1.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/17


Klage, eingereicht am 12. März 2015 — Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB

(Rechtssache T-122/15)

(2015/C 178/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, K. Lackhoff und M. Benzing)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EZB vom 5. Januar 2015 (Az.: ECB/SSM/15/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/3) unter Anordnung der Fortgeltung der Ersetzung des Beschlusses der EZB vom 1. September 2014 (Az.: ECB/SSM/14/1 — 0SK1ILSPWNVBNQWU0W18/1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Anwendung eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs durch die EZB bei der Beurteilung besonderer Umstände

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die EZB der Beurteilung, ob die Klägerin trotz Erfüllung des Größenkriteriums aufgrund besonderer Umstände gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (2) als weniger bedeutendes Institut einzustufen sei, vier unterschiedliche und nicht miteinander in Einklang zu bringende Prüfungsmaßstäbe zugrunde gelegt habe. Jeder dieser Prüfungsmaßstäbe sei für sich genommen fehlerhaft.

Die Klägerin führt ferner aus, dass nach Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 für das Vorliegen besonderer Umstände maßgeblich sei, dass „spezifische und tatsächliche Umstände“ vorliegen, aufgrund deren eine Einstufung als bedeutendes Institut und damit verbunden eine zentrale Beaufsichtigung durch die EZB „unangemessen“ sei. Nach Auffassung der Klägerin sei die Einstufung eines Instituts als bedeutend allein nach dem Kriterium der Größe „unangemessen“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014, wenn dies zur Erreichung der Ziele der der Verordnung Nr. 1024/2013 nicht erforderlich sei, sondern eine Beaufsichtigung durch die national zuständige Behörde unter der Systemaufsicht der EZB zur Zielerreichung genüge.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts

Im Rahmen von diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die EZB verkannt habe, dass die Einstufung der Klägerin als bedeutendes Institut angesichts des Vorbringens der Klägerin in der Anhörung und im Verfahren vor dem administrativen Überprüfungsausschuss unter keinem Aspekt zur Erreichung der Ziele der Verordnung Nr. 1024/2013 erforderlich sei, und dass die Einstufung der Klägerin als weniger bedeutendes Institut auch mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1024/2013 im Einklang stehe. Die Beurteilung der EZB, dass besondere Umstände nicht vorliegen würden, sei offensichtlich fehlerhaft.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht folgerichtig und innerlich widersprüchlich sei. Die EZB nenne insgesamt vier Prüfungsmaßstäbe, die unverbunden nebeneinander stehen und nicht miteinander in Einklang zu bringen seien.

Die tragenden Gründe seien dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr würden sich die Ausführungen der EZB in bloßen Behauptungen und Negierungen erschöpfen.

Der Beschluss setze sich ferner fehlerhaft nicht mit dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren auseinander. Insbesondere lege die EZB nicht dar, warum die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht ausgereicht haben sollen, die Vermutung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 zu widerlegen.

4.

Vierter Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch rechtswidrigen Ermessensausfall

Im Rahmen von diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die EZB gegen die Pflicht verstoßen habe, das ihr durch Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 eingeräumte Ermessen im Einzelfall auszuüben. Somit habe die EZB ermessensmissbräuchlich gehandelt.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Untersuchung und Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die EZB gegen ihre Pflicht verstoßen habe, bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessensspielraums alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen und zu berücksichtigen. Insbesondere habe sie es versäumt, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die die Klägerin vorgetragen habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141, S. 1).