30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/15


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-152/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 - Gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers - Art. 16 Abs. 1 und 5 - Einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen - Fehlen einer Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten))

(2017/C 030/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass es kein völlig ordnungsgemäßes und mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten vernetztes einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.