SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 27. Februar 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑135/16

Georgsmarienhütte GmbH,

Stahlwerk Bous GmbH,

Schmiedag GmbH,

Harz Guss Zorge GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Deutschland])

„Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit – Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutsche Beihilfen für erneuerbare Energien – Begrenzung der EEG‑Umlage zugunsten energieintensiver Unternehmen – Zulässigkeit der Vorlagefrage – Anwendung der TWD-Rechtsprechung – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Selektiver Charakter der Beihilfe – Übertragung staatlicher Mittel – Von öffentlichen Stellen kontrollierte Finanzflüsse zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern“

1.

Durch die seit dem 1. Januar 2012 geltende deutsche Regelung wurde ein Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG-Strom) eingeführt. Konkret wurde eine Förderregelung zugunsten der Erzeuger dieser Art von Strom vorgesehen, die ihnen über Einspeisetarife und Marktprämien einen höheren Preis als den Marktpreis für Strom garantierte.

2.

Zur Finanzierung dieser Förderregelung wurde eine Umlage (im Folgenden: EEG-Umlage) eingeführt, die in der Praxis von den Letztverbrauchern getragen wird. Für Schienenbahnen und Unternehmen mit hohem Stromverbrauch (im Folgenden: energieverschlingende Betriebe) ( 2 ) galt grundsätzlich ebenfalls die EEG-Umlage. Allerdings entschied der deutsche Gesetzgeber als Maßnahme, die zur Senkung ihrer Kosten und damit zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen sollte, den für sie geltenden Umlagebetrag zu senken.

3.

Am 25. November 2014 entschied die Europäische Kommission, dass es sich bei den Ermäßigungen der EEG-Umlage zugunsten dieser Unternehmen um eine staatliche Beihilfe handele, die mit dem Binnenmarkt nur vereinbar sei, wenn sie bestimmten in Art. 3 des Beschlusses (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] ( 3 ) genannte Voraussetzungen erfülle.

4.

Die Beihilfen (in der Modalität der Verringerung der EEG-Umlage), die nicht die im Beschluss 2015/1585 festgelegten Voraussetzungen erfüllten, wurden für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Da einige Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe davon betroffen waren, verlangten die deutschen Behörden in Erfüllung dieses Beschlusses von ihnen die sofortige Rückzahlung der jeweiligen Beträge.

5.

Einige der Unternehmen, die zur Erstattung des Beihilfebetrags verpflichtet wurden, fochten den Bescheid der deutschen Behörden unter Berufung auf die Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 beim vorlegenden Gericht an. Die deutsche Regierung wiederum erhob gegen denselben Beschluss Nichtigkeitsklage (Rechtssache T‑47/15) beim Gericht, die mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen wurde ( 4 ).

6.

Das vorlegende Gericht, das für das Argument der Unternehmen, die es angerufen haben, um den Beschluss 2015/1585 zu bekämpfen, empfänglich ist, legt eine Vorabentscheidungsfrage nach seiner Gültigkeit vor; eine Vorlage, die sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materieller Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweist.

7.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht muss sich der Gerichtshof dazu äußern, ob das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ( 5 ) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden übertragbar ist, in dem mehrere Unternehmen die nationalen Bescheide über die Rückforderung der von der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen bei den nationalen Gerichten anfechten.

8.

Der Gerichtshof wird insbesondere prüfen müssen, ob er a) der direkten Nichtigkeitsklage Vorrang einräumt und Vorlagefragen mit ähnlichem Inhalt für unzulässig erklärt, oder b) ob er vielmehr den Unternehmen Raum lässt, um vor den nationalen Gerichten zu klagen und sie zu ersuchen, eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses, mit dem die Kommission die Beihilfe für rechtswidrig erklärt hat, vorzulegen.

9.

Aus materieller Sicht ordnet sich der Rechtsstreit in die lange Reihe von Rechtssachen ein, die staatliche Beihilfen im Energiesektor betreffen. Die Ermäßigung der EEG-Umlage für bestimmte energieverschlingende Betriebe ist zwischen den Maßnahmen, die im Urteil PreussenElektra ( 6 ) und im Urteil Vent De Colère u. a. ( 7 ) geprüft wurden, angesiedelt. Der Gerichtshof muss in diesem Fall den Streit über die mehr oder weniger umfangreiche staatliche Kontrolle über Mittel, die von privaten Wirtschaftsteilnehmern aufgebracht werden, als Kriterium bei der Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe entscheiden.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Recht der Europäischen Union: Beschluss 2015/1585

10.

Art. 1 sieht vor:

„Die staatliche Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, die auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) gewährt und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Deutschland die in Anhang I dargelegte Verpflichtung einhält.“

11.

Art. 3 lautet:

„(1)   Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) in den Jahren 2013 und 2014 (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR) besteht und von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in diesem Absatz genannten vier Kategorien fällt.

Wurde die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einem der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014‑2020 (Leitlinien von 2014) aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an ihre Kunden weitergegeben werden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten gezahlt hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.

Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, aber im Jahr 2012 eine Stromintensität von mindestens 20 % aufwies und 2012 einem Wirtschaftszweig mit einer Stromintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehörte, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an Stromkunden weitergegeben wurden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten entrichtet hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht.

Wenn die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt wurde, das auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, die Höhe der von dem betreffenden Unternehmen gezahlte EEG-Umlage aber nicht die in diesen Unterabsätzen verlangte Höhe erreicht, sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)

für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;

b)

für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.

Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, und hat das Unternehmen weniger als 20 % der zusätzlichen Kosten der Umlage ohne Verringerung gezahlt, so sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)

für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht;

b)

für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht.

(2)   Beihilfen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.“

12.

Art. 6 Abs. 1 bestimmt:

„Deutschland fordert die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nach der in Anhang III beschriebenen Methode von den Beihilfeempfängern zurück.“

13.

Art. 7 verpflichtet Deutschland, die unvereinbaren Beihilfen binnen vier Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses sofort und tatsächlich zurückzufordern.

B. Nationales Recht: Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ( 8 )

14.

§ 40 bestimmt:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.“

15.

§ 41 hat folgenden Wortlaut:

„(1)

Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit:

1.

im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

a)

der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat;

b)

das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens … mindestens 14 Prozent betragen hat;

c)

die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und

2.

eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden.

(2)

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. … Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen.

(3)

Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1.

mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms:

a)

für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt,

b)

für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt,

c)

für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und

d)

für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder

2.

mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.

Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen.

(4)

Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.“

16.

Gemäß § 43 gilt Folgendes:

„(1)

Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 außer Betracht.

(3)

Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.“

17.

Die Modalitäten der EEG-Umlage wurden insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 ( 9 ) in der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 ( 10 ) geänderten Fassung sowie durch die Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 22. Februar 2010 ( 11 ) in der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 19. Februar 2013 ( 12 ) geänderten Fassung näher geregelt.

II. Nationaler Rechtsstreit, Anträge beim Gericht und Vorlagefragen

18.

Am 18. Dezember 2013 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, ein Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die ermäßigte EEG- Umlage für energieintensive Unternehmen einzuleiten ( 13 ).

19.

Neun Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe erhoben beim Gericht jeweils Klage auf Nichtigerklärung dieses (ursprünglichen) Beschlusses ( 14 ).

20.

Am 9. Juni 2015 beschloss das Gericht,

fünf der Rechtsstreitigkeiten für in der Hauptsache erledigt zu erklären ( 15 ), da die Klagen gegenstandslos geworden seien, nachdem die Kommission mit dem Beschluss 2015/1585 entschieden habe, dass die Beihilfen, die Deutschland den jeweiligen Unternehmen gewährt habe, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien;

die vier anderen Rechtsstreitigkeiten ( 16 ) ebenfalls, weil auch sie gegenstandslos geworden seien, für in der Hauptsache erledigt zu erklären, da nach dem Beschluss 2015/1585 die klagenden Unternehmen teils rechtswidrige Beihilfen erhalten hätten, die sie zurückzahlen müssten. In diesen vier Beschlüssen erklärte es die Anträge der klagenden Unternehmen, ihre Klagen anzupassen, um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2015/1585 in Frage stellen zu können, für unzulässig. Das Gericht wies diese Unternehmen auf die Möglichkeit hin, gegen den Beschluss 2015/1585 eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wie sie selbst für den Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf Anpassung der im Rahmen der vorliegenden Klage gestellten Anträge in Betracht gezogen hätten ( 17 ).

21.

Diese vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe, die auf dem Sektor der Stahlerzeugung, der Gießereien und der Stahlbearbeitung tätig sind, legten gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 2015 kein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Anders als die anderen Unternehmen, die sich in derselben Lage befunden hatten wie sie ( 18 ), und anders als die deutsche Regierung ( 19 ) erhoben sie beim Gericht auch keine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2015/1585.

22.

Die Verfahrensstrategie der vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe bestand darin, die (nationalen) Verwaltungsakte, mit denen sie auf der Grundlage des Beschlusses 2015/1585 zur Rückzahlung des als rechtswidrig eingestuften Beihilfebetrags verpflichtet wurden, bei den deutschen Gerichten anzufechten.

23.

In den Jahren 2012 und 2013 ergingen an diese vier Unternehmen gerichtete Bescheide, mit denen die EEG-Umlage für sie begrenzt wurde, da sie stromintensive Unternehmen seien. Diese Bescheide wurden durch Bescheide vom 25. November 2014 (also an demselben Tag, an dem der Beschluss 2015/1585 erlassen wurde) mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen, und die deutschen Behörden forderten von den Unternehmen gleichzeitig die Rückzahlung der Beihilfen, soweit die Kommission sie als rechtswidrig eingestuft hatte ( 20 ).

24.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens fochten die Teilrücknahmebescheide beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) an. Da ihre Widersprüche nicht verbeschieden wurden, erhoben sie am 26. März 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland), das folgende Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit stellt:

Verstößt der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (Commission Decision of 25.11.2014 on the aid scheme SA.33995 [2013/C] [ex 2013/NN] [implemented by Germany for the support of renewable electricity and of energy-intensive users], C[2014] 8786 final) gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, indem die Kommission die Begrenzung der EEG-Umlage als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV qualifiziert?

25.

Die Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe, die deutsche Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017 teilgenommen. Die Rechtssache wurde der Großen Kammer des Gerichtshofs zugewiesen.

III. Zulässigkeit der Vorlagefrage

26.

Die Kommission wendet ein, die Vorlagefrage sei aus zwei Gründen unzulässig:

Erstens sei das Urteil TWD anwendbar, nach dem die Möglichkeit, dass ein Rechtssuchender sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit einer Handlung der Union berufe, voraussetze, dass er nicht berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 263 einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Handlung einzulegen.

Zweitens sei auch der Beschluss Adiamix anwendbar ( 21 ), nach dem das vorlegende Gericht in seinem Beschluss die Zweifel an der Gültigkeit der Unionsvorschrift darlegen müsse und sich nicht darauf beschränken dürfe, auf die Argumente zu verweisen, die die Parteien des Rechtsstreits bei ihm vorgebracht hätten.

27.

Die deutsche Regierung und die Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe widersprechen diesen Überlegungen der Kommission und meinen stattdessen, die Vorlagefrage sei zulässig.

A. Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD

28.

