12.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2015 von Stichting Woonpunt u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-203/10 RENV, Stichting Woonpunt u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache C-415/15 P)
(2015/C 337/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Stichting Woonpunt, Stichting Havensteder, vormals Stichting Com.wonen, Woningstichting Haag Wonen, Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Prozessbevollmächtigte: P. Glazener, advocaat, und Professorin L. Hancher)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-203/10 RENV entsprechend den geltend gemachten Rechtsmittelgründen ganz oder teilweise aufzuheben; |
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die Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs zurückzuverweisen; |
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der Kommission die durch das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht das Unionsrecht verletzt, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und den Beschluss unzureichend begründet habe, indem es entschieden habe, dass sich die Klage in Wirklichkeit gegen das Schreiben gemäß Art. 17 richte und dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf nicht erstrecken könne. Mit seiner Entscheidung verkenne das Gericht, dass nach Art. 108 Abs. 1 AEUV die Rechtsfolgen des Beschlusses dadurch gerechtfertigt sein müssten, dass die vorherige Situation mit dem Vertrag unvereinbar gewesen sei. Das Gericht lege das TF1-Urteil falsch aus, indem es daraus entnehme, dass sich seine Prüfung des angefochtenen Beschlusses auf die Frage beschränken müsse, ob die Kommission die Vereinbarkeit der bestehenden, entsprechend der von den Niederlanden eingegangenen Verpflichtungen geänderten Beihilferegelung zutreffend beurteilt habe.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht das Unionsrecht verletzt, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und den Beschluss unzureichend begründet habe, indem es entschieden habe, dass die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen seiner Prüfung entzogen seien, da sie nur Vorschläge darstellten und erst mit ihrer Annahme durch die niederländischen Stellen verbindlichen Charakter erhielten.