BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

3. September 2015(*)

„Rechtsmittel – Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 19 – Offensichtlich unzulässige Nichtigkeitsklage – Mangelnde Vertretung des Klägers – Offensichtlich unbegründete Rechtsmittelgründe“

In der Rechtssache C‑52/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Februar 2015,

Arthur Lambauer, wohnhaft in Dornbirn (Österreich),

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Lambauer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Lambauer/Rat (T‑490/14, EU:T:2014:1100, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 6. Mai 2014, den Zugang zu zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen des Rates über die Ukraine zu verweigern, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Herr Lambauer hatte den Zugang zu zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen des Rates über die Ukraine beantragt. Da der Rat diesen Zugang verweigert hatte, erhob Herr Lambauer am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der ihm der Zugang verweigert worden war.

3        Da Herr Lambauer diese Klage selbst erhob, hat das Gericht Art. 111 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 angewandt, nach dem es, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden kann, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Dabei hat das Gericht in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union andere Parteien als die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) durch einen Anwalt vertreten sein müssten, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens aufzutreten.

5        Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Verwendung des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs hat das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass sich eine „Partei“ im Sinne dieses Artikels eines Dritten bedienen müsse, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

6        Aufgrund seiner Feststellung in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses, dass die Klageschrift von Herrn Lambauer selbst unterzeichnet worden sei, hat das Gericht die bei ihm erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

 Zum Rechtsmittel

7        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

8        Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung des genannten Artikels, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne dass es einer Zustellung des Rechtsmittels an die andere Partei des Verfahrens bedarf.

9        Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen zwei Gründe geltend, mit denen er einen Verstoß gegen die Art. 1 und 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie einen Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 rügt.

 Vorbemerkungen

10      Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass Herr Lambauer das vorliegende Rechtsmittel selbst unterzeichnet hat, ohne sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

11      Deshalb ist nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.

12      Jedoch hat das Gericht die bei ihm erhobene Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers aufgrund dieser Vorschrift abgewiesen.

13      Da der Rechtsmittelführer gerade die Anwendung von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs durch das Gericht beanstandet, sind die von ihm geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu prüfen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

14      Herr Lambauer trägt vor, das Gericht habe gegen die Art. 1 und 47 der Charta und gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK verstoßen.

15      Zum einen könne sich nach Art. 47 der Charta „[j]ede Person … beraten, verteidigen und vertreten lassen“.

16      Zum anderen stehe der angefochtene Beschluss in eklatantem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, in dem das Recht niedergelegt sei, sich in Rechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Anklagen beträfen, selbst zu verteidigen.

17      Herr Lambauer ergänzt, dass die ihm auferlegte Pflicht, sich vor dem Gericht vertreten zu lassen, im Hinblick auf seinen Bildungsstandard und seine intellektuellen Fähigkeiten die Menschenwürde verletzen würde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

18      Hinsichtlich des ersten Arguments, auf das der erste Rechtsmittelgrund gestützt wird, ist zum einen festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nichts vorträgt, was den Schluss zuließe, dass in Art. 47 der Charta das Recht niedergelegt wäre, sich selbst zu vertreten.

19      Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis eines unabhängigen Status des Rechtsanwalts auf der in Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs angesprochenen Vorstellung von der Rolle des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung beruht, die zu den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten gehört. Diese Vorstellung ist die eines Organs der Rechtspflege, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (Beschluss Faet Oltra/Bürgerbeauftragter, C‑535/12 P, EU:C:2013:373, Rn. 19).

20      Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs enthaltene Formulierung „[d]ie anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein“ es ausschließt, dass eine Partei und ihr Anwalt ein und dieselbe Person sein können (Beschluss Faet Oltra/Bürgerbeauftragter, C‑535/12 P, EU:C:2013:373, Rn. 20).

21      Hinsichtlich des zweiten Arguments, auf das der erste Rechtsmittelgrund gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK das Recht des Angeklagten gewährleistet, sich gegen strafrechtliche Anklagen zu verteidigen (Beschluss Faet Oltra/Bürgerbeauftragter, C‑535/12 P, EU:C:2013:373, Rn. 15).

22      Im vorliegenden Fall richtete sich die Klage von Herrn Lambauer jedoch unstreitig gegen eine Entscheidung des Rates, ihm den Zugang zu zwei Entwürfen von Schlussfolgerungen dieses Organs zu verweigern. Folglich betrifft der vorliegende Rechtsstreit offenkundig keine „strafrechtlichen Anklagen“ im Sinne der EMRK.

23      Schließlich kann sich aus der Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, keine Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 der Charta ergeben.

24      Neben den vorstehenden Erwägungen zur Vorstellung von der Rolle des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung stellt nämlich die einer Partei – auch wenn sie selbst Anwalt ist – auferlegte Verpflichtung, sich zur Vertretung vor den Unionsgerichten eines Dritten zu bedienen, die Parteien unabhängig von ihrer beruflichen Stellung hinsichtlich der Bedingungen für die Verteidigung ihrer Rechte vor den Unionsgerichten gleich und ist daher geeignet, den Gleichheitssatz zu gewährleisten (Beschluss Faet Oltra/Bürgerbeauftragter, C‑535/12 P, EU:C:2013:373, Rn. 26).

25      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen des Rechtsmittelführers

26      Herr Lambauer rügt, das Gericht habe gegen Art. 111 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verstoßen, weil es sich bei der Entscheidung über seinen Fall nicht durch einen Generalanwalt habe unterstützen lassen.

27      Dabei habe das Gericht verkannt, dass die bei ihm anhängige Rechtssache durch eine rechtliche Schwierigkeit und einen tatsächlich komplizierten Streitstoff gekennzeichnet sei, die diese Unterstützung erforderlich gemacht hätten. Der Rechtsmittelführer führt insoweit zahlreiche Argumente an, die die Begründetheit seiner Nichtigkeitsklage betreffen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

28      Nach Art. 18 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 kann das in Kammern tagende Gericht von einem Generalanwalt unterstützt werden, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder der tatsächlich komplizierte Streitstoff der Rechtssache dies nach Ansicht des Gerichts gebietet.

29      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in der ihm zur Entscheidung vorgelegten Rechtssache weder eine rechtliche Schwierigkeit noch einen tatsächlich komplizierten Streitstoff gesehen, die eine Unterstützung durch einen Generalanwalt geboten.

30      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Klage von Herrn Lambauer als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, weil er sich nicht durch einen Anwalt habe vertreten lassen, sondern seine Klageschrift selbst unterzeichnet habe, wobei dies von ihm nicht bestritten worden ist.

31      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. u. a. Beschluss ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, EU:C:2014:2417, Rn. 17).

32      Daher ist allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind – und für die Würdigung der herangezogenen Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Beschluss ADR Center/Kommission, C‑259/14 P, EU:C:2014:2417, Rn. 18).

33      Ferner muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteil Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 32).

34      Herr Lambauer macht in seiner Rechtsmittelschrift jedoch lediglich lange Ausführungen zu den Gründen, aus denen seiner Nichtigkeitsklage in der Sache stattzugeben gewesen sei, und legt in keiner Weise dar, dass das Gericht mit einer rechtlichen Schwierigkeit oder einem tatsächlich komplizierten Streitstoff konfrontiert gewesen wäre, als es die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage geprüft hat.

35      Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

36      Folglich ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

38      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei des Verfahrens ergeht, mithin bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Herr Lambauer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Lambauer trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.