Die „Ausnahme nach dem Urteil TWD“ beschränkt die Möglichkeiten für die Streitparteien, die nationalen Gerichte zu veranlassen, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Gültigkeit von Unionsrechtsakten in Frage zu stellen. Ich halte es für erforderlich, näher auf seine wesentlichen Merkmale einzugehen, bevor ich prüfe, ob es in dieser Rechtssache einschlägig ist.

1.   Vorüberlegung

29.

Jede Partei ist berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens bei den Gerichten der Mitgliedstaaten das angerufene Gericht zu ersuchen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung „über die Gültigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union“ vorzulegen, wenn diese den nationalen Behörden als Grundlage für Entscheidungen gedient haben, die Gegenstand des Verfahrens sind.

30.

Das Ersuchen um Vorabentscheidung ist eine ausschließliche Befugnis des nationalen Gerichts ( 22 ), das Unionshandlungen für gültig, aber nicht für ungültig erklären kann ( 23 ).

31.

Im Urteil TWD führte der Gerichtshof aus, dass „[a]ufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit … auch der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben [kann], vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen“ ( 24 ).

32.

Der Gerichtshof hat seit 1994 immer wieder die Gültigkeit der TWD-Rechtsprechung bestätigt. Das letzte Mal wurde sie im Urteil A u. a. ( 25 ) der Großen Kammer, in dem die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den vorangegangenen Entscheidungen im Wesentlichen wiederholt wird, bestätigt und umgrenzt.

33.

Die TWD-Rechtsprechung zieht also der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Rechtswirkungen entfaltendem Unionshandeln in Frage zu stellen, eine Grenze, um die Rechtssicherheit zu wahren ( 26 ). Diese Grenze gilt auch für die Mitgliedstaaten ( 27 ). Die Möglichkeit der Anfechtung von Unionshandlungen wird dadurch nicht verschlossen, sondern die Wahrnehmung dieses Rechts in seine eigenen Bahnen zurückgeführt: Wer unzweifelhaft berechtigt ist, sie anzufechten, muss dies innerhalb der vorgesehenen (grundsätzlich zweimonatigen) Frist bei dem für die Nichtigerklärung zuständigen Organ (dem Gericht) tun ( 28 ).

34.

Die Reichweite der TWD-Rechtsprechung ist also auf die Fälle begrenzt, in denen eine Nichtigkeitsklage des Einzelnen beim Gericht offensichtlich zulässig gewesen wäre. Dieser Umstand war bislang nur in wenigen Fällen ( 29 ) gegeben, zweifellos aufgrund der in Art. 263 AEUV ( 30 ) vorgesehenen Beschränkungen der Klagebefugnis Einzelner ( 31 ) im Hinblick auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen beim Gericht. Ist die Klagebefugnis nicht klar, eindeutig und offenkundig, verneint der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Ausnahme nach dem Urteil TWD ( 32 ).

35.

Ich möchte auch hervorheben, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português ( 33 ) die Berufung auf das, was man als umgekehrte Ausnahme nach dem Urteil TWD bezeichnen könnte, abgelehnt hat. In jener Rechtssache hatte der portugiesische Staat beim Gericht keine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346/EU ( 34 ) erhoben, den zwei private Bankinstitute hingegen (erfolglos) ( 35 ) angefochten hatten, sich aber später im Rahmen der im nationalen Rechtsstreit gestellten Vorlagefrage auf die Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie die Ausnahme nach dem Urteil TWD ( 36 ) berufen.

36.

Die nationalen Gerichte sind durch die Ausnahme nach dem Urteil TWD nicht daran gehindert, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien (die nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage zu erheben) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ihre Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung zu äußern ( 37 ). Die Logik der Ausnahme ist auf die Verhinderung des Missbrauchs der Rechtsbehelfe, die das Unionsrecht den Streitparteien zur Verfügung stellt, beschränkt.

37.

So verstanden hindert die TWD-Rechtsprechung das nationale Gericht also nicht daran, Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es selbst Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung hegt und über ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen entscheiden muss ( 38 ). Die Ausnahme nach dem Urteil TWD braucht den ordentlichen Mechanismus der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof über das Vorabentscheidungsverfahren nicht notwendig zu beeinträchtigen.

38.

Zusammenfassend verlangt die Ausnahme nach dem Urteil TWD: i) eine Unionshandlung, ii) das Fehlen einer Nichtigkeitsklage, iii) offenkundige und unzweifelhafte Befugnis des Einzelnen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Unionshandlung beim Gericht und iv) nationale Umsetzungsmaßnahmen, gegen die ein nationaler Rechtsbehelf eingelegt wird, in dessen Rahmen die Ungültigkeit der Unionshandlung geltend gemacht wird.

39.

So ausgestaltet und ungeachtet der Kritiken, die sie hervorgerufen hat ( 39 ), halte ich die Ausnahme nach dem Urteil TWD für uneingeschränkt sinnvoll und vermag keine Gründe zu erkennen, um dem Gerichtshof eine Abkehr von ihr vorzuschlagen. Im Gegenteil, ich halte sie für eine der Rechtsprechungen, in denen der Grundsatz stare decisis seine volle Wirkungskraft entfaltet.

40.

Die Ausnahme nach dem Urteil TWD gehorcht meiner Meinung nach zwei miteinander übereinstimmenden Zielen:

Auf der einen Seite zwingt sie (denjenigen, der offensichtlich klagebefugt ist) zur Wahl der Nichtigkeitsklage, weil es notwendig ist, der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, in Frage zu stellen, eine zeitliche Grenze zu setzen ( 40 ), und um die Rechtssicherheit zu wahren ( 41 ).

Auf der anderen Seite stellt sie die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit in ein logisches Verhältnis zueinander. Erstere ist das geeignete Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung, während Art. 263 AEUV dem klageberechtigten Einzelnen umfassenden gerichtlichen Schutz gewährt.

41.

Bei einer Direktklage wird, nachdem der Kläger und die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die Urheber der Handlung ist, die Verfahrensschriftsätze ausgetauscht haben, ein kontradiktorisches Verfahren vor dem Gericht eröffnet, bei dem umfassende Möglichkeiten zur Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Dieser Mechanismus stellt die Beweismittel zur genauen Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung und ermöglicht darüber hinaus die Beteiligung anderer Parteien als Streithelfer (beispielsweise Wettbewerber, die die Beihilfe nicht in Anspruch nehmen konnten) ( 42 ).

42.

In Rechtsstreitigkeiten über staatliche Beihilfen, die normalerweise tatsächlich und technisch komplex sind, sind die Vorteile der Nichtigkeitsklage sogar noch deutlicher erkennbar ( 43 ). In ihnen erhält die Logik der Ausnahme nach dem Urteil TWD (die aus gutem Grund im Rahmen einer Rechtssache über staatliche Beihilfen entwickelt wurde) ihren ganzen Sinn, nämlich den offensichtlich klageberechtigten Einzelnen zu zwingen, von dieser Art des Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen. Die Parteien kommen so in den Genuss der zusätzlichen Gewährleistung eines zweistufigen Rechtszugs, denn das Urteil des Gerichts kann beim Gerichtshof mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

43.

Ich wage sogar die Aussage, dass in dieser spezifischen Materie der staatlichen Beihilfen (und in anderen, ähnlich gelagerten Materien, auf die die Kommission in ihren Erklärungen Bezug nimmt) ( 44 ) das Vorabentscheidungsersuchen mehr Probleme verursachen kann, als es lösen soll. Bei der Beurteilung der Gültigkeit einer Einzelentscheidung (weniger von allgemeinen Vorschriften), bei deren Prüfung eine komplexe Untersuchung von tatsächlichen Gesichtspunkten und Beweismitteln vorzunehmen ist, die unvermeidlich technische Komponenten aufweisen, erweist sich das nationale Verfahren als unzureichend, damit das nationale Gericht in Abwesenheit des Organs, von dem die Unionshandlung stammt, vor dem Erlass des Vorabentscheidungsersuchens „mit hinreichender Genauigkeit“ das Ergebnis dieser Prüfung bestimmen kann ( 45 ).

44.

Man könnte darauf erwidern, dass diese Mängel im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof geheilt werden können. Dies ist zweifellos der Fall, aber um den Preis, dass die ihm eigenen Funktionen in diejenigen umgewandelt werden, die im Rahmen der Rechtsprechungsarchitektur der Union dem Gericht anvertraut worden sind. Die Kommission erinnert zutreffend daran, dass das Gericht errichtet wurde, da „für Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, … die Einführung zweier Rechtszüge geeignet [ist], den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern“. Durch seine Errichtung, wurde hinzugefügt, werde „es dem Gerichtshof ermöglicht …, seine Tätigkeit auf seine grundlegende Aufgabe – die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts – zu konzentrieren“ ( 46 ).

45.

Die Kritiken an der TWD-Rechtsprechung, die das Recht des Einzelnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hervorheben, erscheinen mir aus dieser Sicht nicht überzeugend. Der Einzelne hat in Wirklichkeit kein Recht, dass das nationale Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt. Er hat jedoch – ich wiederhole, wenn er unstreitig klagebefugt ist – das Recht, die Unionshandlung beim Gericht anzufechten, mithin dem natürlichen Gerichtsstand, bei dem ihm dieser Schutz gewährt wird.

46.

Ich teile auch nicht die Ansicht, dass den Parteien die Wahl der prozessualen Strategie, die sie bevorzugen, freistehen müsse, und sie daher innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV wählen könnten zwischen a) der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht und b) der Geltendmachung der Ungültigkeit der Handlung bei den nationalen Gerichten verbunden mit dem Ersuchen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

47.

Ich glaube, dass diese freie Wahl des Gerichtsstands weder wünschenswert ist noch den Vorrang der Nichtigkeitsklage als in Art. 263 AEUV geregeltes geeignetes Mittel zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Union, die von offensichtlich klagebefugten Klägern angefochten werden, beachtet. Diese Option würde eine Zunahme komplexer Verfahrenssituationen (wie im vorliegenden Fall) begünstigen, die die Funktionsweise des im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfssystems beeinträchtigen ( 47 ).

2.   Die Bedeutung der Frist in der TWD-Rechtsprechung

48.

Mit der Ausnahme nach dem Urteil TWD soll nicht nur die Umgehung der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verhindert werden. Ich wiederhole, dass sie bezweckt, die Nichtigkeitsklage als ordentliches Verfahren zur Anfechtung von Unionshandlungen gegenüber dem Vorabentscheidungsersuchen zu privilegieren, wenn der Einzelne abstrakt gesehen die Möglichkeit hat, sich beider zu bedienen.

49.

Aus dieser Perspektive ist der Zeitpunkt, zu dem der Einzelne die nationalen Gerichte anruft und bei ihnen als Alternative zur Nichtigkeitsklage die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens anregt, nicht der einzige relevante Faktor. In den Rechtssachen TWD und Nachi Europe ( 48 ) riefen die Kläger die nationalen Gerichte an, nachdem die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verstrichen war, was die übliche Voraussetzung für die Anwendung der TWD-Rechtsprechung darstellt. Ich meine aber, dass sie auch gelten muss, wenn der Einzelne die nationalen Gerichte anruft und innerhalb der Frist, in der er Nichtigkeitsklage beim Gericht erheben könnte, mittelbar die Gültigkeit der Unionshandlung in Zweifel zieht.

50.

