30.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-152/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 - Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers - Art. 16 Abs. 1 und 5 - Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen - Fehlen einer Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten))
(2017/C 030/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass es kein völlig ordnungsgemäßes und mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten vernetztes einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |