27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Mai 2015 — Wind 1014 GmbH und Kurt Daell/Skatteministeriet
(Rechtssache C-249/15)
(2015/C 245/16)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wind 1014 GmbH, Kurt Daell
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit dem Unionsrecht — insbesondere Art. 56 AEUV — vereinbar, dass ein Kraftfahrzeug, das Gegenstand eines zwischen einer Leasinggesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Leasingnehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Leasingvertrags ist (siehe nachstehend Frage 2), grundsätzlich nicht auf den Straßen des letzteren Mitgliedstaats in Betrieb genommen werden darf, solange ein Antrag auf Zahlung der anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug für den Zeitraum, für den die Nutzung des Fahrzeugs in diesem Mitgliedstaat beabsichtigt ist, noch von den Behörden bearbeitet wird? |
2. |
Ist es mit dem Unionsrecht — insbesondere Art. 56 AEUV — vereinbar, dass eine nationale Maßnahme, die für eine Zulassung/anteilige Zahlung der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug zu einer lediglich vorübergehenden und nicht dauerhaften Nutzung eine Vorabgenehmigung voraussetzt oder beinhaltet, dass
|