Es wäre unlogisch, wenn die Ausnahme nach dem Urteil TWD davon abhinge, wann ein offensichtlich klagebefugter Einzelner die nationalen Gerichte anrufen will, oder wie schnell die nationalen Behörden beim Erlass ihrer Entscheidungen zur Umsetzung der Unionshandlung sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Einzelne in dem Wissen, dass das Gericht das für ihn maßgebliche Forum ist, es versäumt hat, dort seine Klage zu erheben.

3.   Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD auf den vorliegenden Fall

51.

Georgsmarienhütte und die anderen drei Unternehmen fochten beim vorlegenden Gericht die Bescheide des BAFA vom 3. Dezember 2014 (über die Rückforderung der Beihilfen) an, bevor eine Entscheidung über ihren bei dieser Einrichtung eingelegten Widerspruch ergangen war. Indem sie von den prozessualen Möglichkeiten, die ihnen ihre Rechtsordnung als Reaktion auf das Nichtverbescheiden durch die Verwaltung bietet, Gebrauch machten, wurde ihre Klage gewissermaßen auf den 26. März 2015vorgezogen, in der sie sich auf die Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 beriefen. Es ist bereits aufgezeigt worden, dass sie gegen diesen Beschluss keine Nichtigkeitsklage erhoben, obwohl sie zuvor beim Gericht den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen (offenkundig als vorbereitender Schritt vor dem endgültigen Beschluss) angefochten hatten.

52.

Diese Abfolge von Tatsachen (und Unterlassungen) zwingt dazu, die Aufmerksamkeit auf zwei Gesichtspunkte zu konzentrieren: a) die Klagebefugnis der genannten Unternehmen und b) die Auswirkungen der Frist für die Anfechtung des Beschlusses 2015/1585 beim Gericht.

a)   Die Klagebefugnis der klagenden Unternehmen

53.

Waren Georgsmarienhütte und die anderen drei Unternehmen befugt, gegen den Beschluss 2015/1585 Nichtigkeitsklage zu erheben?

54.

Gemäß Art. 10 des Beschlusses 2015/1585 ist er an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person gegen nicht an sie gerichtete Handlungen, die sie unmittelbar betreffen, Klage erheben. Folglich muss geprüft werden, ob die klagenden Unternehmen diese Voraussetzung erfüllen.

55.

Die im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen sind zunächst von dem Beschluss 2015/1585 unmittelbar betroffen, wenn er sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 49 ) auf ihre Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und seinem Adressaten (Deutschland), der mit seiner Durchführung betraut ist, keinerlei Ermessensspielraum lässt, und sein Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.

56.

Durch Art. 6 und 7 des Beschlusses 2015/1585 wird Deutschland verpflichtet, den nicht gezahlten Teil der EEG-Umlage, der als rechtswidrige Beihilfe eingestuft wird, unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen zurückzufordern. In diesen beiden Vorschriften wird (durch Verweis auf Anhang III) die Rückforderungsmethode, der Anfall von Zinsen und deren Berechnung festgelegt und Deutschland zur sofortigen und tatsächlichen Rückforderung verpflichtet, die binnen vier Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen muss. Der deutsche Staat hat keinerlei Ermessensspielraum, und der Beschluss 2015/1585 wird gegenüber den Unternehmen allein durch seine Durchführung durch die nationalen Behörden im Verwaltungsweg wirksam.

57.

Zweitens muss festgestellt werden, ob der Beschluss 2015/1585 diese Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs individuell betrifft. Nach dieser Rechtsprechung gilt Folgendes:

„[E]ine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, [kann] nur dann geltend machen …, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.“ ( 50 )

„[W]enn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, [können] diese Personen von der Entscheidung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat.“ ( 51 )

58.

Im Fall der staatlichen Beihilfen kann ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist ( 52 ). Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, dass

„die tatsächlich Begünstigten von aufgrund einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von [Art. 263 Abs. 4 AEUV] individuell betroffen [sind]“, und

„[b]ereits die Rückforderungsanordnung … alle durch die fragliche Regelung Begünstigten individuell [betrifft], da diese bereits vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind. Diese Begünstigten gehören somit zu einem beschränkten Personenkreis“ ( 53 ).

59.

Die vier im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen mussten als individuell Begünstigte der Ermäßigungen der EEG‑Umlage, die ihnen das BAFA gewährt hatte, deren Betrag zurückzahlen, nachdem durch den Beschluss 2015/1585 diese Ermäßigungen als staatliche Beihilfen zum Teil für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung (gemäß den Art. 6 und 7) angeordnet wurde. Die deutschen Behörden, die mit der gebotenen Eile handelten, ergriffen auf der Grundlage des Beschlusses 2015/1585 die entsprechenden Maßnahmen zur Rückforderung. Die vier Unternehmen waren von diesem Beschluss folglich individuell im oben dargelegten Sinne betroffen und daher offensichtlich befugt, ihn beim Gericht anzufechten.

60.

Sie konnten diesbezüglich keine Zweifel hegen, wie der Umstand zeigt, dass sie damals gegen den Beschluss der Kommission, das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen einzuleiten, Nichtigkeitsklagen erhoben. Sie versuchten zudem, ihre ursprünglichen Anträge dahin anzupassen, dass sie sich auf die Anfechtung des endgültigen Beschlusses der Kommission ( 54 ) nach dessen Erlass beziehen sollten. Paradoxerweise erhoben sie danach keine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2015/1585, wie es ihnen das Gericht nahegelegt hatte ( 55 ). Die übrigen energieverschlingenden Betriebe, die sich in einer ähnlichen Situation befanden, haben hingegen solche Nichtigkeitsklagen erhoben, die beim Gericht noch bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung im Pilotverfahren Deutschland/Kommission anhängig sind.

61.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass auf die vier Unternehmen, die gegen den Beschluss 2015/1585 keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben haben, als sie insoweit eindeutig und offensichtlich klagebefugt waren, die Ausnahme nach dem Urteil TWD anzuwenden ist.

b)   Die Frist zur Anfechtung des Beschlusses 2015/1585

62.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Nachweis geführt, dass den klagenden Unternehmen am 6. Januar 2015 während des Verfahrens beim Gericht gegen die Einleitung eines Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen „der vollständige und endgültige Text“ des Beschlusses 2015/1585 zugänglich gemacht wurde ( 56 ).

63.

Da die (im Hinblick auf das Datum seines Erlasses sehr späte) Veröffentlichung des Beschlusses 2015/1585 keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit war, und es ausreichte, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen wie hier nachweisbar von ihm Kenntnis hatten, begann für sie die Frist für seine Anfechtung nach den in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben am 6. Januar 2015 ( 57 ).

64.

Ausgehend von dieser Prämisse hatten diese Unternehmen die in Art. 263 AEUV vorgesehene (um eine Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte ( 58 )) zweimonatige Ausschlussfrist bereits verstreichen lassen, als sie am 26. März 2015 beim vorlegenden Gericht Klage erhoben. Nach dem Ablauf dieser Frist konnten sie „die Bestandskraft“, die der Beschluss 2015/1585 „[ihnen] gegenüber besitzt“, nicht mehr durch die Erhebung einer Klage bei den nationalen Gerichten mit dem Ziel, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, „umgehen“ ( 59 ).

65.

Selbst wenn diese Frist nicht überschritten worden wäre, wäre die Ausnahme nach dem Urteil TWD nach meinen obigen Ausführungen anwendbar. Ich habe bereits erwähnt, dass die deutschen Behörden äußerst schnell handelten, als sie die nationalen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen noch am Tag des Erlasses des Beschlusses, dem 25. November 2014, trafen. Die Annahme, auf diese Unternehmen würde die Ausnahme nach dem Urteil TWD angewandt, wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss 2015/1585 nachweislich Kenntnis erlangt hatten, die deutschen Gerichte angerufen hätten, nicht aber, wenn ihre Klage vor diesen Gerichten angesichts der Schnelligkeit des nationalen Verwaltungshandelns vor Ablauf dieser Frist erhoben worden wäre, erscheint mir nicht besonders logisch.

66.

Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die mit dem Urteil TWD begründete Rechtsprechung auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen anwendbar ist, und schlage daher vor, es für unzulässig zu erklären.

B. Anwendung des Beschlusses Adiamix

67.

Die Kommission beruft sich zur Begründung ihrer zweiten Unzulässigkeitseinrede auf den Beschluss Adiamix ( 60 ). Sie meint, das vorlegende Gericht habe den Beschluss 2015/1585 weder selbständig geprüft, noch habe es die Gründe dargelegt, aus denen es Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses 2015/1585 habe, da es lediglich auf die Ausführungen der Klägerinnen verwiesen habe.

68.

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass es „entscheidend [ist], dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a., C‑6/99, EU:C:2000:148, Rn. 55, sowie Beschluss vom 18. April 2013, Adiamix, C‑368/12, EU:C:2013:257, Rn. 22). Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs“ ( 61 ).

69.

Außerdem sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten ( 62 ). Wenn das nationale Gericht auf die Erklärungen der Parteien im Ausgangsverfahren verweist, die sich nach Maßgabe ihrer Interessen ändern können, haben die Regierungen, die Organe der Union und die übrigen Beteiligten daher nicht die Gewähr, dass in den Vorabentscheidungsverfahren geeignete Erklärungen eingereicht werden ( 63 ).

70.

Im vorliegenden Verfahren legt das vorlegende Gericht seine eigenen Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses 2015/1585 nicht dar und beschränkt sich insoweit auf folgende Feststellungen:

„Von den Klägerinnen sind im vorliegenden Verfahren Zweifel bezüglich dieser Auslegung des Unionrechtes (Art. 107 und 108 AEUV) durch die Kommission geltend gemacht worden …

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerinnen und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Klageschriftsatz vom 26. März 2015 …

Die [Klägerinnen haben] diesbezüglich substantiierte Zweifel vorgetragen, dies ist für eine Vorlage an den EuGH für eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ausreichend …

Es ist demzufolge nicht Voraussetzung für diese Vorlage, ob das Gericht die von den Klägerinnen vorgebrachten Zweifel bezüglich der Auslegung der Art. 107, 108 AEUV durch die Kommission teilt. Jedenfalls hält das Gericht die von [den Klägerinnen] vorgetragenen Zweifel an der Kommissionsentscheidung für gewichtig.“ ( 64 )

71.

Nach der Lektüre dieser Passage des Vorlagebeschlusses glaube ich, dass eine strikte Anwendung der in den vorstehenden Nummern zusammenfassend dargestellten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage führt, weil seine eigene Begründung unzureichend ist.

72.

Mir ist jedoch bekannt, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung bei anderen Gelegenheiten flexibler angewandt und darauf abgestellt hat, dass dem Vorabentscheidungsmechanismus der Gedanke der Zusammenarbeit zwischen Gerichten zugrunde liegt. Aus dieser Perspektive könnte man die Unzulässigkeitseinrede zurückweisen, denn im Vorlagebeschluss werden die Ausführungen der Parteien zur Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 aufgenommen.

IV. Zur Begründetheit

73.

Hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig hält, werde ich prüfen, ob der Beschluss 2015/1585 ungültig ist, weil er die Begrenzung der EEG-Umlage als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV einstuft.

74.

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

75.

Es müssen also vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beihilfe als unvereinbar eingestuft werden kann: a) Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, b) diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, c) dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und d) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ( 65 ).

76.

Es ist unstreitig, dass die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten energieverschlingender Betriebe die zweite (mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten) und die vierte Voraussetzung (Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs) erfüllt. Umstritten sind hingegen die beiden anderen Voraussetzungen, so dass festgestellt werden muss, ob diese Verringerung den begünstigten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und vor allem, ob für diese Maßnahme der Staat verantwortlich ist und ob sie die Inanspruchnahme staatlicher Mittel voraussetzt.

77.

Mangels eigener Erwägungen des vorlegenden Gerichts zu einigen der in Rede stehenden Kernpunkte (insbesondere zu den Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der deutschen Behörden im Hinblick auf die Verwaltung der aus der EEG-Umlage stammenden Mittel) ist auf das abzustellen, was hierzu im Beschluss 2015/1585 ausgeführt wird, sofern nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass der Kommission bei seinem Erlass ein Fehler unterlaufen ist.

A. Zum Vorliegen eines selektiven Vorteils

78.

Im hier maßgeblichen Zusammenhang ist ein Vorteil jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, also ohne staatlichen Eingriff, nicht erhalten hätte ( 66 ). Ein Vorteil ist gegeben, wenn ein Unternehmen als unmittelbare Folge des staatlichen Handelns und nicht durch das freie Spiel des Marktes besser gestellt wird.

79.

Unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fallen sowohl positive Vorteile (z. B. Subventionen) als auch staatliche Maßnahmen, die die Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, vermindern oder es von ihnen freistellt ( 67 ).

80.

Meines Erachtens gewähren die deutschen Behörden energieintensiven Unternehmen einen unbestreitbaren wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie die bei ihnen zu erhebende EEG-Umlage ermäßigen, da sie verhindern, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) und die Energieversorgungsunternehmen die zusätzlichen Kosten des von den energieintensiven Unternehmen verbrauchten EEG-Stroms, die sie sonst hätten tragen müssen, zurückerlangen können.

81.

In § 40 EEG 2012 wird die Höhe der EEG-Umlage, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen weitergegeben werden kann, folgendermaßen begrenzt: Das BAFA stellt auf Antrag einen Bescheid aus, der es den Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbietet, die EEG-Umlage vollständig an einen Letztverbraucher weiterzugeben, wenn dieser ein energieverschlingender Betrieb ist. § 41 EEG 2012 macht die Begrenzung davon abhängig, dass diese Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die vornehmlich an den Umfang ihres Energieverbrauchs anknüpfen.

82.

Die deutsche Regierung räumt ein, dass mit der in diesen Paragrafen enthaltenen Ausgleichsregelung die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzt werden solle, die sich für energieverschlingende Betriebe aus der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom ergebe. Sie soll also eine der Belastungen, die solche Unternehmen normalerweise zu tragen haben, verringern.

83.

Die Klägerinnen und die deutsche Regierung wenden jedoch ein, durch die Begrenzung der EEG-Umlage werde den energieverschlingenden Betrieben weniger ein Vorteil gewährt, als dass ihr Nachteil im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen werde.

84.

Das Argument hindert nicht daran, die Maßnahme als Vorteil einzustufen, und sei es nur, weil es der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspricht: Versucht ein Mitgliedstaat, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, so kann dies diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen ( 68 ).

85.

Die Kommission hat darüber hinaus Informationen vorgelegt ( 69 ), die die sachliche Prämisse, auf der dieses Argument beruht, widerlegen: Es sieht nicht so aus, als ob die Strompreise, die diese Unternehmen in Deutschland zu tragen haben, trotz der EEG-Umlage höher seien als die Durchschnittspreise in den Ländern der Union. Der Nachweis für eine angebliche Benachteiligung dieser Unternehmen im Wettbewerb ist mithin nicht erbracht worden.

86.

Die Klägerinnen behaupten auch, unter „normalen Marktbedingungen“ seien die Bedingungen zu verstehen, die ohne eine EEG-Umlage bestünden, und nicht die erst nach ihrer Einführung entstandenen Bedingungen. Dann würde die ihnen durch die EEG-Umlage gewährte Begünstigung entfallen, denn es würde keine EEG-Umlage geben, die begrenzt werden könne.

87.

Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die EEG-Umlage ist ein Mechanismus, der alle Akteure des deutschen Elektrizitätssystems belastet, so dass unter normalen Marktbedingungen für die Feststellung, ob ein Vorteil besteht, auch solche zu berücksichtigen sind, die sich aus der Einführung der EEG-Umlage ergeben. Die Begrenzung dieser Kosten für energieverschlingende Betriebe stellt eine Ausnahmeregelung dar, die ihnen einen spezifischen Vorteil verschafft, da sie den Preis verringert, den sie sonst für den von ihnen verbrauchten Strom zahlen müssten.

88.

Für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist es außerdem unerlässlich, dass den Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird. Die Klägerinnen behaupten, soweit es sie betreffe, hätte die Begrenzung der Umlage keinen selektiven Charakter, da sie objektiv gerechtfertigt und grundrechtlich geboten sei.

89.

Dieses Argument ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 70 ) ebenfalls nicht stichhaltig. Ich stimme mit der Kommission dahin überein, dass die Begrenzung der EEG-Umlage selektiven Charakter hat, denn sie begünstigt nur einige stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

90.

Der selektive Charakter eines Vorteils ist leichter erkennbar, wenn es sich um positive Maßnahmen handelt, durch die ein oder mehrere namentlich bezeichnete Unternehmen begünstigt werden. Die Feststellung des selektiven Charakters fällt hingegen schwerer, wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die für Unternehmen gelten, die bestimmte Kriterien erfüllen und deren wirtschaftliche Belastungen aufgrund dieser Vorschriften vermindert werden. Die Begrenzung der EEG-Umlage für energieverschlingende Betriebe lässt sich unter diese (zweite) Hypothese fassen.

91.

In diesen Fällen wird der selektive Charakter normalerweise in drei Schritten geprüft:

An erster Stelle muss die einschlägige Regelung identifiziert werden.

An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob eine bestimmte Maßnahme innerhalb dieser Regelung eine Ausnahme darstellt, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich in Anbetracht der systemimmanenten Ziele in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Das Vorliegen einer Ausnahme ist das Schlüsselkriterium für die Feststellung, ob die Maßnahme a priori selektiv ist.

Wenn es sich bei der Maßnahme um eine Ausnahme handelt, ist an dritter Stelle festzustellen, ob sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist ( 71 ).

92.

In dem System, das dem EEG 2012 zugrunde liegt, ist nach der allgemeinen Regelung die EEG-Umlage von allen Stromverbrauchern zu tragen (in Wirklichkeit regelt das Gesetz die Möglichkeit, die Umlage anteilsmäßig auf sie zu verteilen, was in der Praxis der Regelfall ist).

93.

Die Ermäßigung der EEG-Umlage für einige Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes wie die Klägerinnen stellt eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung dar, die nur sie, nicht aber stromverbrauchende Unternehmen anderer produzierender Gewerbe begünstigt. Die Begrenzung der EEG-Umlage für diese energieverschlingenden Betriebe ist mithin selektiv.

94.

Die Klägerinnen führen aus, die Ermäßigung der von ihnen zu entrichtenden EEG-Umlage trage zum Klima- und Umweltschutz sowie zur nachhaltigen Entwicklung und Gewährleistung der Energieversorgung bei. Diese Gründe des allgemeinen Interesses gelten aber allenfalls für die allgemeine Regelung der EEG-Umlage, nicht aber für ihre Ermäßigung zugunsten einer spezifischen Kategorie von Industriebetrieben. Zudem wird durch ihre (teilweise) Freistellung von der allgemeinen Belastung durch die EEG-Umlage für diese Kategorie wirtschaftlicher Akteure gleichzeitig ein Anreiz für einen höheren Stromverbrauch geschaffen, und die Einnahmen, die zur Finanzierung erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen, verringern sich. Es handelt sich also nicht um einen Grund, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausnahme rechtfertigt ( 72 ).

95.

Die Maßnahme wird auch nicht durch den von den klagenden Unternehmen angeführten Grundrechtsschutz gerechtfertigt. Sie behaupten, eine vollständige Zahlung der EEG-Umlage führe zu derartigen Mehrkosten, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könnten, und darin liege ein Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf unternehmerische Freiheit gewährleiste.

96.

Abgesehen davon, dass es sich um ein externes allgemeines Interesse handelt, das der allgemeinen Regelung der EEG-Umlage nicht inhärent ist, haben weder die Unternehmen noch die deutsche Regierung genaue Angaben zur Stützung der Behauptung gemacht, dass die Zahlung dieser Umlage unter den Voraussetzungen des Beschlusses 2015/1585 ihren Fortbestand gefährde. Dieser Mangel an Beweisen reicht aus, um das entsprechende Vorbringen zu entkräften, ohne dass es notwendig ist, näher auf das Verhältnis zwischen der unternehmerischen Freiheit und dem Inhalt sektorspezifischer Maßnahmen einzugehen.

97.

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Europäische Kommission im Beschluss 2015/1585 eingeräumt hat, dass das EEG-Gesetz 2012 (d. h. die Ermäßigungen der Kosten aufgrund der Förderung der EEG-Beihilfen) genehmigt werden könne, wenn „die Förderkriterien der Randnummern 185, 186 und 187 der Leitlinien von 2014“ erfüllt werden ( 73 ) und diese „Verringerung der EEG-Umlage … im Sinne der in den Randnummern 188 und 189 der Leitlinien von 2014 dargelegten Kriterien“ verhältnismäßig ist ( 74 ).

98.

Würde also die EEG-Umlage tatsächlich die Wettbewerbsstellung der Unternehmen gefährden, die intensiv Strom nutzen, wäre sie innerhalb der durch die Leitlinien aus dem Jahr 2014 gezogenen Grenzen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es handelt sich mithin nicht um ein absolutes Verbot der Verringerung dieser Kosten, sondern ihrer Verringerung über diese Leitlinien hinaus. Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens ist nicht nachgewiesen worden, dass die im Beschluss 2015/1585 enthaltenen Voraussetzungen dieses Kriterium nicht berücksichtigen.

99.

Zusammenfassend verschafft die im EEG 2012 vorgesehene Verringerung der Umlage den von dieser Ausnahmeregelung begünstigten Unternehmen einen selektiven Vorteil gegenüber der für die übrigen Verbraucher geltenden allgemeinen Regelung.

B. Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer staatlichen Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel

100.

Damit Vergünstigungen als „Beihilfen“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein ( 75 ). Es handelt sich um zwei kumulative Voraussetzungen ( 76 ), die bei der Beurteilung einer Maßnahme anhand dieser Vorschrift aber in der Regel gemeinsam geprüft werden.

101.

Die klagenden Unternehmen und die deutsche Regierung sind zusammengefasst der Auffassung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage, die Erstere in Anspruch nehmen, weder dem Staat zugerechnet werden könne noch eine Übertragung staatlicher Mittel darstelle.

1.   Zurechnung der Maßnahme an den Staat

102.

Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst festzustellen, ob die Behörden an ihrem Erlass beteiligt waren. Dies ist offensichtlich der Fall, wenn die selektiven Vorteile zugunsten einer Unternehmenskategorie durch ein Gesetz eingeführt wurden ( 77 ).

103.

