16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/18 |
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2018 — Gramberg/EUIPO — Mahdavi Sabet (Hülle für Mobiltelefon)
(Rechtssache T-166/15) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweismittel))
(2018/C 134/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Claus Gramberg (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Kettler, dann Rechtsanwälte F. Klopmeier und G. Becker)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sorouch Mahdavi Sabet (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Gramberg und Herrn Mahdavi Sabet
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Januar 2015 (Sache R 460/2013-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn Claus Gramberg entstandenen Kosten einschließlich der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendigen Aufwendungen. |