URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

1. Februar 2017 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Notare — Staatsangehörigkeitsvoraussetzung — Art. 51 AEUV — Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt“

In der Rechtssache C‑392/15

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20. Juli 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

Rechtlicher Rahmen

Allgemeine Ausgestaltung des Notarberufs in Ungarn

2

Notare üben ihre Tätigkeiten nach der ungarischen Rechtsordnung freiberuflich aus. Der Notarberuf wird durch das Közjegyzőkről szóló 1991. évi XLI. törvény (Gesetz Nr. XLI von 1991 über die Notare) (Magyar Közlöny 1991/109, im Folgenden: Gesetz über die Notare) geregelt.

3

Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes verfügen die Notare über die Befugnis zur öffentlichen Beurkundung, damit sie den Parteien zum Zweck der Streitvermeidung unparteiische Rechtsdienstleistungen erbringen können.

4

Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes nimmt der Notar als Teil der staatlichen Justizdienstleistungen im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten offizielle Aufgaben der Rechtspflege wahr.

5

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass der Notar im Rahmen seiner Tätigkeiten nur dem Gesetz unterliegt und an keine Weisungen gebunden ist.

6

§ 10 des Gesetzes über die Notare sieht vor, dass der Notar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die von ihm verursachten Schäden haftet. Er muss ferner eine Versicherung abschließen, die während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit etwaige Schäden deckt.

7

Nach § 31/A Abs. 1 dieses Gesetzes können Notare ihre Tätigkeit entweder einzeln oder im Rahmen einer Sozietät ausüben. In § 31/E des Gesetzes wird präzisiert, dass die Gründung und die Ausgestaltung der Sozietät die im Gesetz über Notare festgelegte persönliche Rechtsstellung der Notare, u. a. die Verpflichtung, ihre Aufgaben persönlich auszuüben, sowie ihre standes- und materiell-rechtliche Haftung, nicht berührt.

8

Die Notarhonorare sind im Közjegyzői díjszabásról szóló 14/1991. IM rendelet (Verordnung Nr. 14/1991 des Justizministers zur Festlegung der Notargebührenordnung) vom 26. November 1991 (Magyar Közlöny 1991/130) geregelt.

9

Zu den Zugangsvoraussetzungen für das Notarsamt sieht § 17 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Notare vor, dass nur ungarische Bürger zu Notaren ernannt werden können.

Notartätigkeiten in Ungarn

10

§ 1 Abs. 1 des Fizetési meghagyásos eljárásról szóló 2009. évi L. törvény (Gesetz Nr. L von 2009 über das Zahlungsbefehlsverfahren) (Magyar Közlöny 2009/85, im Folgenden: Gesetz über das Zahlungsbefehlsverfahren) sieht vor, dass das Verfahren zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen ein außergerichtliches, vereinfachtes Zivilverfahren zur Beitreibung von Geldforderungen ist, das in die Zuständigkeit der Notare fällt.

11

Dieses Verfahren hat nach § 2 des Gesetzes dieselben Wirkungen wie ein Verfahren vor einem Gericht.

12

§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Zahlungsbefehlsverfahren sieht vor, dass auf elektronischem Weg gestellte Anträge auf Ausstellung von Zahlungsbefehlen – vorbehaltlich der Dispensfälle – automatisch und zu gleichen Teilen nach der Regelung der nationalen Notarkammer in Ungarn zwischen den Notariatssitzen aufgeteilt werden.

13

Im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen sind nach § 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Zahlungsbefehlsverfahren weder die Parteien zu hören, noch ist ein Verfahren zur Vorlage von Beweisen einzuleiten.

14

Nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bírósági végrehajtásról szóló 1994. évi LIII. törvény (Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung, Magyar Közlöny 1994/51) erteilt der Notar auf Antrag des Gläubigers ohne Anhörung des Schuldners eine Anordnung zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls, wenn dieser mangels Einspruchs bindend geworden ist. Die Vollstreckungsanordnung ist erforderlich, um gegen den Schuldner Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung der Schuld ergreifen zu können.

15

§ 52 Abs. 2 des Gesetzes über das Zahlungsbefehlsverfahren sieht vor, dass der Notar, der einen Zahlungsbefehl ausstellt, für die Erteilung der Anordnung zu seiner Vollstreckung zuständig ist.

16

In Bezug auf das Nachlassverfahren stellt § 2 Abs. 1 des Hagyatéki eljárásról szóló 2010. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2010 über das Nachlassverfahren) (Magyar Közlöny 2010/35, im Folgenden: Gesetz über das Nachlassverfahren) klar, dass es sich um ein außergerichtliches Zivilverfahren handelt.

17

Das vom Notar durchgeführte Verfahren hat nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie ein Verfahren vor den Gerichten erster Instanz.

18

Im Nachlassverfahren wird nach § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes durch notarielle Entscheidung festgestellt, welche Person aus welchem Rechtsgrund nach Abschluss des Verfahrens welche Rechte und Pflichten in Bezug auf das Nachlassvermögen, einen Teil davon oder einen bestimmten Vermögensgegenstand hat.

19

Der Notar regelt nach § 10 des Gesetzes die im Nachlassverfahren aufgeworfenen Fragen durch förmliche Entscheidungen.

20

Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Nachlassverfahren findet – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – keine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme statt, doch können die an der Nachlassregelung Interessierten und die Verfahrensbeteiligten Dokumente zur Stützung der Ansprüche anderer Personen einreichen.

21

Der Notar kann im Rahmen des Nachlassverfahrens unter den u. a. in den §§ 32 bis 34 dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen erlassen.

22

Nach § 43 des Gesetzes kann der Notar u. a. Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchführung der Nachlassversammlung ergreifen. Er kann ferner prüfen, ob das Nachlassverfahren auszusetzen ist, ob er sich für befangen zu erklären hat oder ob er örtlich unzuständig ist. Der Notar kann auch Maßnahmen ergreifen, um Mängel des Nachlassinventars zu beheben.

23

§ 46 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass der Notar, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, die Behörde oder die Person, in deren Besitz sie sich befindet, zur Vorlage aufzufordern hat.

24

Ferner kann der Notar, falls zur Durchführung des Nachlassverfahrens Informationen oder Dokumente benötigt werden, die sich im Besitz eines Gerichts, einer Behörde, einer anderen staatlichen Einrichtung, einer Gebietskörperschaft oder einer solche Informationen verwaltenden Einrichtung oder anderen Person befindet, nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Nachlassverfahren verlangen, dass ihm diese Informationen übermittelt werden oder das Dokument vorgelegt wird. Das Ersuchen des Notars kann nach § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes nur zurückgewiesen werden, wenn die Gewährung des Zugangs gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstieße.