Sowohl die EEG-Umlage als auch ihre Verringerung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe des verarbeitenden Gewerbes wurden im EEG 2012 geregelt (§§ 40 bis 44). Die Herabsetzung wird diesen Unternehmen nicht freiwillig von den Energieversorgungsunternehmen gewährt, sondern geht auf Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter des deutschen Staates zu ihrer rechtlichen Ausgestaltung zurück. Es erscheint mir daher unbestreitbar, dass die Gewährung dieses Vorteils dem Staat zuzurechnen ist.

2.   Übertragung staatlicher Mittel auf bestimmte Unternehmen

104.

Neben der Zurechnung an den Staat muss die Maßnahme eine Übertragung staatlicher Mittel auf die begünstigten Unternehmen mit sich bringen.

105.

Der Gerichtshof hat den Begriff „staatliche Mittel“ weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur Mittel des öffentlichen Sektors im engen Sinn, sondern unter gewissen Umständen auch einige Mittel privater Einrichtungen.

106.

Die durch den Erlass nationaler Rechtsvorschriften oder Maßnahmen verursachte indirekte Verringerung der Einnahmen des Staates stellt keine Übertragung staatlicher Mittel dar, wenn ihnen diese Folge immanent ist ( 78 ). So ist eine Befreiung von den arbeitsrechtlichen Regeln, durch die der Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern geändert wird, keine Übertragung staatlicher Mittel, obwohl sie zu einer Verringerung der von den Unternehmen und den Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern führen kann ( 79 ).

107.

Die größten Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob eine Übertragung staatlicher Mittel vorliegt oder nicht, stellen sich, wenn die Staaten Maßnahmen treffen, um in das Wirtschaftsleben einzugreifen, in deren Folge bestimmte Unternehmen einen selektiven Vorteil erhalten können. Konkret ist die Grauzone in Fällen staatlicher Intervention angesiedelt, die über den Erlass einer einfachen allgemeinen sektoriellen Regelung hinausgeht, aber nicht in einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um einen dieser Fälle, für dessen Lösung zuvor auf die hierzu ergangene umfassende (und nicht immer geradlinige) Rechtsprechung des Gerichtshofs eingegangen werden muss.

a)   Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel: von PreussenElektra zu Vent De Colère u. a.

108.

Die Intervention des Staates oder durch staatliche Mittel umfasst sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat gewährt werden, als auch die, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden ( 80 ). Unionsrechtlich kann es nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird ( 81 ).

109.

Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden ( 82 ).

110.

Tatsächlich erfasst Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als „staatliche Mittel“ qualifiziert werden können ( 83 ).

111.

Zum Stromsektor führte der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., aus, dass „Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden [können], selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist“ ( 84 ).

112.

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass für die Feststellung, ob die streitigen Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV staatlich sind, der Umfang der Intervention und der Kontrolle, die die Behörden über sie ausüben, entscheidend ist.

113.

Eine fehlende Kontrolle durch die Behörden erklärt, dass der Gerichtshof beispielsweise die Fälle, in denen die Mittel der Mitglieder eines Berufsverbands verwendet werden, um in ihrem Interesse einen spezifischen Zweck zu finanzieren, den eine private Organisation festlegt und der rein kommerziellen Zielen dient, im Hinblick auf die der Staat lediglich als Vehikel agiert, um den von den Handelsverbänden eingeführten Beiträgen zwingenden Charakter zu verleihen. Beispiele für solche Fälle bieten die Rechtssachen Pearle ( 85 ) und Doux Élevages ( 86 ).

114.

Die fehlende staatliche Kontrolle über die Übertragung von Mitteln erklärt auch, dass der Gerichtshof Regelungen, die ohne einen zusätzlichen staatlichen Eingriff zu einer finanziellen Umschichtung von einem privaten Unternehmen auf ein anderes führen, nicht als Beihilfen ansieht. Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Übertragung staatlicher Mittel, wenn das Geld ohne Umweg über eine vom Staat benannte öffentliche oder private Einrichtung, die mit der Durchführung der Übertragung betraut ist, unmittelbar von einem privaten Unternehmen auf ein anderes privates Unternehmen übergeht ( 87 ).

115.

Ebenso wenig liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrheitlich private Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt werden, sondern nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet werden ( 88 ). Dieser Sachverhalt liegt dem Urteil PreussenElektra zugrunde, nach dem die von einem Staat privaten Versorgungsunternehmen auferlegte Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt, und der Umstand, dass die geringeren Einnahmen der Unternehmen, die dieser Verpflichtung unterliegen, wahrscheinlich die Steuereinnahmen verringern, daran nichts ändert, denn diese Folge ist der Regelung immanent ( 89 ). In jenem Fall waren die betroffenen Unternehmen (also die privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen) verpflichtet, aus eigenen Mitteln eine spezifische Art von Strom abzunehmen, waren aber nicht vom Staat mit der Verwaltung einer Beihilferegelung beauftragt worden.

116.

Im polnischen Mechanismus, nach dem die Lieferanten einen Anteil aus Kraft‑Wärme‑Kopplung stammenden Stroms verkaufen mussten, der 15 % ihrer jährlichen Stromverkäufe an Endverbraucher entsprach, hat der Gerichtshof auch keine staatliche Kontrolle (und damit Übertragung staatlicher Mittel) festgestellt ( 90 ).

117.

Eine staatliche Kontrolle und eine Übertragung staatlicher Mittel sind wiederum zu bejahen, wenn die von den Einzelnen gezahlten Beträge über eine öffentliche oder private Einrichtung laufen, die errichtet wurde, um sie an die Begünstigten weiterzuleiten. Dies war der Fall in der Rechtssache Essent Netwerk Noord, in dem einer privaten Einrichtung durch Gesetz der Auftrag erteilt wurde, im Namen des Staates einen Aufschlag (Tarifaufschlag) auf den Strompreis zu erheben mit der Verpflichtung, sie an die Begünstigten weiterzuleiten, ohne dass sie berechtigt war, die Beträge für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Der Gesamtbetrag dieses Aufschlags (den der Gerichtshof als Steuer einstufte) stand unter öffentlicher Kontrolle, was genügte, um ihn als staatliche Mittel einordnen zu können ( 91 ).

118.

Auch in der Rechtssache Vent de Colère u. a., in der es um einen Mechanismus ging, dessen Finanzierung von den Endverbrauchern getragen wurde und mit dem die Mehrkosten vollständig ausgeglichen wurden, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen (zu einem Preis über dem Marktpreis) entstanden, hat der Gerichtshof eine staatliche Kontrolle bejaht. Es handelte sich um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, auch wenn dieser Mechanismus zum Teil auf einer unmittelbaren Übertragung von Mitteln unter privaten Einrichtungen basierte ( 92 ).

119.

Auf derselben Linie liegt der Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Elcogás, in dem streitig war, ob „Zuschüsse, die einem privaten Stromerzeugungsunternehmen gewährt [und] von der Gesamtheit der Endverbraucher von Strom im Inland getragen werden, als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen anzusehen sind“ ( 93 ).

120.

Der Gerichtshof entschied, dass der Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, der diesem Unternehmen zugutekam (und über den Stromendtarif finanziert wurde, der bei der Gesamtheit der spanischen Verbraucher und Nutzer der Übertragungs- und Verteilernetze erhoben wurde), als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Es hatte „insoweit keine Auswirkungen, dass die für den Ausgleich der Mehrkosten bestimmten Beträge nicht aus einem spezifischen Stromtarifzuschlag stammen und der in Rede stehende Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht im engen Sinn zur Kategorie der Steuer, Abgabe oder steuerähnlichen Abgabe gehört“ ( 94 ).

121.

Diese öffentliche Kontrolle war auch bei den Einnahmen, die nach dänischem Recht zur Vergütung einer öffentlichen Anstalt (TV2 Reklame) für die Verwaltung einer Beihilfe, die in der Vermarktung der Werbeplätze von TV2 bestand, erhoben wurden, gegeben ( 95 ), und der Gerichtshof stufte sie daher als staatliche Mittel ein.

b)   Die Übertragung staatlicher Mittel in der vorliegenden Rechtssache

122.

Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen meinen, die EEG-Umlage und ihre Begrenzung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe seien Mechanismen, die zwar durch Gesetz eingeführt worden seien, aber weder eine Übertragung staatlicher Mittel mit sich brächten noch unter der Kontrolle der deutschen Behörden ständen. Sie meinen, dieser Mechanismus sei mit dem Urteil PreussenElektra vereinbar, da das EEG 2012 gegenüber der deutschen Regelung aus dem Jahr 1990, die der Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft habe, keine wesentlichen Änderungen erfahren habe.

123.

Die Kommission vertritt hingegen wie schon im Beschluss 2015/1585 die Ansicht, es seien unter der Kontrolle der deutschen Behörden Mittel auf energieintensive Unternehmen übertragen worden. Es handele sich um einen Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien, der anders sei als der, der im Urteil PreussenElektra geprüft worden sei, und eher mit denen vergleichbar sei, die in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Spanien, Österreich) verwendet würden, die der Gerichtshof als staatliche Beihilfen eingeordnet habe, da sie von den Behörden überwachte Zahlungsströme an bestimmte Unternehmen darstellten ( 96 ).

124.

Im Ergebnis der Prüfung der auf diesem Gebiet ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe ich mich dem Standpunkt der Kommission an. Als Ausgangspunkt erinnere ich daran, dass die von den ÜNB erhobene und verwaltete EEG-Umlage von den deutschen Behörden eingeführt wurde, um die aus den im EEG 2012 geregelten Einspeisevergütungen und den Marktprämien resultierenden Kosten zu decken und Erzeugern von grünem Strom (EEG) einen über dem Marktpreis liegenden Preis zu sichern. Infolgedessen ist die EEG-Umlage Teil einer Politik des deutschen Staates zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom, die im EEG 2012 und seinen Durchführungsvorschriften festgelegt wurde. Mit der Verringerung der Umlage zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe des verarbeitenden Gewerbes wollte man deren finanzielle Belastung durch die Kosten dieser Beihilfe mildern.

125.

Die für die Kontrolle der deutschen Behörden über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel (einschließlich ihrer Verringerung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe) und mithin ihre Natur als „staatliche Mittel“ maßgebenden Kriterien sind:

der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Mittel,

die Verwaltung der EEG-Umlage durch ÜNB aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und

die verwaltungsrechtliche Kontrolle der deutschen Behörden über die EEG-Umlage und ihre Begrenzung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe.

1) Öffentlich-rechtlicher Charakter der Mittel, die aufgrund der EEG-Umlage und ihrer Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe erhoben werden

126.

Für die Erzeuger von erneuerbarem Strom besteht die Gewähr, dass er ihnen bevorzugt abgenommen wird, und sie seinen Preis (über die gesetzlich vorgesehenen Prämien) von den lokalen Netzbetreibern erhalten. Letztere geben den erneuerbaren Strom an die ÜNB weiter, die verpflichtet sind, ihnen die von ihnen gezahlten Prämien zu erstatten. Die EEG-Umlage wird anhand des Stromabsatzes an der Strombörse berechnet. Sodann wird die EEG-Umlage rein finanziell auf die ÜNB umgelegt, die sie an die Unternehmen weitergeben, die Strom an Letztverbraucher liefern.

127.

