26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/27


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2015 von der PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-468/15 P)

(2015/C 354/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Sasol Olefins & Surfactants GmbH, Sasol Germany GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

selbst endgültig zu entscheiden, den von ihr vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und infolgedessen die gegen sie gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 (2) festgesetzten Antidumpingzölle für nichtig zu erklären;

dem Rat und den Streithelferinnen neben deren eigenen Kosten sämtliche ihr im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus den vier im Folgenden zusammengefassten Rechtsmittelgründen aufzuheben.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, dass es den Begriff der wirtschaftlichen Einheit („single economic entity“, SEE) nicht richtig angewandt und angenommen habe, dass sie und ICOFS keine solche Einheit bildeten.

Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen, dass es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat hinreichend nachgewiesen habe, dass ICOFS ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe. Das Gericht habe die zur Verfügung stehenden Beweise unzureichend und diskriminierend gewürdigt.

Drittens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoßen, dass es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nicht unangemessen beeinträchtigt habe.

Viertens habe das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass es zu Unrecht akzeptiert habe, dass der Rat lediglich seine eigenen Beweise herangezogen habe, nicht hingegen die stichhaltigen Beweise und Informationen, die sie ihm im Rahmen der Antidumpinguntersuchungen unterbreitet habe.


(1)  ABl. L 293, S. 1.

(2)  ABl. L 352, S. 1.