25

Der Notar überträgt die Erbschaft endgültig oder vorläufig. Wenn zwischen den Erben und Vermächtnisempfängern Uneinigkeit darüber besteht, welche beweglichen Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören, nimmt der Notar nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes über das Nachlassverfahren eine Übertragung der nicht streitgegenständlichen beweglichen Vermögensgegenstände vor, wobei er darauf hinweist, dass über die Ansprüche auf die streitgegenständlichen beweglichen Vermögensgegenstände ein Gericht entscheiden kann.

26

Nach § 83 Abs. 1 dieses Gesetzes überträgt der Notar die Erbschaft endgültig, wenn der Übertragung kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegensteht und entweder nur ein Erbe Anspruch auf die Erbschaft erhoben hat und nach den verfügbaren Informationen keine andere Person aufgrund einer Erbeinsetzung, einer Schenkung von Todes wegen, eines materiellen Vermächtnisses oder einer gemeinnützigen Spende Anspruch auf das Erbe hat oder wenn es im Rahmen des Nachlassverfahrens keinen Rechtsstreit über den Nachlass in Zusammenhang mit der Übertragung der Erbmasse oder lediglich einen zweitrangigen Nachlassstreit gibt.

27

Nach § 85 Abs. 1 des Gesetzes über das Nachlassverfahren überträgt der Notar die Erbschaft vorläufig, wenn eine endgültige Übertragung nicht möglich ist. In § 86 dieses Gesetzes wird die für diesen Fall geltende Rangfolge der Übertragung festgelegt.

28

Die förmliche Entscheidung über die vorläufige Übertragung der Erbschaft wird nach § 88 des Gesetzes über das Nachlassverfahren endgültig, wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass er eine Nachlassklage auf Anerkennung eines Anspruchs erhoben hat, der bei der förmlichen Entscheidung über die vorläufige Übertragung nicht berücksichtigt wurde und in Bezug auf den ein Nachlassstreit besteht, wenn das Gericht diese Klage für unzulässig oder unbegründet erklärt oder das streitige Verfahren abschließt oder wenn es das streitige Verfahren ohne Sachentscheidung beendet.

29

Gegen die förmliche Entscheidung des Notars, das Nachlassverfahren in der Sache abzuschließen, gegen die Entscheidung des Notars über die Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten sowie gegen seine Entscheidung, unter den in den §§ 109 bis 113 des Gesetzes über das Nachlassverfahren vorgesehenen Voraussetzungen eine Geldbuße zu verhängen, kann Klage erhoben werden.

30

Aus § 1 Abs. 2 und 3 des Közjegyzői állások számáról és a közjegyzők székhelyéről 15/1991. (XI. 26.) IM rendelet (Verordnung Nr. 15/1991 des Justizministers zur Zahl der Notariatsplätze und zum Notariatssitz) vom 26. November 1991 (Magyar Közlöny 1991/130) ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Notare in Budapest (Ungarn) für Nachlassangelegenheiten durch ihr Tätigkeitsgebiet bestimmt wird. Wenn im gleichen Gebiet mehrere Notare tätig sind, treten sie in Nachlassangelegenheiten im Monatswechsel auf, wobei das Nachlassverfahren von demjenigen betreut wird, der am Todestag des Erblassers zuständig war.

31

Zur Rolle des Notars im Bereich der notariellen Hinterlegung sieht das Egyes közjegyzői nemperes eljárásokról szóló 2008. évi XLV. törvény (Gesetz Nr. XLV von 2008 über die außergerichtlichen notariellen Verfahren) (Magyar Közlöny 2008/94, im Folgenden: Gesetz über die außergerichtlichen notariellen Verfahren) vor, dass die Erfüllung einer Schuld durch notarielle Hinterlegung die gleichen Wirkungen hat wie eine gerichtliche Hinterlegung. Nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bringt der Notar, wenn er die Hinterlegung annimmt, die Annahmeklausel auf dem Antrag an. Er lehnt den Antrag ab oder verweigert dessen Annahme, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Er trifft somit eine förmliche Entscheidung. Er erlässt auch über die Zuweisung der Hinterlegung eine förmliche Entscheidung. Deren Aushändigung kann erst stattfinden, wenn diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

32

Der Notar stellt ferner öffentliche Urkunden aus. Aus diesen Urkunden kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Notar auf ihnen die Vollstreckungsklausel angebracht hat. Nach § 112 des Gesetzes über die Notare bringt der Notar die Vollstreckungsklausel auf der notariellen Urkunde an, wenn sie die Verpflichtung zu Leistung und Gegenleistung oder eine einseitige Verpflichtung, den Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Gegenstand der Verpflichtung, deren Menge oder Betrag sowie die Leistungsbedingungen und die Fälligkeit enthält.

33

Auf Antrag des Gläubigers erlässt der Notar ohne Anhörung des Schuldners eine Vollstreckungsanordnung für eine in einer notariellen Urkunde festgestellte Forderung. Die Vollstreckungsanordnung erfolgt durch Anbringung einer Klausel auf der Urkunde. Die Rechtmäßigkeit der Anbringung dieser Klausel kann vor einem Gericht angefochten werden.

34

§ 195 der Zivilprozessordnung legt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden fest. Nach § 195 Abs. 6 und 7 ist der Gegenbeweis bei öffentlichen Urkunden grundsätzlich möglich. Der Richter kann ferner die Person, die die Urkunde vorgelegt hat, zu deren Echtheit befragen. Im Übrigen würdigt der Richter die Beweise nach § 206 der Zivilprozessordnung frei.

35

Zu den Tätigkeiten, die der Notar im Bereich der vorherigen Beweisaufnahme ausübt, sieht § 17 des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren vor, dass eine solche Beweisaufnahme vor dem Notar unter den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen beantragt werden kann, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Erhebung eines Beweises und insbesondere an der Feststellung einer Tatsache oder eines Sachverhalts von besonderer Bedeutung hat. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren ist der Rückgriff auf die vorherige Beweisaufnahme nicht möglich, wenn in der in Rede stehenden Rechtssache ein Zivil- oder Strafverfahren im Gange ist. Sieht der Notar die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die vorherige Beweisaufnahme als wahrscheinlich nicht erfüllt an, trifft er eine ablehnende Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit vor Gericht angefochten werden kann.

36

Der Notar wird ferner im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen tätig. Nach § 21 des Gesetzes über außergerichtliche notarielle Verfahren kann die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen beim Notar beantragt werden, wenn die Feststellung oder die Beurteilung einer Tatsache oder eines anderen für den Antragsteller bedeutsamen Umstands besondere technische Kenntnisse erfordert. Die Benennung eines gerichtlichen Sachverständigen kann nicht beim Notar beantragt werden, wenn der Antragsteller Kläger oder Beklagter in einem laufenden gerichtlichen Verfahren ist, das mit der Frage in Verbindung steht, für die die Maßnahme beantragt wird, oder wenn ein Strafverfahren gegen den Antragsteller anhängig ist. Sieht der Notar die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen als nicht erfüllt an, trifft er eine ablehnende Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit vor Gericht angefochten werden kann.