Die Weitergabe der EEG-Umlage ist eine unternehmerische Entscheidung der Versorgungsunternehmen, aber de facto erfolgt sie systematisch und steht mit dem Ziel, das dem EEG 2012 zugrunde liegt, im Einklang. Die Begrenzung der Umlage für bestimmte energieverschlingende Betriebe wird durch eine entsprechende zusätzliche Belastung der übrigen Verbraucher, also derjenigen, die von der Begrenzung nicht begünstigt werden, kompensiert ( 97 ).

128.

Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen führen aus, die EEG-Umlage (und mithin ihre Begrenzung) hätten lediglich zur Folge, dass private Mittel zwischen ebenfalls privaten Unternehmen verlagert würden, deren Beziehungen sich nach rein zivilrechtlichen Verträgen richteten. Es handele sich um eine Regelung zur gesetzlichen Festlegung eines Mindestpreises für den Verkauf eines Erzeugnisses durch private Unternehmen.

129.

Ich teile dieses Argument nicht, denn die EEG-Umlage ist nicht das Ergebnis einer einfachen Initiative der ÜNB, sondern der Anwendung des deutschen Rechts, das zum Zwecke der Erhebung der finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung von EEG-Strom die Begünstigten (Erzeuger von EEG-Strom und bestimmte energieverschlingende Betriebe), die sogenannten „Förderkriterien“ und die Höhe der Förderung definiert hat.

130.

Die ÜNB können die Umlage nicht nach ihrem Ermessen erheben, und die deutschen Behörden überwachen ihre Berechnung, ihre Erhebung und ihre Verwaltung sowie die für die energieverschlingenden Betriebe geltende Begrenzung, die einen Verwaltungsakt voraussetzt. Die Bestimmungen über die Festsetzung der Umlage stellen sicher, dass sie für genügend finanzielle Deckung sorgt, um die Förderung des EEG-Stroms bezahlen zu können, einschließlich des Abzugs zugunsten energieverschlingender Betriebe. Diese Bestimmungen erlauben keine über die Deckung dieser Kosten hinausgehenden zusätzlichen Einnahmen, und die ÜNB dürfen die EEG-Umlage nicht zur Finanzierung anderweitiger Tätigkeiten nutzen.

131.

Die Finanzierung der EEG-Umlage sowie ihre Begrenzung sind so ausgestaltet worden, dass die Kosten der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom an die Akteure des deutschen Strommarkts gestaffelt weitergegeben werden. Wie ich bereits vorweggeschickt habe, folgt das System folgender Logik:

Die Letztverbraucher von Strom zahlen die EEG-Umlage, deren Auswirkungen zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe gemildert sind;

die Erzeuger von Grünstrom erhalten die entsprechende finanzielle Förderung, und

die lokalen Versorgungsunternehmen, die ÜNB und die sonstigen Versorgungsunternehmen geben den EEG-Umlagebetrag unter der Kontrolle der deutschen Behörden weiter.

132.

Die Natur der EEG-Umlage entspricht daher der staatlicher Mittel zur Förderung der Erzeugung von Grünstrom und nicht der rein privater Mittel von Unternehmen und Verbrauchern, die sie untereinander aushandeln können.

133.

Diesem Charakter steht nicht entgegen, dass es in Deutschland keine öffentliche Einrichtung gibt, die spezifisch zur Verwaltung dieser Mittel errichtet wurde. Diese Funktion wird den Akteuren des Strommarkts zugewiesen (insbesondere kollektiv den ÜNB). Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV nicht voraussetzt, dass sie aus dem Haushalt oder dem Vermögen des Staates stammen oder von einer öffentlichen Einrichtung erhoben, umverteilt und verwaltet werden.

134.

Für ihre Einstufung als staatliche Mittel reicht es aus, dass sie unter Einzelpersonen übertragen werden, um sie an die Endbegünstigten der Beihilfen weiterzuleiten. Dies gilt sogar, wenn sie von anderen als öffentlichen Einrichtungen verwaltet werden, sofern die Übertragung wirtschaftlicher Ressourcen (in diesem Fall von den Letztverbrauchern auf die Erzeuger von Grünstrom) aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe und unter behördlicher Kontrolle erfolgt. Dies ist der Mechanismus, den das EEG vorsieht, der meiner Ansicht nach mit den Mechanismen vergleichbar ist, die zur Rechtsprechung Vent De Colère u. a. ( 98 ) geführt haben.

135.

Die Ausgestaltung des Fördermechanismus oblag dem deutschen Gesetzgeber, so dass die Umstände nicht mit denen des Urteils Doux Élevage ( 99 ) vergleichbar sind. Zudem hatte der Gesetzgeber selbst den Zweck dieser Beträge bestimmt (die Förderung der Erzeugung von EEG-Strom), und die ÜNB können nicht nach ihrem Ermessen über ihre Verwendung entscheiden ( 100 ).

136.

Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung und der klagenden Unternehmen ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil PreussenElektra zugrunde lag. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass bei der im deutschen Recht vorgesehenen Möglichkeit für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, ihren Strom zu einem höheren als dem Marktpreis zu verkaufen, keine staatlichen Mittel mobilisiert würden. Die beiden Rechtssachen weisen meines Erachtens folgende grundlegenden Unterschiede auf:

In der Rechtssache PreussenElektra wurden die privaten Unternehmen nicht durch Gesetz mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme von Strom unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet ( 101 ). Demgegenüber wird die Verpflichtung der ÜNB zu einer zusätzlichen Vergütung der Erzeuger von EEG-Strom nicht unter Einsatz eigener finanzieller Mittel erfüllt, sondern über die EEG-Umlage, deren Ertrag ausschließlich für die Finanzierung der durch das EEG 2012 eingeführten Beihilfe- und Ausgleichsregelungen verwendet wird.

Der im Urteil PreussenElektra geprüfte Mechanismus sah kein Ausgleichssystem vor, während der Staat durch das EEG 2012 gewährleistet, dass die Mehrkosten für private Unternehmen, die grünen Strom erzeugen, vollständig gedeckt sind, und ermöglicht, dass sie vollständig von den Verbrauchern getragen werden.

Das EEG 2012 regelt die EEG-Umlage (mit der Begrenzung für bestimmte energieverschlingende Betriebe des verarbeitenden Gewerbes) und sieht ihre gestaffelte Weitergabe vor, die durch die ÜNB sichergestellt wird, so dass ihr Gesamtbetrag de facto von den Verbrauchern über ihre Rechnungen bezahlt und an die Erzeuger von EEG-Strom weitergeleitet wird. In der Rechtssache PreussenElektra lag dieser Umstand hingegen nicht vor.

137.

Aufgrund dieser Merkmale des streitgegenständlichen Systems kann es nicht als reiner Mechanismus zur Festlegung des Mindestpreises für den Verkauf eines Erzeugnisses (EEG-Strom) zwischen privaten Unternehmen im Sinne der Urteile PreussenElektra und Van Tiggele eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich um eine globalere Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien, deren Erzeugern der Zufluss staatlicher Mittel garantiert wird, die letztendlich von den Letztverbrauchern stammen und von den ÜNB unter der Kontrolle und Aufsicht von drei deutschen Behörden, nämlich der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA), der BAFA und dem Umweltbundesamt, verwaltet werden. Auf diese Funktionen gehe ich weiter unten noch ein.

2) Die gesetzliche Verpflichtung der ÜNB zur Verwaltung der EEG-Umlage und ihre Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe

138.

Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen stellen die Feststellung im Beschluss 2015/1585 in Abrede, den ÜNB sei die Verwaltung staatlicher Mittel gemeinsam übertragen worden. Sie meinen, die verschiedenen vom EEG 2012 betroffenen Akteure beschränkten sich wie auch der Rest der Wirtschaftsteilnehmer darauf, ihre sich aus ihren gesetzlich anerkannten Rechten ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche untereinander abzurechnen. Dadurch unterschieden sie sich von den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Beteiligung an Mechanismen zur Förderung von EEG-Strom im Urteil Vent De Colère u. a. geprüft worden sei.

139.

Ich bin allerdings der Meinung, dass die ÜNB aufgrund der ihnen durch das EEG 2012 auferlegten Verpflichtung gezwungen sind, die EEG-Umlage (einschließlich ihrer Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe) zu verwalten, und so zum Zentrum der Funktionsweise des Systems zur Förderung von EEG-Strom werden. Dies ergibt sich aus ihren insbesondere in den §§ 34 bis 39 EEG 2012 vorgesehenen Funktionen ( 102 ).

140.

Die EEG-Umlage mündet in Mitteln, die für Zwecke vorgesehen sind, die der deutsche Gesetzgeber vorab und abschließend definiert hat, deren Einziehung der Intervention bestimmter Vermittler bedarf, die mit ihrer Erhebung und Verwaltung beauftragt sind. Über diese Beträge wird gesondert Buch geführt, und sie werden weder in das allgemeine Budget der ÜNB überführt noch ihnen zur freien Verfügung überlassen. Die ÜNB sorgen aufgrund eines staatlichen Auftrags für den Geldfluss vom Letztverbraucher zum Erzeuger im Rahmen einer ihnen durch Gesetz auferlegten Verpflichtung. Sie rechnen also keine privaten Forderungen ab, sondern verwalten unter staatlicher Aufsicht eine Umlage, die öffentlich-rechtlicher Natur ist.

3) Die Kontrolle der deutschen Behörden über die EEG-Umlage

141.

Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen machen geltend, die Behörden hätten zu beschränkte Befugnisse, als dass sie eine bedeutsame Kontrolle über die EEG-Umlage (und damit über die Begrenzung zugunsten der energieverschlingenden Unternehmen) ausüben könnten. Deutschland führt aus, die Vorschriften des EEG über die Berechnung der Umlage, die Transparenzpflichten und die Überwachung durch die BNetzA dienten lediglich dazu, die Bereicherung eines privaten Akteurs im Laufe der Zahlungskette zu verhindern.

142.

Die deutschen Behörden überwachen aber nicht nur die Rechtmäßigkeit des Handels der Akteure, die an der Erhebung der EEG-Umlage beteiligt sind, sondern erforderlichenfalls verhängen sie auch Sanktionen (BNetzA) oder prüfen, ob ein energieverschlingender Betrieb berechtigt ist, eine Verringerung der Umlage in Anspruch zu nehmen (BAFA). Es ist meines Erachtens unbestreitbar, dass sie verwaltungsrechtliche Kontrolle und Aufsicht über die EEG-Umlage ausüben.

143.

Konkret hat gemäß § 61 EEG 2012 die BNetzA im Rahmen ihrer Aufsichtsmissionen die Aufgabe, zu überwachen, dass die ÜNB unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den EEG-Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 EEG 2012 vermarkten und die EEG-Umlage ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen. Demgegenüber sind die ÜNB gemäß § 48 EEG 2012 verpflichtet, die Daten für den Ausgleichsmechanismus der BNetzA zu übermitteln ( 103 ).

144.

Die BNetzA hat Durchsetzungsaufgaben und ‑befugnisse in Bezug auf die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenpositionen, die die ÜNB in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen lassen dürfen. Sie kann vollziehbare Entscheidungen treffen, um die Höhe der EEG-Umlage zu korrigieren, und zur Durchsetzung des EEG 2012 gegen Akteure, die am System beteiligt sind, Geldbußen verhängen.

145.

