dazu z. B. Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C‑433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C‑347/08, EU:C:2009:561).

( 25 ) Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C‑89/91, EU:C:1993:15, Rn. 23), und vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 33 und 38).

( 26 ) Urteil vom 17. September 2009 (C‑347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).

( 27 ) Urteil vom 20. Juli 2017 (C‑340/16, EU:C:2017:576).

( 28 ) Die Rechtssache betraf den besonderen Gerichtsstand für den Geschädigten im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, „ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben“. Somit kann sich der Begriff „Geschädigter“ als solcher auf Zessionare erstrecken, die einen Schaden erlitten haben. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bestätigt, dass „der Begriff ‚schwächere Partei‘ im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 bei Versicherungssachen eine größere Tragweite [hat] als im Bereich von Verbraucherverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen“ – vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C‑340/16, EU:C:2017:576, Rn. 32 und 33).

( 29 ) Vgl. dazu Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 42).

( 30 ) Überdies könnte diese Möglichkeit durchaus für eine Reihe von Inkassounternehmen von Interesse sein, die entsprechende Änderungen ihrer Unternehmensstruktur ersinnen könnten (wobei die Ansprüche nicht an eine juristische Person abgetreten werden, sondern an eine natürliche Person, einen anderen Verbraucher).

( 31 ) Ganz abgesehen von der Frage nach dem auf die Verträge von Nutzern in Drittstaaten anwendbaren Recht, die in der Tat nicht für Zuständigkeitsfragen entscheidend sein sollte (aber von gewisser Bedeutung für die geordnete Rechtspflege sein könnte).

( 32 ) Vgl., zum Brüsseler Übereinkommen, Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 57).

( 33 ) Urteil vom 21. Mai 2015 (C‑352/13, EU:C:2015:335).

( 34 ) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35). Vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58).

( 35 ) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 36).

( 36 ) Wie oben in den Nrn. 74 bis 76 klargestellt.

( 37 ) Vgl. z. B. die auf der Konferenz der International Law Association in Rio de Janeiro angenommene Resolution Nr. 1/2008 über transnationale Sammelklagen. Nr. 3 dieser Resolution befasst sich mit der Zuständigkeit. Unter 3.1 heißt es: „Eine transnationale Sammelklage kann am Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden.“ Und unter 3.3 wird hinzugefügt: „Eine transnationale Sammelklage kann auch vor den Gerichten eines anderen Staates erhoben werden, der eine enge Verbindung zu den Parteien und den Rechtsgeschäften aufweist, sofern das Verfahren über die Klage in diesem Land bei verständiger Betrachtung geeignet ist, den Interessen der Gruppe zu dienen, und nicht zur Vereitelung dieser Interessen gewählt wurde.“

( 38 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C‑94/14, EU:C:2015:723, Nr. 60).

( 39 ) Vgl. u. a. Hess, B., „Collective Redress and the Jurisdictional Model of the Brussels I Regulation“, in Nuyts, A., und Hatzimihail, N.‑E., Cross-Border Class Actions. The European Way, SELP, 2014, S. 59 bis 68, speziell S. 67; Nuyts, A., „The Consolidation of Collective Claims under Brussels I“, in Nuyts, A., und Hatzimihail, N.‑E., Cross-Border Class Actions. The European Way, SELP, 2014, S. 69 bis 84; Danov, M., „The Brussels I Regulation: Cross-Border Collective Redress Proceedings and Judgments“, Journal of Private International Law, Bd. 6, 2010, S. 359 bis 393, speziell S. 377.

( 40 ) Vgl. z. B. Tang, Z. S., „Consumer Collective Redress in European Private International Law“, Journal of Private international Law, Bd. 7, 2011, S. 101, 147; Tang, Z. S., Electronic Consumer Contracts in the Conflict of Laws, 2. Aufl., Hart, 2015, S. 284 ff.; Lein, E., „Cross-Border Collective Redress and Jurisdiction under Brussels I: A Mismatch“ in Fairgrieve, D., und Lein, E., Extraterritoriality and Collective Redress, Oxford University Press, Oxford, 2012, S. 129.

( 41 ) Vgl. u. a. Weißbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, KOM(2008) 165 endgültig; „Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher“ der Kommission, KOM(2008) 794 endgültig; Commission Consultation Paper for discussion on the follow-up to the „Green Paper on Consumer Collective Redress“, 2009; Arbeitsdokument der Kommission „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“, SEK(2011) 173 endg.; Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“, COM(2013) 401/2.

( 42 ) Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013: Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (ABl. 2013, L 201, S. 60).