37

Dem Notar kommt zudem eine Rolle im Rahmen des in den §§ 28 bis 36 des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren geregelten Verfahrens zur Kraftloserklärung abhandengekommener, entwendeter oder vernichteter handelbarer Wertpapiere und Zertifikate zu. Die Kraftloserklärung dieser Wertpapiere und Zertifikate durch den Notar hat zur Folge, dass die darin verbrieften Rechte nicht mehr ausgeübt werden können oder dass die darin verbrieften Forderungen nicht mehr vollstreckt werden können. Nach § 29 des genannten Gesetzes kann jeder Notar auf einen Antrag auf Kraftloserklärung hin tätig werden.

38

Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren fordert der Notar die Person oder Einrichtung, die aufgrund des abhandengekommenen, entwendeten oder vernichteten Titels zur Zahlung verpflichtet ist, auf Antrag auf, hieraus keine Zahlung zu leisten und gegebenenfalls den mittlerweile fällig gewordenen Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Die förmliche Entscheidung des Notars, ein abhandengekommenes, entwendetes oder vernichtetes handelbares Wertpapier oder Zertifikat für kraftlos zu erklären, hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

39

Der Notar wird überdies im Bereich der Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaften tätig, die zwischen zwei über 18 Jahre alten Personen gleichen Geschlechts geschlossen wurden. Dieses Verfahren ist in den §§ 36/A bis 36/D des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren geregelt. Nach dessen maßgeblichen Bestimmungen kann der Notar eine eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen, sofern die eingetragenen Lebenspartner dies gemeinsam und aus freien Stücken beantragen, keiner von ihnen ein Kind hat, dem gegenüber sie gemeinsam unterhaltspflichtig sind, und sie sich per notarieller oder privatschriftlicher, von einem Rechtsanwalt gegengezeichneter Urkunde über die Fragen der gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflicht, der Nutzung der gemeinsamen Wohnung und der Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens geeinigt haben. Die förmliche Entscheidung, mit der die Einigung zwischen den Parteien bestätigt wird, hat die gleiche Wirkung wie eine gerichtlich bestätigte Einigung, und eine förmliche Entscheidung, mit der eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, hat die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Wenn die Einigung nicht bestätigt werden kann oder wenn die Voraussetzungen für die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem Notar nicht erfüllt sind, verweigert er die Bestätigung der Einigung und lehnt den Antrag auf Auflösung der Lebenspartnerschaft ab.

40

Die §§ 36/E bis 36/G des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren regeln die Zuständigkeit des Notars im Bereich der Führung des Registers der Lebenspartnerschaftserklärungen. Dieses Register enthält Angaben zu allen Erklärungen, nach denen eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht oder nicht mehr besteht. Die Erklärung wird auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner oder, im Fall der Erklärung des Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, auf Antrag eines von ihnen eingetragen. Der Notar prüft, ob die Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens erfüllt sind. Die vom Notar getroffene förmliche Entscheidung der Eintragung in das Register der Lebenspartnerschaftserklärungen hat die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil.

41

Das nationale Register der Eheverträge und das nationale Register der Lebenspartnerschaftsverträge bestätigen, bis zum Beweis des Gegenteils, offiziell, dass die dort eingetragenen Verträge bestehen. Ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag kann nach § 4:65 Abs. 2 und § 6:515 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dritten nur entgegengehalten werden, wenn er eingetragen ist oder wenn die Ehegatten oder Lebenspartner beweisen, dass der Dritte sein Bestehen und seinen Inhalt kannte oder kennen musste.

42

Die nationale Notarkammer in Ungarn ist nach § 36/H Abs. 2 des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren für die Verwaltung des Eintragungssystems zuständig, während die Notare die Eintragungen in das nationale Register der Eheverträge und das nationale Register der Lebenspartnerschaftsverträge vornehmen, wobei sie sich der hierfür vorgesehenen Computerprogramme bedienen. Der Notar prüft nach § 36/J Abs. 2 dieses Gesetzes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor er die Eintragung der Übereinkunft in diese Register vornimmt.

43

Der Notar ermittelt ferner im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens den Nachlass im Fall des Todes natürlicher oder der Auflösung juristischer Personen, die Erklärungen zum Register der Mobiliarsicherheiten abgegeben haben.

44

Nach § 162 des Gesetzes über die Notare ist der Notar für die Aufbewahrung aller Formen von Dokumenten, Geldsorten, Wertgegenständen und öffentlich ausgegebenen handelbaren Wertpapieren zuständig. Dieses Gesetz sieht vor, dass er bei der Vorbereitung einer notariellen Urkunde oder im Zusammenhang damit auf Antrag einer Partei auch für die Herausgabe solcher Wertsachen an einen Dritten oder für ihre Hinterlegung bei einem Gericht oder einer anderen Behörde zuständig ist.

45

Nach § 171/A des Gesetzes über die Notare ist der Notar auf Antrag einer Partei für die Aufnahme einer beglaubigten elektronischen Fassung eines Dokuments in sein elektronisches Archiv zuständig. Er hat sie für mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Vorverfahren

46

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Kommission Ungarn auf, sich binnen zwei Monaten zur Vereinbarkeit der für den Zugang zum Notarberuf in Ungarn aufgestellten Staatsangehörigkeitsvoraussetzung mit den Art. 49 und 51 AEUV zu äußern.

47

Ungarn antwortete auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 20. Dezember 2006.

48

Da die von Ungarn vorgebrachten Argumente die Kommission nicht überzeugten, richtete sie am 23. Oktober 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, auf die Ungarn mit Schreiben vom 12. Februar 2008 antwortete.

49

Am 24. Mai 2011entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C‑47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C‑50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C‑51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C‑53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C‑54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C‑61/08, EU:C:2011:340), dass das von dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Ungarn war vor dem Gerichtshof als Streithelfer zur Unterstützung der ersten fünf der vorstehend genannten Mitgliedstaaten aufgetreten.

50

Mit Schreiben vom 9. November 2011 wies die Kommission Ungarn auf die in Rn. 49 genannten Urteile hin und forderte es auf, klarzustellen, welche Maßnahmen es auf der Grundlage dieser Urteile ergriffen habe oder zu ergreifen gedenke, um seine Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

51

Ungarn antwortete darauf mit Schreiben vom 13. Januar 2012, dass sich die von den Notaren im Rahmen der ungarischen Rechtsordnung wahrgenommenen Aufgaben auch auf andere als die vom Gerichtshof im Rahmen der Rechtssachen, in denen die in Rn. 49 genannten Urteile ergangen seien, geprüften Tätigkeiten erstreckten und dass sich diese Aufgaben ihrer Art nach von denen unterschieden, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei.

52

Am 27. September 2012 richtete die Kommission eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Ungarn, auf die dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 30. November 2012 antwortete.

53

Nach einer Prüfung der Änderungen, die Ungarn zwischenzeitlich an seinen Rechtsvorschriften zu den Notartätigkeiten vorgenommen hatte, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Vertragsverletzung fortdauere, und richtete daher am 10. Juli 2014 eine neue ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat.

54

Mit Schreiben vom 18. September 2014 antwortete Ungarn auf diese Stellungnahme und legte dar, aus welchen Gründen es den von der Kommission vertretenen Standpunkt für unbegründet halte.

55

Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

56

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von einem Notar in der ungarischen Rechtsordnung ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fallen.

57

Hierzu führt sie erstens aus, da ein Notar nicht vom Staat angestellt, sondern freiberuflich tätig sei und in diesem Rahmen entgeltliche Dienstleistungen erbringe, und da er steuerpflichtig sei, übe er eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

58

Zweitens übten Notare einen bedeutenden Teil ihrer Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten aus. Dies sei u. a. bei der Erstellung öffentlicher Urkunden und der Kraftloserklärung abhandengekommener, entwendeter oder vernichteter handelbarer Wertpapiere und Zertifikate der Fall. Ferner könnten bei jedem Notar Zahlungsbefehlsanträge in Papierform oder mündlich gestellt werden.

59

Drittens seien die vom Notar in der ungarischen Rechtsordnung im Rahmen seiner Mandate ausgeübten Tätigkeiten, die in der Ausstellung von Zahlungsbefehlen, der Anordnung ihrer Vollstreckung sowie in der Führung von Nachlassverfahren bestünden, im Verhältnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten oder aber Tätigkeiten, die die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse der Behörden oder Gerichte unberührt ließen und die nicht mit der Ausübung von Entscheidungs- oder Zwangsbefugnissen oder dem Einsatz von Zwangsmitteln verbunden seien.

60

Viertens bedeute der Umstand, dass der Notar im allgemeinen Interesse tätig werde, nicht zwangsläufig, dass seine Tätigkeit mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV verbunden sei.

61

Fünftens handele der Notar im Steuer- und Finanzbereich wie ein Unternehmen. Ferner besitze das Notariat Rechtspersönlichkeit und unterliege den Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

62

Schließlich sei der Notar für die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen allein haftbar, und seine Handlungen lösten keine Haftung des Staates aus.

63

Die Kommission trägt weiter vor, die Tätigkeiten des Notars in der ungarischen Rechtsordnung seien nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verbunden.

64

Art. 51 Abs. 1 AEUV müsse autonom und einheitlich ausgelegt werden. Da er eine Ausnahme von der Niederlassungsfreiheit für Tätigkeiten vorsehe, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, müsse er zudem eng ausgelegt werden, und die Ausnahme müsse auf Tätigkeiten beschränkt werden, die für sich genommen unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Der Begriff der öffentlichen Gewalt setze nämlich die Ausübung einer vom allgemeinen Recht abweichenden Entscheidungsbefugnis voraus, die in der Fähigkeit zum Ausdruck komme, unabhängig vom Willen anderer Rechtssubjekte oder sogar gegen deren Willen zu handeln.

65

Die vom Notar ausgeübten Aufgaben umfassten keine Ausübung von Entscheidungs- oder Zwangsbefugnissen und auch keinen Einsatz von Zwangsmitteln. Sie bestünden in der Rechtsvorsorge und seien damit im Verhältnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten. Dieses Ergebnis werde durch Gesichtspunkte wie die Reglementierung der Notartätigkeiten, den Umstand, dass Notare im ungarischen Strafgesetz als öffentliche Gewalt ausübende Personen angesehen würden, die örtliche Zuständigkeit der Notare, ihre Unversetzbarkeit, die Unvereinbarkeit des Notarberufs mit der Ausübung anderer Aufgaben und den Umstand, dass der Notar keinen Mandanten ablehnen könne, nicht in Frage gestellt.

66

Erstens übe der Notar beim Zahlungsbefehlsverfahren eine Hilfstätigkeit aus, die ihm zur Entlastung der Gerichte übertragen worden sei. Da dieses Verfahren nur unbestrittene und fällige Geldforderungen betreffe, verfüge der Notar gegenüber den Parteien über keinerlei Entscheidungsbefugnis. Die Befugnisse des Notars beschränkten sich somit auf die Erfüllung von Verfahrensformalitäten. Er könne keine andere Entscheidung als einen Zahlungsbefehl erlassen und sei nicht befugt, über ein Bestreiten der Forderung zu befinden. Der vom Notar ausgestellte Zahlungsbefehl werde im Übrigen nur bindend und vollstreckbar, wenn er vom Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist angefochten werde. Schließlich sei der Umstand, dass der Zahlungsbefehl erhebliche Rechtsfolgen habe, für den Nachweis einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ausreichend.

67

Die gleichen Erwägungen gälten für die vom Notar im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) ausgeübte Tätigkeit.

68

Zweitens verfüge der Notar bei der Anordnung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls über keine Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnis. Er entscheide den Rechtsstreit nicht, höre die Parteien nicht an und verlange keine Vorlage von Beweisen, sondern beschränke sich darauf, einen nicht angefochtenen Zahlungsbefehl für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarkeit dieses Zahlungsbefehls verleihe dem Notar keine Zwangsbefugnisse. Der Notar beschränke sich darauf, die Forderung bis zum Beweis des Gegenteils als unstreitig festzustellen, ohne in der Sache über eine Anfechtung der Forderung zu entscheiden. Die Anbringung der Vollstreckungsklausel auf dem Zahlungsbefehl sei daher eine Hilfs- und Vorbereitungstätigkeit.

69

Drittens handele es sich beim Nachlassverfahren um ein außergerichtliches Zivilverfahren, in dessen Verlauf für die Parteien die Möglichkeit bestehe, einen Vergleich zu schließen, dem der Notar durch eine förmliche Entscheidung Bindungswirkung verleihe. Dass der Notar jeden Nachlass, der Gegenstand eines Rechtsstreits sei, nach den ungarischen Rechtsvorschriften nur mit vorläufiger Wirkung übertragen könne, zeige, dass er keine Befugnis zur Entscheidung eines Rechtsstreits im Nachlassverfahren habe. Auch die endgültige Übertragung des Nachlasses durch den Notar umfasse keine Ausübung von Entscheidungs- oder Zwangsbefugnissen, da sie eine vorherige Einigung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetze.

