30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/57


Klage, eingereicht am 18. September 2015 — De Capitani/Parlament

(Rechtssache T-540/15)

(2015/C 398/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Wolfhagen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss A(2015)4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015, mit dem der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für Zusammenarbeit und Ausbildung im Bereich der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Rechtsfehler und unrichtige Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

Das Parlament habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 aus folgenden Gründen unrichtig angewendet:

Ein Zugang zu den verlangten Dokumenten, die Teil des Gesetzgebungsverfahrens seien, würde den legislativen Entscheidungsprozess nicht spezifisch, effektiv und tatsächlich beeinträchtigen;

das Parlament ignoriere den Umstand, dass insbesondere nach dem Vertrag von Lissabon Gesetzesmaterialien dem Grundsatz des weitestmöglichen Zugangs unterlägen;

falls Art. 4 Abs. 3 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch immer auf legislative Vorarbeiten anwendbar wäre, hätte das Parlament einen Rechtsfehler begangen und die Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses fehlerhaft durchgeführt.

2.

Mangelnde Begründung gemäß Art. 296 AEUV.

Nach Ansicht des Klägers hat es das Parlament unterlassen, Gründe anzugeben, aus denen es den Zugang zu den verlangten Dokumenten auf Grundlage des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 verweigert habe, indem es nicht begründet habe, (i) warum eine vollständige Verbreitung der verlangten Dokumente den fraglichen Entscheidungsprozess effektiv und spezifisch beeinträchtigen würde, und (ii) warum in diesem Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.