1.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/20 |
Klage, eingereicht am 29. März 2015 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-145/15)
(2015/C 178/20)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, V. Angelescu, R. Mangu und D. Bulancea)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union
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2. |
Unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses
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3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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