70

Überdies könne die förmliche Übertragungsentscheidung nicht als definitiver Rechtsakt angesehen werden, da sie Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein könne. Die Zwangs-, Vorbereitungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die der Notar treffen könne, um die reibungslose Abwicklung des Nachlassverfahrens zu gewährleisten, berührten die in Rede stehenden Rechte nicht substanziell und seien zur Hauptaufgabe des Notars akzessorisch.

71

Viertens spiele der Notar im Rahmen des notariellen Hinterlegungsverfahrens nur eine passive Rolle. Er prüfe keinerlei Anfechtung. Das notarielle Hinterlegungsverfahren umfasse daher keine Ausübung einer Beurteilungs-, Entscheidungs- oder Zwangsbefugnis.

72

Was fünftens die Erstellung notarieller Urkunden betreffe, reiche die Bedeutung der Rechtswirkungen, die diese Urkunden entfalteten, zum Nachweis dafür, dass diese Tätigkeit mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei, nicht aus. Die Beweiskraft notarieller Urkunden binde den Richter bei der Beweiswürdigung nicht bedingungslos. Außerdem sei die Erbringung des Gegenbeweises möglich. Die Vollstreckbarkeit dieser Urkunden ermögliche es dem Gläubiger zwar, die Vollstreckung der Schuld ohne Einschaltung eines Richters weiter zu betreiben. Die Rolle des Notars beschränke sich dabei jedoch auf die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anbringung der Vollstreckungsklausel. Er verfüge daher über keinerlei Entscheidungs- oder Zwangsbefugnis.

73

Sechstens sei das Verfahren der vorherigen Beweisaufnahme vor dem Notar in erster Linie darauf gerichtet, vorab Beweise zu sichern, um in einem späteren Straf- oder Zivilverfahren zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Die Tätigkeit des Notars im Rahmen dieses Verfahrens habe somit offensichtlich Hilfs- oder Vorbereitungscharakter.

74

Siebtens weise das Verfahren der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen eine enge Verbindung zu Verfahren vor dem Notar wie dem Verfahren der Ausstellung eines Zahlungsbefehls oder dem Nachlassverfahren auf, die keine Ausübung öffentlicher Gewalt umfassten.

75

Achtens beziehe sich die Zuständigkeit des Notars im Rahmen der Kraftloserklärung abhandengekommener, entwendeter oder vernichteter handelbarer Wertpapiere oder Zertifikate nicht auf den rechtlichen Status dieser Dokumente, sondern betreffe ausschließlich die Möglichkeit, sie zu ersetzen. Diese Tätigkeit des Notars sei daher nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

76

Neuntens sei der Notar im Bereich der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lediglich zur Prüfung befugt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ihre einvernehmliche Auflösung erfüllt seien. Aus diesem Grund verfüge er insoweit nicht über eine echte Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnis.

77

Zehntens entfalte die Aufnahme von Urkunden in das Register der Lebenspartnerschaftserklärungen, das nationale Register der Eheverträge und das nationale Register der Lebenspartnerschaftsverträge durch den Notar nur aufgrund von Übereinkünften oder anderen von den Parteien aus freien Stücken unterzeichneten Urkunden Wirkungen. Das Tätigwerden des Notars setze daher voraus, dass zuvor eine Einigung oder eine Willensübereinstimmung der Parteien zustande gekommen sei.

78

Elftens sei zur Ermittlung des Nachlasses im Fall des Todes natürlicher oder der Auflösung juristischer Personen, die Erklärungen zum Register der Mobiliarsicherheiten abgegeben hätten, festzustellen, dass die Führung dieses Registers nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei, da sie sich nur auf außergerichtliche Verfahren beziehe.

79

Zwölftens schließlich stelle die Aufbewahrung von Urkunden und die Verwahrung von Geldern, Wertgegenständen und handelbaren Wertpapieren durch den Notar eine komplementäre und passive Tätigkeit dar, die weder die Ausübung von Entscheidungs- oder Zwangsbefugnissen oder den Einsatz von Zwangsmitteln noch die Prüfung etwaiger Anfechtungen umfasse.

80

Ungarn macht, unterstützt von der Tschechischen Republik, zunächst geltend, dass die vom Notar in der ungarischen Rechtsordnung ausgeübten Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fielen.

81

Der Notar übe nämlich keine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit aus, da seine Ernennung das Bestehen eines Auswahlverfahrens voraussetze, da er seine Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet und an einem bestimmten Sitz ausübe, da sein Tätigkeitsbereich nicht frei gewählt, sondern gesetzlich festgelegt werde, da er seine Mandate in völliger Unabhängigkeit wahrnehme, da er nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Notare „Aufgaben der Rechtspflege“ wahrnehme, da seine Honorare nicht frei ausgehandelt würden und da sein Beruf im Bereich des Verfahrens zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen und der Nachlasssachen dem Wettbewerb entzogen sei.

82

Ferner erfülle ein Notar, auch wenn er im Rahmen einer Sozietät arbeite, seine Pflichten höchstpersönlich. Er handele nicht im allgemeinen Interesse, sondern „im Interesse der Mandanten, die sich an [ihn] wenden“.

83

Schließlich lösten die Handlungen eines Notars mittelbar eine Haftung des Staates aus.

84

Sodann macht Ungarn, unterstützt von der Tschechischen Republik, geltend, dass die Tätigkeiten eines Notars in der ungarischen Rechtsordnung jedenfalls unter die in Art. 51 AEUV vorgesehene Ausnahme fielen. Der Status eines Notars sei in Ungarn nämlich mit dem der Richter und anderer an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligter Personen vergleichbar. Der mit der Verhütung von Rechtsstreitigkeiten mittels Durchführung außergerichtlicher Verfahren betraute Notar sei Teil des Systems der Rechtspflege. Er könne eine Rechtssache, die in seine materielle Zuständigkeit falle, nicht ablehnen, und seine Handlungen, die im Rahmen außergerichtlicher Verfahren vorgenommen würden, erzeugten die gleichen Wirkungen wie eine gerichtliche Entscheidung. Ein Notar handele, ebenso wie Richter, unabhängig. Er übe auch Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse aus und könne öffentliche Zwangsmittel verhängen.

85

Erstens diene das Verfahren zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls der Entlastung der Gerichte. Indem der Notar auf Antrag des Gläubigers einen Bescheid ausstelle, der den Schuldner, ohne dass dieser angehört werden müsse, zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichte, entscheide er abschließend über eine zivilrechtliche Frage. In der Praxis werde nur einem geringen Prozentsatz der von einem Notar ausgestellten Zahlungsbefehle widersprochen. Ferner sei der Notar in der ungarischen Rechtsordnung auch für den Erlass eines Zahlungsbefehls nach der Verordnung Nr. 1896/2006 zuständig.

