22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/43


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-764/15)

(2016/C 068/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.32833 (201l/C) (ex 2011/NN) — Flughafen Hahn — für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:

Verfahrensfehler mangels weiterer Besprechung mit der Klägerin im Jahr 2014,

unvollständige Darstellung des Falls, obwohl der Sachverhalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei,

falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten des betroffenen Flughafens, sofern gewisse Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und andere als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden seien,

Nichtberücksichtigung dessen, dass alle in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beihilfen zugunsten des betroffenen Flughafens im Ergebnis an Ryanair als wichtigsten Nutzer dieses Flughafens durchgeleitet worden seien.