Bezüglich der energieverschlingenden Unternehmen ist das Verwaltungshandeln ebenfalls relevant: Diese Unternehmen müssen dem zuständigen Ministerium die Informationen übermitteln, die zur Feststellung, ob die im Rahmen von § 40 EEG verfolgten Ziele verwirklicht werden können, unverzichtbar sind. Die BNetzA muss sicherstellen, dass die EEG-Umlage für Versorgungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 39 EEG 2012 erfüllen, verringert wird. Zudem entscheidet die BAFA, ob energieverschlingende Betriebe, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, befugt sind, nur eine begrenzte EEG-Umlage zu zahlen; eine Entscheidung, die vor den deutschen Verwaltungsgerichten, aber nicht den Zivilgerichten angefochten werden kann.

146.

In Anbetracht dieser nicht erschöpfenden Aufzählung der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der deutschen Behörden bezüglich der über die EEG-Umlage erhobenen Mittel erkenne ich keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass der Beschluss 2015/1585 ungültig ist, weil in ihm festgestellt wird, dass diese Mittel unter der Kontrolle dieser staatlichen Behörden stehen.

147.

Ich bin daher der Auffassung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage, wie sie auf die klagenden Unternehmen angewendet wurde, eine Übertragung staatlicher Mittel zu ihren Gunsten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

V. Ergebnis

148.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor,

1.

die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für unzulässig zu erklären;

2.

hilfsweise, festzustellen, dass in diesem Vorabentscheidungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] ungültig ist, soweit er die Verringerung der im deutschen Recht vorgesehenen allgemeinen Umlage zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen betrifft.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Ich habe diesen aus der italienischen Terminologie stammenden Neologismus in den Schlussanträgen in der Rechtssache IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2016:287) verwendet. Die italienische Regelung, die Gegenstand des damaligen Vorabentscheidungsersuchens war, wies zwar der hier in Rede stehenden ähnliche Merkmale auf, aber ihre Einstufung als staatliche Beihilfe war damals unproblematisch.

( 3 ) ABl. 2015, L 250, S. 122.

( 4 ) Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T‑47/15, EU:T:2016:281). Gegen dieses Urteil hat die deutsche Regierung ein Rechtsmittel eingelegt, das vor dem Gerichtshof noch anhängig ist (Kommission/Deutschland, C‑405/16 P).

( 5 ) Urteil vom 9. März 1994 (C‑188/92, im Folgenden: Urteil TWD, EU:C:1994:90).

( 6 ) Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160).

( 7 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851).

( 8 ) Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012).

( 9 ) BGBl. 2009 I S. 2101.

( 10 ) BGBl. 2012 I S. 1754.

( 11 ) BGBl. 2010 I S. 134.

( 12 ) BGBl. 2013 I S. 310.

( 13 ) Staatliche Beihilfen – Deutschland – Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, C 37, S. 73).

( 14 ) Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T‑172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), WeserWind/Kommission (T‑173/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:416), Dieckerhoff Guss/Kommission (T‑174/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:415), Walter Hundhausen/Kommission (T‑175/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:423), Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T‑177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395), Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission (T‑178/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:409), Schmiedewerke Gröditz/Kommission (T‑179/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:401) und Schmiedag/Kommission (T‑183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

( 15 ) Beschlüsse vom 9. Juni 2015, WeserWind/Kommission (T‑173/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:416), Dieckerhoff Guss/Kommission (T‑174/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:415), Walter Hundhausen/Kommission (T‑175/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:423), Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission (T‑178/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:409) und Schmiedewerke Gröditz/Kommission (T‑179/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:401).

( 16 ) Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T‑172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T‑177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T‑183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

( 17 ) Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, EU:T:2015:414, Rn. 24). Die anderen drei Beschlüsse enthalten eine identische Randnummer.

( 18 ) T‑103/15, T‑108/15, T‑109/15, T‑294/15, T‑319/15, T‑605/15, T‑737/15, T‑738/15 und T‑743/15.

( 19 ) Deutschland/Kommission (T‑47/15).

( 20 ) Obwohl die Bundesregierung gegen den Beschluss 2015/1585 beim Gericht geklagt hatte, sah sich das Bundesamt gehalten, den gemäß Art. 288 AEUV verbindlichen Beschluss umzusetzen, da eine durch Verwaltungsakt gewährte unionsrechtswidrige Beihilfe aufzuheben sei und ein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht bestehe.

( 21 ) Beschluss vom 18. April 2013, Adiamix (C‑368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 21 und 22).

( 22 ) Art. 267 AEUV. Vgl. hierzu Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 14 und 15). Vgl. auch Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30), und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95).

( 24 ) Urteil TWD, Rn. 17.

( 25 ) Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 70), das im Urteil TWD, Rn. 18, und im Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101), angeführt wird. In Rn. 70 heißt es dort: „[E]in Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union [kann] nur dann zurückgewiesen werden …, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union offensichtlich zulässig gewesen wäre und die natürliche oder juristische Person, die eine solche Klage hätte erheben können, dies innerhalb der Ausschlussfrist nicht getan hat und sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts beruft, um das nationale Gericht dazu anzuhalten, den Gerichtshof mit dem in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, das sich auf die Gültigkeit dieses Rechtsakts bezieht, und so die Bestandskraft zu umgehen, die dieser Rechtsakt ihr gegenüber nach dem Ablauf der Klagefrist entfaltet“.

( 26 ) Urteil TWD, Rn. 16: „die Klagefristen [sollen] der Wahrung der Rechtssicherheit dienen …, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird“. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C‑178/95, EU:C:1997:46, Rn. 19), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29).

( 27 ) Urteil vom 22. Oktober 2002, National Farmers’ Union (C‑241/01, EU:C:2002:604, Rn. 36).

( 28 ) Urteil TWD, Rn. 18: „Wenn man nämlich in derartigen Fällen zulassen würde, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen.“ Vgl. in diesem Sinne die danach ergangenen Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30), vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und 30).

( 29 ) Urteil TWD, Rn. 17 bis 25, sowie Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C‑178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40).

( 30 ) Mit dem Vertrag von Lissabon sind zwar, um den Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen Rechtsakte der Union zu stärken, die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, durch den Erlass von Art. 263 Abs. 4 AEUV erweitert worden, der eine solche Klage auch gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter zulässt, die eine Person unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Erweiterung der Voraussetzungen nicht zum Wegfall der Ausnahme nach dem Urteil TWD führt. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), und vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), in dessen Rn. 69 ausgeführt wird, dass „[d]iese Erweiterung der Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, … nicht dazu [führt], dass es im Gegenzug unmöglich ist, vor einem nationalen Gericht die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union in Frage zu stellen, soweit nicht eine von einer der Parteien des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen wäre“.

( 31 ) Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Streitpartei ein Mitgliedstaat ist, der stets befugt ist, eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

( 32 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C‑346/03 und C‑529/03, EU:C:2006:130, Rn. 30 bis 34), vom 8. März 2007, Roquette Frères (C‑441/05, EU:C:2007:150, Rn. 35 bis 48), vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 37 bis 52), vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 24 bis 38), vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 27 bis 32), vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 57), und vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 71 bis 75).

( 33 ) In Rn. 30 des Urteils vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151), wurde ausgeführt, dass die Ausnahme nach dem Urteil TWD „außerdem nur in Bezug auf eine Partei [gilt], die sich vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union beruft, obwohl sie – zweifelsfrei – eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen diesen Rechtsakt hätte erheben können, dies jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getan hat. Der Umstand, dass der Estado português, der die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2011/346 vor dem nationalen Gericht nicht in Frage stellt, keine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses beim Gericht erhoben hat, ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Fragen über die Gültigkeit dieses Beschlusses ohne Belang“.

( 34 ) Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (ABl. 2011, L 159, S. 95).

( 35 ) Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (T‑487/11, EU:T:2014:1077).

( 36 ) Der Rechtsstreit betraf die Aufnahme der Forderung des portugiesischen Staates in Höhe von 24462921,24 Euro zuzüglich anfallender Zinsen in die Passiva der Liquidation. Dieser Betrag entspricht dem zurückzufordernden Betrag der Beihilfe, die dieser Staat der BPP rechtswidrig gewährt haben soll, indem er ein Darlehen in Höhe von 450 Mio. Euro durch eine staatliche Garantie gesichert hat.

( 37 ) Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof im Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 72 und 74), in dem er ausführte, dass das vorlegende Gericht das Vorabentscheidungsersuchen von sich aus und nicht auf Antrag eines Betroffenen gestellt hatte, der eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung hätte erheben können, davon aber keinen Gebrauch gemacht hatte. Generalanwalt Jacobs ergänzte in seinen Schlussanträgen (C‑222/04, EU:C:2005:655, Nr. 63), dass „im vorliegenden Fall kein möglicher Verfahrensmissbrauch durch einen Beteiligten gegeben [ist], der die Entscheidung unmittelbar vor dem Gerichtshof hätte anfechten müssen, dies jedoch nicht tat, was meines Erachtens in der Rechtssache TWD der tragende Gesichtspunkt war“.

( 38 ) Das nationale Gericht kann sogar von sich aus die Ausnahme nach dem Urteil TWD anwenden, um kein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Im Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 56), führte der Gerichtshof aus, dass „sich das vorlegende Gericht zu Recht geweigert hat, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung Nr. 90/555 vorzulegen, die Lucchini gemäß Art. 33 EGKS‑Vertrag innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung hätte anfechten können, aber nicht angefochten hat“.

( 39 ) Barav, A., „Déviation préjudicielle“, Le renvoi préjudicielle dans le droit de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2011, S. 217-282; Ritleng, D., „Pour une systématique des contentieux au profit d’une protection juridictionnelle effective“, Mélanges en hommage à Guy Isaac, 50 ans de droit communautaire, Presses de l’Université des sciences sociales de Toulouse, 2005, Bd. 2, S. 735; Martínez Capdevila, C., „The action for annulment, the preliminary reference on validity and the plea of illegality: Complementary or alternative means?“, Yearbook of European Law, 2006, Bd. 25, S. 451; Schwensfeier, R., „The TWD principle post-Lisbon“, European Law Review 2012, S. 156.

( 40 ) Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 41 ) Urteil TWD, Rn. 16.

( 42 ) Im Beschluss vom 6. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission(C‑640/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:752, Rn. 61 bis 63), wird ausgeführt, dass eine Privatperson, die von einem Beschluss der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird, nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, diese Beihilfe vor den nationalen Gerichten anfechten und sie ersuchen kann, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Vorlagefrage zur Beurteilung der Gültigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage subsidiär ist, und Letztere für Privatpersonen geeignet ist, die unmittelbar und individuell betroffen sind und Beschlüsse der Kommission angreifen wollen.

( 43 ) Generalanwalt Jacobs hat dies in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache TWD (C‑188/92, EU:C:1993:358, Nrn. 17 bis 20) hervorgehoben.

( 44 ) Die Kommission nennt als Beispiele Entscheidungen auf dem Gebiet der Handelspolitik, Rechtsakte auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Chemie und der Medizin sowie im Rahmen der Landwirtschafts- und der Fischereipolitik erlassene Rechtsakte.

( 45 ) In seinen Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2016, C 439, S. 1) führt der Gerichtshof aus: „Daher ist es erforderlich, dass die Entscheidung über eine Vorlage zur Vorabentscheidung erst in einem Verfahrensstadium getroffen wird, in dem das vorlegende Gericht in der Lage ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits und die rechtlichen Fragen, die dieser aufwirft, mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen“.

( 46 ) Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1988, L 319, S. 1), Erwägungsgründe 3 und 4.