86

Zweitens sei die Anordnung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls mit der unmittelbaren Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, da die Zwangsvollstreckung eine Zwangsmaßnahme sei, die für den Schuldner zum Entzug von Vermögensgegenständen aufgrund seiner Schuld führe. Die Existenz gerichtlicher Rechtsbehelfe gegen die förmliche Entscheidung des Notars, die Vollstreckung anzuordnen, folge aus der Notwendigkeit, die Grundrechte zu wahren, und bedeute nicht, dass dieser Entscheidung in juristischer Hinsicht geringeres Gewicht zukomme. Ferner beziehe sich diese Art von Rechtsbehelf nicht darauf, ob die Vollstreckung anzuordnen sei oder nicht, sondern lediglich auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

87

Drittens nehme der Notar im Nachlassverfahren nicht lediglich vorbereitende Aufgaben für die Tätigkeit des Gerichts wahr, sondern führe selbst das gesamte Nachlassverfahren durch und treffe die förmliche Entscheidung zur Übertragung der Erbschaft. Im Unterschied zum Notar in der österreichischen Rechtsordnung werde der Notar in der ungarischen Rechtsordnung nicht als Bevollmächtigter des Gerichts tätig, sondern handele aufgrund eigener Entscheidungsgewalt und treffe selbst alle Entscheidungen. Er könne zudem Sicherungsmaßnahmen treffen. Überdies sei die Zahl der Klagen gegen Entscheidungen der Notare in Nachlasssachen vernachlässigbar.

88

Viertens entfalte das Verfahren der notariellen Hinterlegung die gleichen Wirkungen wie das Verfahren der gerichtlichen Hinterlegung. Dies liege daran, dass die Notare aufgrund der Rolle, die sie im Rahmen der Rechtspflege spielten, das Vertrauen der Öffentlichkeit genössen, und daran, dass sie leichter zugänglich seien als die Gerichte.

89

Fünftens sei die in der Erstellung öffentlicher Urkunden bestehende Tätigkeit des Notars restriktiv geregelt. Der hoheitliche Charakter der vom Notar erstellten öffentlichen Urkunde werde zudem durch die Vollstreckungsklausel bestätigt, die er bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auf ihr anbringe. Da diese Klausel die Vollstreckung einer Forderung durch Rückgriff auf öffentliche Zwangsmaßnahmen unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung ermögliche, komme dem Notar die gleiche Rolle zu wie den Richtern im Rahmen der Beilegung und Verhütung von Rechtsstreiten. Das Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank (C‑260/97, EU:C:1999:312), bestätige, dass nur Urkunden für vollstreckbar erklärt werden könnten, die unter die Ausübung öffentlicher Gewalt fielen. Ferner verliehen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) den in öffentlichen Urkunden enthaltenen Verpflichtungen eine ähnliche Vollstreckbarkeit wie gerichtlichen Entscheidungen.

90

Sechstens sei die vorherige Beweisaufnahme vor dem Notar eine besondere Variante eines außergerichtlichen Verfahrens gleicher Art wie des vor den Gerichten eingeleiteten, das die Sammlung von Beweisen im Hinblick auf die etwaige Einleitung eines späteren gerichtlichen Verfahrens zum Ziel habe.

91

Siebtens handele es sich bei dem Verfahren der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen um eine besondere Variante eines ähnlichen Verfahrens vor den Gerichten.

92

Achtens habe die Kraftloserklärung abhandengekommener, entwendeter oder vernichteter handelbarer Wertpapiere und Zertifikate durch den Notar Bindungswirkung und entfalte die gleichen Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil. Diese Tätigkeit des Notars berühre daher die Rechte und Pflichten Dritter und stelle aus diesem Grund eine unmittelbare und spezifische Ausübung öffentlicher Gewalt dar. Klarzustellen sei allerdings, dass die Kraftloserklärung eines handelbaren Wertpapiers, wenn sie zur Folge habe, dass die Geltendmachung des darin festgestellten Anspruchs oder die Ausführung der darin vorgesehenen Verpflichtung unmöglich werde, zu keiner Änderung des Rechtsverhältnisses führe, das ihm zugrunde liege. Die Kraftloserklärung des Wertpapiers ermögliche lediglich die Ausgabe eines neuen, das vorherige ersetzenden handelbaren Wertpapiers.

93

Neuntens bestehe die Rolle des Notars bei der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darin, dass er die eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des gegenseitigen Einvernehmens der Parteien im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens auflöse. Der Notar handele in gleicher Weise wie ein Gericht, und die notarielle Auflösung entfalte die gleichen Wirkungen wie die von einem Gericht ausgesprochene Auflösung.

94

Was zehntens die Führung des Registers der Lebenspartnerschaftserklärungen sowie des nationalen Registers der Eheverträge und des nationalen Registers der Lebenspartnerschaftsverträge angehe, entfalte die förmliche Entscheidung des Notars, Informationen in diese Register aufzunehmen, Bindungswirkung, habe die gleichen Wirkungen wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil und wirke sich darauf aus, ob die betreffenden Urkunden Dritten entgegengehalten werden könnten.

95

Elftens ermittele der Notar im Fall des Todes natürlicher oder der Auflösung juristischer Personen, die Erklärungen zum Register der Mobiliarsicherheiten abgegeben hätten, den Nachlass.

96

Schließlich umfasse die Tätigkeit der Aufbewahrung von Urkunden und der Verwahrung von Geldern, Wertgegenständen und handelbaren Wertpapieren keine Ausübung öffentlicher Gewalt, könne aber nicht von den anderen Tätigkeiten des Notars getrennt werden, da sie es ihm ermögliche, seine übrigen Aufgaben effizienter zu erfüllen.

Würdigung durch den Gerichtshof

97

Vorab ist klarzustellen, dass die Klage der Kommission ausschließlich die Vereinbarkeit des Staatsangehörigkeitserfordernisses, das nach der in Rede stehenden ungarischen Regelung für den Zugang zum Notarberuf besteht, mit der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit betrifft. Sie bezieht sich weder auf den Status und die Organisation des Notariats in der ungarischen Rechtsordnung noch auf die übrigen, neben der Staatsangehörigkeit bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zum Notarberuf in diesem Mitgliedstaat.

98

Ungarn macht geltend, dass der Notarberuf nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne und folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV falle.

99

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit auf den Notarberuf anwendbar ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C‑151/14, EU:C:2015:577, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine entgeltliche Dienstleistung nämlich als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn es sich um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt (Urteil vom 20. November 2001, Jany u. a., C‑268/99, EU:C:2001:616, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

101

In der ungarischen Rechtsordnung üben die Notare aber unstreitig eine freiberufliche Tätigkeit aus, deren Schwerpunkt die Erbringung verschiedener entgeltlicher Dienstleistungen bildet.

102

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C‑151/14, EU:C:2015:577, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Im vorliegenden Fall ist der Zugang zum Beruf des Notars nach den streitigen nationalen Rechtsvorschriften aber allein ungarischen Staatsangehörigen vorbehalten; sie schaffen damit eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die Art. 49 AEUV grundsätzlich verbietet.

