1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/20


Klage, eingereicht am 29. März 2015 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-145/15)

(2015/C 178/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, V. Angelescu, R. Mangu und D. Bulancea)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union

Die Kommission habe durch die Anwendung der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 festgelegten pauschalen Berichtigungen ihre Befugnisse nicht ordnungsgemäß ausgeübt und damit gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie gegen die Leitlinien der Kommission für die Anwendung finanzieller Berichtigungen verstoßen, die im Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 („Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie“) aufgestellt worden seien.

Die Kommission hätte Berichtigungen festlegen müssen, die auf der Bestimmung der von Rumänien zu Unrecht ausgegebenen Beträge beruhten, anstatt Pauschalsätze anzuwenden, da dies angesichts der Situation nicht geboten gewesen sei und der rumänische Staat der Kommission die für die Festlegung von berechneten Berichtigungen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass die Kommission einen unverhältnismäßig hohen Aufwand hätte betreiben müssen, um berechnete Berichtigungen festzulegen, die auf den tatsächlichen Verlusten beruhten.

2.

Unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 sei nicht ausreichend und angemessen begründet, da die Kommission bei seinem Erlass nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen sie auf die bei ihren Rechnungsprüfungen vor Ort festgestellten Unregelmäßigkeiten einen Pauschalsatz angewandt habe, und da sie nicht angemessen begründet habe, warum den von Rumänien in Bezug auf die Möglichkeit der Anwendung einer berechneten Berichtigung angeführten Argumenten nicht gefolgt und bei der Festlegung der endgültigen Berichtigung nicht Rechnung getragen werden könne.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn die Anwendung pauschaler Berichtigungssätze von 10 % für die Ausgaben des Antragsjahrs 2009 und von 5 % für das Antragsjahr 2010 habe zu einer Überbewertung des Verlusts von Haushaltsmitteln der Union infolge der bei den Rechnungsprüfungen vor Ort festgestellten Unregelmäßigkeiten geführt, da bei den genannten Sätzen weder die Art und die Schwere des Verstoßes noch dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt würden.