( 47 ) Der Gerichtshof muss dieselbe materielle Frage (ob die Verringerung der EEG-Beihilfe zugunsten energieverschlingender Betriebe eine staatliche Beihilfe ist) in zwei verschiedenen Rechtsstreitigkeiten bei unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Ausgangslage entscheiden: a) in diesem Vorabentscheidungsverfahren und b) im Rahmen des Rechtsmittels Deutschlands gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission bestätigt wurde (Rechtssache C‑405/16 P). Wenn, wie ich meine, Georgsmarienhütte und die drei anderen Unternehmen offensichtlich zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt waren, ist die Dualität der Rechtsbehelfe dysfunktional. Die Ausnahme nach dem Urteil TWD verschließt dieser Dysfunktion die Tür und ermöglicht es, dass der Gerichtshof ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Pilotentscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2015/1585 entscheidet (das die Entscheidung der übrigen Nichtigkeitsklagen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel ausgesetzt hat).

( 48 ) Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101).

( 49 ) Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 43), und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07, EU:C:2009:556, Rn. 48).

( 50 ) Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14, EU:C:2016:311, Rn. 51), unter Anführung der Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 63).

( 51 ) Ebd., Rn. 53, unter Anführung des Urteils vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59).

( 52 ) Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33), und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07, EU:C:2009:556, Rn. 53).

( 53 ) Vgl. die Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, (C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 54), und vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53 und 56).

( 54 ) Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T-172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T-177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T-183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

( 55 ) Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:414, Rn. 24). Die anderen drei Beschlüsse enthalten eine identische Randnummer.

( 56 ) Am 10. Dezember 2014 hat das Gericht die Kommission um Vorlage des Beschlusses 2015/1585 ersucht, der den klagenden Unternehmen am 6. Januar 2015 zugänglich gemacht wurde. Am selben Tag hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme zu den Konsequenzen ersucht, die aus dem Erlass des Beschlusses zu ziehen sind. Vgl. Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, EU:T:2015:414, Rn. 13 bis 16).

( 57 ) In der mündlichen Verhandlung wurde auch bestätigt, dass die klagenden Unternehmen Zugang zu einer nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses 2015/1585 in englischer Sprache hatten, die im Dezember 2014 auf der Website der Kommission veröffentlicht worden war.

( 58 ) Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts.

( 59 ) Urteil TWD, Rn. 18.

( 60 ) Beschluss vom 18. April 2013 (C‑368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257).

( 61 ) Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brand u. a. (C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 48).

( 62 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 23), Beschluss vom 18. April 2013, Adiamix (C‑368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 24), und Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brand u. a. (C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 49).

( 63 ) Beschluss vom 18. April 2013, Adiamix (C‑368/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:257, Rn. 25).

( 64 ) S. 11 des Vorlagebeschlusses.

( 65 ) Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 33), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235, Rn. 17), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 38), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

( 66 ) Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 60), vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C‑342/96, EU:C:1999:210, Rn. 41), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79), vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235, Rn. 20), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

( 67 ) Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C‑387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13), vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 25), vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission (C‑6/97, EU:C:1999:251, Rn. 15), vom 3. März 2005, Heiser (C‑172/03,EU:C:2005:130, Rn. 36), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 66).

( 68 ) Urteil vom 3. März 2005, Heiser (C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 69 ) Kommission, „Energy Prices and Costs in Europe”, SWD(2014) 20 final, Anhang III. Beim Erlass des Beschlusses 2015/1585 zeigten die Eurostat-Daten, dass die Strompreise in Deutschland für Industriekunden die achtniedrigsten in der Union und für Verbraucher niedriger als im Unionsdurchschnitt waren.

( 70 ) Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 71 ) Urteile vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C‑522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42 und 43), vom 18. Juli 2013, P (C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 19), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62), vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49 ff.), und vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598, Rn. 48).

( 72 ) Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69 und 70), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81), vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C‑279/08 P, EU:C:2011:551), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757), und vom 18. Juli 2013, P (C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27 ff.).

( 73 ) Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1).

( 74 ) 215. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1585.

( 75 ) Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20).

( 76 ) Vgl. z. B. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24).

( 77 ) Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 22), sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 23).

( 78 ) Urteil vom 13 März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 62).

( 79 ) Urteile vom 7. Mai 1998, Viscido u. a. (C‑52/97, C‑53/97 und C‑54/97, EU:C:1998:209, Rn. 13 und 14), und vom 30. November 1993, Kirsammer-Hack (C‑189/91, EU:C:1993:907, Rn. 17 und 18).

( 80 ) Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671 Rn. 23).

( 81 ) Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

( 82 ) Urteil vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, EU:C:1977:52, Rn. 22).

( 83 ) Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25).

( 84 ) Urteil vom 19. Dezember 2013 (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35).

( 85 ) Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 41). In dieser Rechtssache, in der es um die Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten der Optikbranche ging, wurden die Mittel zur Finanzierung dieser Werbung über einen Berufsverband des öffentlichen Rechts bei privaten Unternehmen erhoben. Der Gerichtshof verneinte, dass es sich um „staatliche Mittel“ gehandelt hatte, da dieser Verband über die „für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene[n]“ Mittel „zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte“.

( 86 ) Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 36). In dieser Rechtssache, in der es um einen Erlass ging, mit dem eine innerhalb eines Berufsverbands (Landwirtschaftsbranche der Erzeugung und Aufzucht von Puten) geschlossene Vereinbarung über die Einführung eines Beitrags zur Finanzierung von dieser Organisation beschlossener gemeinsamer Tätigkeiten für allgemeinverbindlich erklärt wurde, wurde das Vorliegen staatlicher Mittel verneint. Die öffentliche Hand konnte auf die aus diesen Beiträgen stammenden Mittel nicht tatsächlich zur Unterstützung von bestimmten Unternehmen zurückgreifen. Die Branchenorganisation entschied über die Verwendung dieser Mittel, die von ihr selbst bestimmten Zielen gewidmet waren. Diese Mittel standen nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden.

( 87 ) Urteil vom 24. Januar 1978, Van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10, Rn. 25 und 26).

( 88 ) Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), und vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26).

( 89 ) Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59 bis 62). Vgl. auch Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, EU:C:2009:124, Rn. 43 bis 47), über Zwangsbeiträge, die bei Fernsehveranstaltern für die Filmherstellung erhoben werden und keine Übertragung staatlicher Mittel mit sich bringen.

( 90 ) Urteil vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 27 bis 30). Die zuständige polnische Behörde genehmigte die Höchstpreise für den Verkauf von Strom an die Endverbraucher, so dass die sich aus dieser Abnahmepflicht ergebende finanzielle Belastung von den Unternehmen nicht systematisch auf die Endverbraucher abgewälzt werden konnte. Deshalb erwarben die Stromlieferanten Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung unter bestimmten Umständen zu einem höheren Preis, als er beim Verkauf an den Endverbraucher angesetzt wurde, was für sie zu Mehrkosten führte. Da diese Mehrkosten nicht vollständig auf den Endverbraucher abgewälzt werden konnten, für ihre Finanzierung keine verbindliche vom Mitgliedstaat auferlegte Abgabe erhoben wurde und es auch keinen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gab, ging der Gerichtshof davon aus, dass die Versorgungsunternehmen vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt waren, sondern eine ihnen obliegende Abnahmepflicht unter Einsatz ihrer eigenen Mittel finanzierten.

( 91 ) Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75).

( 92 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25 und 26).

( 93 ) Beschluss vom 22. Oktober 2014 (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 20).

( 94 ) Ebd., Rn. 30 und 31. Diese Klarstellung kann von Bedeutung sein, um dem (im 116. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1585 angesprochenen) Einwand begegnen zu können, wonach „die EEG-Umlage im Sinne des deutschen Verfassungsrechts keine Sonderabgabe darstelle, da die Einnahmen aus der EWR-Umlage nicht der öffentlichen Hand zuflössen und diese auch keinen – noch nicht einmal indirekten – Zugriff auf die Gelder habe“.

( 95 ) Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2 Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 59 und 63). In dieser Rechtssache waren zwei öffentliche Unternehmen (TV2 Reklame und Fonds TV2) vom dänischen Staat errichtet, kontrolliert und von ihm damit beauftragt, die Einnahmen aus der Vermarktung der Werbeplätze eines anderen öffentlichen Unternehmens (TV2/Danmark) zu verwalten. Diese Einnahmen standen immer unter der Kontrolle des dänischen Staates und zu seiner Verfügung, und der Minister für Kultur konnte entscheiden, sie einem anderen Zweck als einer Übertragung auf den Fonds TV2 zuzuführen.

( 96 ) Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851), Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314), sowie Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T‑251/11, EU:T:2014:1060).

( 97 ) Dies wird im 54. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1585 bestätigt: „Der Bund der Energieverbraucher, der anfangs wegen des EEG 2012 bei der Kommission Beschwerde eingelegt hatte, erklärte …, dass die Verringerungen der EEG-Umlage eine staatliche Beihilfe … zugunsten stromintensiver Unternehmen seien und die deutschen Unternehmer und Verbraucher belasteten, die eine höhere EEG-Umlage entrichten müssten, ohne vergleichbare Verringerungen in Anspruch nehmen zu können“.

( 98 ) Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

( 99 ) Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348).

( 100 ) Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C‑393/04 und C‑41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 101 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

( 102 ) Nach dem 106. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1585 müssen die ÜNB:

„–

den in ihrem Netzbereich erzeugten EEG-Strom entweder direkt vom Erzeuger, wenn er direkt an die Übertragungsleitung angeschlossen ist, oder von den Verteilernetzbetreibern (VNB) zu Einspeisetarifen abnehmen oder die Marktprämie bezahlen. Im Ergebnis sind der EEG-Strom wie auch die finanzielle Last der Förderung nach dem EEG 2012 auf der Ebene von jedem der vier ÜNB zentralisiert;

auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die einschlägigen Bedingungen des § 39 Absatz 1 EEG 2012 erfüllen, das Grünstromprivileg anwenden;

die EEG-Strommenge untereinander ausgleichen, sodass jeder von ihnen denselben durchschnittlichen Anteil an EEG-Strom erwirbt;

den EEG-Strom auf dem Spotmarkt nach den im EEG 2012 und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Regeln vermarkten; dies können sie gemeinsam tun;

gemeinsam die EEG-Umlage, die für jede in Deutschland verbrauchte kWh gleich sein muss, als Differenzbetrag zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms und den Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung des EEG-Stroms berechnen;

gemeinsam die EEG-Umlage in einem speziellen Format auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen;

zusammengefasste Informationen über den geförderten Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlichen;

die für ein bestimmtes Jahr prognostizierte EEG-Umlage mit der eigentlich zutreffenden Umlage vergleichen und die Umlage für das Folgejahr anpassen;

Prognosen für mehrere Jahre im Voraus veröffentlichen;

-–

die EEG-Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erheben;

(jeder für sich) für alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse (Ausgaben und Einnahmen) gesonderte Bücher und Bankkonten führen.“

( 103 ) Nach dem 39. Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/1585 hat die BNetzA die Aufgabe, zu überwachen, dass

„–

die ÜNB den zu Einspeisetarifen vergüteten Strom im Einklang mit den geltenden Bestimmungen auf dem Spotmarkt vermarkten …

die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen,

die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage ordnungsgemäß berechnen,

die Netzbetreiber den ÜNB die Einspeisevergütungen und die Prämien ordnungsgemäß berechnen.

…“