104

Ungarn macht allerdings geltend, die notariellen Tätigkeiten seien dem Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV entzogen, da sie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien.

105

Bei der Auslegung des Begriffs „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass durch diese Bestimmung den anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit dem Unionsrecht eigene Grenzen gesetzt werden, um zu verhindern, dass der Vertrag durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt wird (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellt Art. 51 Abs. 1 AEUV eine Ausnahme von der Grundregel der Niederlassungsfreiheit dar. Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme bestimmte Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C‑42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22, vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C‑114/97, EU:C:1998:519, Rn. 38, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C‑451/03, EU:C:2006:208, Rn. 47, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C‑404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C‑438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36), sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung – auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig und organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst – die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C‑42/92, EU:C:1993:304, Rn. 21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C‑393/05, EU:C:2007:722, Rn. 36 und 42, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C‑404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38 und 44, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C‑438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C‑114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Anker u. a., C‑47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C‑438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44) umfassen.

109

Daher ist im Licht der in den Rn. 105 bis 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die den Notaren in der ungarischen Rechtsordnung übertragenen Tätigkeiten unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

110

Hinsichtlich der Tätigkeit der Ausstellung von Zahlungsbefehlen steht fest, dass sie lediglich unbestrittene und fällige Geldforderungen betrifft. Ferner wird der vom Notar ausgestellte Zahlungsbefehl nur dann bindend, wenn der Schuldner keinen Einspruch einlegt. Das Tätigwerden des Notars setzt somit das Vorliegen einer Einwilligung des Schuldners voraus.

111

Somit ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Notars im Bereich der Ausstellung von Zahlungsbefehlen, die ausschließlich auf dem übereinstimmenden Willen von Gläubiger und Schuldner beruht und die Befugnisse des Richters unberührt lässt, wenn zwischen ihnen keine Einigkeit über das Bestehen der Forderung herrscht, nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

112

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen Ungarns zur Verordnung Nr. 1896/2006 nicht in Frage gestellt. Aus dem neunten Erwägungsgrund und aus Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass das Europäische Mahnverfahren nur für unbestrittene Geldforderungen gilt. Im Übrigen wird der Europäische Zahlungsbefehl nach Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt, wenn innerhalb der festgesetzten Frist kein Einspruch eingelegt wurde. Die Ausstellung des mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführten Europäischen Zahlungsbefehls weist somit dieselben Charakteristika auf wie die in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angeführten.

113

Zur Anordnung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls ist darauf hinzuweisen, dass sie nach den Angaben Ungarns die Vollstreckung der Forderung ermöglicht, die Gegenstand des mangels Einspruchs bindend gewordenen Zahlungsbefehls ist.

114

Die Vollstreckbarkeit, die der Zahlungsbefehl dadurch erwirbt, bedeutet allerdings nicht, dass der Notar über Befugnisse verfügt, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Auch wenn die Anbringung der Vollstreckungsklausel durch den Notar dem bindend gewordenen Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit verleiht, beruht sie nämlich auf dem fehlenden Einspruch des Schuldners gegen die zu vollstreckende Forderung.

115

Zu den im Bereich von Nachlässen ausgeübten Aufgaben ist zum einen hervorzuheben, dass der Notar nach § 83 Abs. 1 des Gesetzes über das Nachlassverfahren nur dann eine endgültige Übertragung des Vermögens vornehmen kann, wenn zwischen den Erben keine Meinungsverschiedenheit besteht, und zum anderen, dass er bei einer Meinungsverschiedenheit nach § 85 Abs. 1 dieses Gesetzes gehalten ist, das Vermögen vorläufig zu übertragen, da über die Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Nachlassklage durch den Richter entschieden wird.

116

Da die dem Notar in Nachlassangelegenheiten übertragenen Aufgaben somit auf Konsensbasis ausgeübt werden und die Entscheidungsbefugnisse des Richters beim Fehlen einer Übereinkunft der Parteien unberührt lassen, können sie folglich als solche nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden.

117

Dieses Ergebnis wird durch den Umstand, dass ein Notar – wie Ungarn geltend macht – über die Befugnis verfügt, bestimmte Sicherungs- und Vorbereitungsmaßnahmen für die Durchführung der Nachlassversammlung zu treffen sowie von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen die Übermittlung bestimmter Informationen und die Vorlage bestimmter Unterlagen zu verlangen, nicht in Frage gestellt. Diese Maßnahmen haben im Verhältnis zur Hauptaufgabe des Notars – der Übertragung des Nachlasses – nur akzessorischen Charakter (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 83). Wie sich jedoch aus den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils ergibt, kann diese Aufgabe nicht als unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden angesehen werden.

118

Die Tätigkeiten eines Notars im Bereich der notariellen Hinterlegung umfassen keine Ausübung von Entscheidungsbefugnissen, da sich die Rolle der Notare auf die Prüfung beschränkt, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.

119

Zu der den Notaren in der ungarischen Rechtsordnung übertragenen Beurkundungstätigkeit ergibt sich aus § 112 des Gesetzes über die Notare, dass Gegenstand der Beurkundung Urkunden sind, die von den Parteien aus freien Stücken eingegangene einseitige Verpflichtungen oder Verträge enthalten. Das Tätigwerden des Notars setzt daher voraus, dass zuvor eine Einigung oder eine Willensübereinstimmung der Parteien zustande gekommen ist.

120

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C‑47/08, EU:C:2011:334, Rn. 92).

121

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit die Erstellung von Urkunden umfasst, die mit Wirkungen wie der Beweiskraft oder der Vollstreckbarkeit versehen sind, nicht für die Annahme ausreichen kann, dass diese Tätigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Insbesondere in Bezug auf die Beweiskraft einer notariellen Urkunde ist nämlich festzustellen, dass sie Teil der in der Zivilprozessordnung gesetzlich verankerten Beweisregeln ist. Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die in ihrer Erstellung bestehende Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Im Übrigen bleibt, wie sich für öffentliche Urkunden insbesondere aus § 195 Abs. 6 und 7 der Zivilprozessordnung ergibt, die Erbringung des Gegenbeweises stets möglich.

124

Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass die notarielle Urkunde aufgrund ihrer Beweiskraft das Gericht bei seiner Würdigung uneingeschränkt binde, denn es ist unstreitig, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Beweise trifft, die während des gerichtlichen Verfahrens zusammengetragen wurden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht ist im Übrigen in § 206 der Zivilprozessordnung verankert (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125

Die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde verschafft dem Notar auch keine Befugnisse, die mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Zwar verleiht die Anbringung der Vollstreckungsklausel durch den Notar der öffentlichen Urkunde die Vollstreckbarkeit, doch beruht diese auf dem Willen der Parteien, eine Urkunde zu schaffen oder einen Vertrag zu schließen, nachdem der Notar ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung geprüft hat, und ihnen Vollstreckbarkeit zu verleihen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C‑47/08, EU:C:2011:334, Rn. 103).

