22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/43 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-764/15)
(2016/C 068/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.32833 (201l/C) (ex 2011/NN) — Flughafen Hahn — für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:
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Verfahrensfehler mangels weiterer Besprechung mit der Klägerin im Jahr 2014, |
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unvollständige Darstellung des Falls, obwohl der Sachverhalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei, |
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falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten des betroffenen Flughafens, sofern gewisse Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und andere als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden seien, |
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Nichtberücksichtigung dessen, dass alle in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beihilfen zugunsten des betroffenen Flughafens im Ergebnis an Ryanair als wichtigsten Nutzer dieses Flughafens durchgeleitet worden seien. |