16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/18


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Gramberg/EUIPO — Mahdavi Sabet (Hülle für Mobiltelefon)

(Rechtssache T-166/15) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel))

(2018/C 134/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Claus Gramberg (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Kettler, dann Rechtsanwälte F. Klopmeier und G. Becker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sorouch Mahdavi Sabet (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Gramberg und Herrn Mahdavi Sabet

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn Claus Gramberg entstandenen Kosten einschließlich der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendigen Aufwendungen.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.