126

Ferner steht fest, dass der Notar über die Anbringung der Vollstreckungsklausel hinaus im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Rolle spielt. Er verfügt somit insoweit über keine Zwangsbefugnis.

127

Die Erwägungen in den Rn. 125 und 126 des vorliegenden Urteils gelten auch für die Anbringung der Vollstreckungsklausel durch den Notar im Rahmen der Vollstreckung in notariellen Urkunden aufgeführter Forderungen und der Vollstreckung förmlicher Entscheidungen des Notars.

128

Zu dem von Ungarn auf das Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank (C‑260/97, EU:C:1999:312), gestützte Argument ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AEUV betraf, sondern die Auslegung von Art. 50 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32). Außerdem hat der Gerichtshof in den Rn. 15 und 21 dieses Urteils entschieden, dass eine Urkunde erst durch das Tätigwerden einer Behörde oder einer anderen vom Ursprungsstaat ermächtigten Stelle zu einer „öffentlichen“ Urkunde im Sinne von Art. 50 dieses Übereinkommens werden kann.

129

Zu dem die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 805/2004 betreffenden Argument Ungarns hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Rechtsakte die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden betreffen, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen wurden und vollstreckbar sind, und sich folglich nicht auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AEUV auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C‑47/08, EU:C:2011:334, Rn. 120). Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), die an die Stelle der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist.

130

Zu den Zuständigkeiten des Notars im Bereich der vorherigen Beweisaufnahme ist hervorzuheben, dass dieses Verfahren eine Sammlung der Beweise zum Ziel hat, an deren Erhebung ein Antragsteller im Hinblick auf eine etwaige spätere Einleitung eines Gerichtsverfahrens – das jedoch nicht in die Zuständigkeit des Notars fällt – ein rechtliches Interesse hat. Daher sieht das Gesetz über die außergerichtlichen notariellen Verfahren vor, dass ein Rückgriff auf die vorherige Beweisaufnahme nicht möglich ist, wenn in der Rechtssache ein Zivil- oder Strafverfahren im Gange ist. Die Zuständigkeiten des Notars im Bereich der vorherigen Beweisaufnahme stellen daher im Verhältnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten dar.

131

Gleiches gilt für die dem Notar im Rahmen der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen übertragenen Aufgaben, da dieses Verfahren durchgeführt wird, wenn die Feststellung oder die Bewertung einer Tatsache oder eines anderen für den Antragsteller bedeutsamen Umstands besondere technische Kenntnisse erfordert. Wie die vorherige Beweisaufnahme kann die Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren nicht vom Notar verlangt werden, wenn in Bezug auf die Frage, zu der der Antragsteller der Maßnahme eine sachverständige Begutachtung erhalten will, ein anderes gerichtliches Verfahren im Gange ist, in dem der Antragsteller Kläger oder Beklagter ist, oder wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist.

132

Zur Zuständigkeit des Notars für die Kraftloserklärung abhandengekommener, entwendeter oder vernichteter handelbarer Wertpapiere und Zertifikate ist hervorzuheben, dass sie – wie Ungarn vorträgt – nicht die Unwirksamkeit des dem Wertpapier zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses im zivilrechtlichen Sinne impliziert, sondern lediglich die Möglichkeit zur Ausstellung eines neuen Wertpapiers schafft, das das vorherige ersetzt. Diese Zuständigkeit des Notars ist somit nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

133

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Notar der Person oder Einrichtung, die aufgrund des abhandengekommenen, entwendeten oder vernichteten Wertpapiers zur Zahlung verpflichtet ist, aufgeben kann, hieraus keine Zahlung zu leisten und gegebenenfalls den zwischenzeitlich fällig gewordenen Betrag gerichtlich zu hinterlegen. Diese Maßnahmen sind nämlich im Verhältnis zu der in der vorangegangenen Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Hauptaufgabe des Notars akzessorisch und unverzichtbar.

134

Zu den vom Notar im Bereich der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeübten Tätigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass er nach § 36/A bis § 36/D des Gesetzes über die außergerichtlichen notariellen Verfahren nur dann für die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig ist, wenn beide Lebenspartner den Antrag gemeinsam und aus freien Stücken stellen, wenn keiner von ihnen ein Kind hat, dem gegenüber sie gemeinsam unterhaltspflichtig sind, und wenn die Lebenspartner sich über die Fragen der gegenseitigen Unterhaltspflicht, der Nutzung der gemeinsamen Wohnung und der Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens geeinigt haben; die übrigen Fälle der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft fallen hingegen in die Zuständigkeit der Justiz.

135

Daher ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Notars im Bereich der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ausschließlich auf dem Willen der Parteien beruht und die Vorrechte des Richters im Fall ihrer Uneinigkeit unberührt lässt, nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C‑151/14, EU:C:2015:577, Rn. 68 bis 70).

136

Zur Aufnahme von Informationen in das Register der Lebenspartnerschaftserklärungen sowie das nationale Register der Eheverträge und das nationale Register der Lebenspartnerschaftsverträge hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen in Bezug auf die Publizität der Urkunden stehen, für den Notar mit keiner unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Luxemburg, C‑51/08, EU:C:2011:336, Rn. 113).

137

Was die Ermittlung des Nachlasses im Fall des Todes natürlicher oder der Auflösung juristischer Personen, die Erklärungen zum Register der Mobiliarsicherheiten abgegeben haben, die Aufbewahrung von Urkunden und die Verwahrung von Geldern, Wertgegenständen und handelbaren Wertpapieren angeht, ist festzustellen, dass Ungarn kein Argument anführt, um speziell darzulegen, dass solche Tätigkeiten mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV verbunden sind.

138

Außerdem erkennt Ungarn selbst an, dass die Tätigkeit der Aufbewahrung von Urkunden in elektronischen Archiven nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Bestimmung verbunden ist.

139

Schließlich genügt zum speziellen Status der Notare in der ungarischen Rechtsordnung der Hinweis, dass anhand der Art der in Rede stehenden Tätigkeiten für sich genommen und nicht anhand dieses Status als solchem zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C‑157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 84).

140

Unter diesen Umständen waren die notariellen Tätigkeiten nach ihrer Definition in der ungarischen Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der zweiten ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

141

Folglich ist festzustellen, dass das in der ungarischen Regelung aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

142

Nach alledem ist die Klage der Kommission begründet.

143

Somit ist festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

Kosten

144

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ungarn mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

145

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Tschechische Republik ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass es für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

 

2.

Ungarn trägt die Kosten.

 

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.