23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/40


Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2018 — Vakakis kai Synergates/Kommission

(Rechtssache T-292/15) (1)

((Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Zulässigkeit - Verfahrensmissbrauch - Interessenkonflikt - Sorgfaltspflicht - Verlust einer Chance))

(2018/C 142/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vakakis kai Synergates — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton, zuvor Vakakis International — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwälte S. Gubel und E. Bertolotto)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Erlbacher und E. Georgieva, dann E. Georgieva und L. Baumgart)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch von der Kommission im Rahmen der Ausschreibung „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) begangene Unregelmäßigkeiten entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Europäische Union ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Vakakis kai Synergates — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton durch den Verlust der Chance, den Auftrag „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) zu erhalten, und die mit der Teilnahme an dieser Ausschreibung verbundenen Kosten und Auslagen entstanden ist.

2.

Auf die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannte Entschädigung sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mit, auf welchen bezifferten Schadensersatzbetrag sie sich geeinigt haben.

5.

Wird keine Einigung erzielt, legen die Parteien dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

6.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015