15.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/50


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-760/15)

(2016/C 059/58)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und M. de Ree)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Aktenzeichen C(2015) 7143 final über die staatliche Beihilfe SA.38374 (2014/C ex 2014/NN), die die Niederlande Starbucks gewährt haben, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass das „Advanced Pricing Agreement“ (APA) einen selektiven Charakter habe.

Erstens habe die Kommission unzureichend und nicht gesondert dargetan, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei.

Zweitens habe die Kommission zu Unrecht das allgemeine niederländische Körperschaftsteuersystem als Bezugsrahmen herangezogen. Für das APA seien Art. 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Wet op de Vennootschapsbelasting) und der Erlass über die Verrechnungspreise (Verrekenprijsbesluit) der richtige Bezugsrahmen. Im APA werde dieser Bezugsrahmen einfach angewandt.

2.

Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission gemäß einem unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz prüfe, ob ein Vorteil bestehe. Einen solchen Grundsatz gebe es jedoch nicht, und dieser sei auch kein Bestandteil der Beihilfeprüfung.

3.

Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission annehme, dass das APA der Starbucks Manufacturing EMEA BV aufgrund der Wahl der „Transactional Net Margin Method“ als Verrechnungspreismethode einen Vorteil gewähre.

Die Kommission behaupte zu Unrecht, dass die im APA vereinbarte Methode keinen zuverlässigen Ansatz für Marktergebnisse darstelle. Sie könne auch nicht nachweisen, dass die an Alki gezahlte Vergütung und der Zuschlag auf die Gesamtkosten von grünen Bohnen keinen tatsächlichen Wert hätten.

4.

Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission feststelle, das APA gewähre der Starbucks Manufacturing EMEA BV durch die Art und Weise der Anwendung der „Transactional Net Margin Method“ einen Vorteil.

Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass die im APA vereinbarte „Transactional Net Margin Method“ fehlerhaft angewandt worden sei und zu einem Vorteil für die Starbucks Manufacturing EMEA BV führe. Die Kommission belege nicht, dass die ihrer Ansicht nach bessere Anwendung der „Transactional Net Margin Method“ dazu führen würde, dass der besteuerbare Gewinn höher ausfiele und kein Vorteil vorläge.

5.

Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, da die Kommission nicht alle relevanten Daten bewertet und in den Beschluss einbezogen habe und sich auch auf anonyme Daten gestützt habe, die jedenfalls nie der niederländischen Regierung mitgeteilt worden seien.