28.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Pál Aranyosi

(Rechtssache C-404/15)

(2015/C 320/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Pál Aranyosi

Andere Partei: Generalstaatsanwaltschaft Bremen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?

2.

Sind Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates?


(1)  ABl. L 190, S. 1.