URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 6 — Recht auf Freiheit und Sicherheit — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls — Art. 12 — Inhafthaltung der gesuchten Person — Art. 15 — Entscheidung über die Übergabe — Art. 17 — Fristen und Modalitäten der Entscheidung über die Vollstreckung — Folgen der Fristüberschreitung“

In der Rechtssache C‑237/15 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Irland) mit Entscheidung vom 19. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2015, in dem Verfahren

Minister for Justice and Equality

gegen

Francis Lanigan

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský, E. Levits und M. Safjan, der Richterin A. Prechal sowie des Richters J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Lanigan, vertreten durch K. Kelly, BL, M. Forde, SC, und P. O’Donovan, Solicitor,

Irlands, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von R. Barron, SC, T. McGillicuddy, BL und H. Dockry, Solicitor,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch F.‑X. Bréchot als Bevollmächtigten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2

Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines am 17. Dezember 2012 von den Magistrates' Courts in Dungannon (Vereinigtes Königreich) gegen Herrn Lanigan erlassenen Europäischen Haftbefehls in Irland.

Rechtlicher Rahmen

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

3

Art. 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestimmt:

„(1)   Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f)

rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(4)   Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

…“

Unionsrecht

4

Die Erwägungsgründe 5 und 7 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(5)

Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.“

5

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

6

Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

7

Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“

8

Nach Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses entscheidet die „vollstreckende Justizbehörde … über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen“.

9

In Art. 17 des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)   Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)   In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)   In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)   Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

(5)   Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

(7)   Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.“

10

Art. 23 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)   Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.

(2)   Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

(3)   Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(4)   Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(5)   Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.“

11

Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“

Irisches Recht

12

In Section 13(5) des European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003) in geänderter Fassung heißt es:

„Eine aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Person ist nach ihrer Festnahme sobald wie möglich dem High Court vorzuführen; ist diese Person zur Überzeugung des High Court diejenige Person, in Bezug auf die der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, hat der High Court

a)

die Person in Untersuchungshaft zu nehmen oder den Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug zu setzen (insoweit verfügt der High Court über die gleichen Befugnisse wie im Fall einer ihm vorgeführten Person, der wegen einer ihr zur Last gelegten Straftat eine Anklage droht),

b)

einen Termin gemäß Section 16 zu bestimmen (d. h. einen Termin spätestens 21 Tage nach dem Datum der Festnahme der Person) …“

13

Section 16(9) und (10) dieses Gesetzes lautet:

„(9)

Hat der High Court nach Ablauf von 60 Tagen seit der Festnahme der betreffenden Person gemäß Section 13 oder 14 keinen Beschluss gemäß Subsection (1) oder (2) oder gemäß Section 15 Subsection (1) oder (2) gefasst oder entschieden, keinen Beschluss gemäß Subsection (1) oder (2) zu fassen, weist er die Zentralbehörde des Staates an, die ausstellende Justizbehörde und gegebenenfalls Eurojust hiervon und von den hierfür in der Weisung genannten Gründen in Kenntnis zu setzen; die Zentralbehörde des Staates folgt dieser Weisung.

(10)

Hat der High Court nach Ablauf von 90 Tagen seit der Festnahme der betreffenden Person gemäß Section 13 oder 14 keinen Beschluss gemäß Subsection (1) oder (2) oder gemäß Section 15 Subsection (1) oder (2) gefasst oder entschieden, keinen Beschluss gemäß Subsection (1) oder (2) zu fassen, weist er die Zentralbehörde des Staates an, die ausstellende Justizbehörde sowie gegebenenfalls Eurojust hiervon und von dem hierfür in der Weisung genannten Grund in Kenntnis zu setzen; die Zentralbehörde des Staates folgt dieser Weisung.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

Am 17. Dezember 2012 erließen die Magistrates' Courts in Dungannon gegen Herrn Lanigan einen Europäischen Haftbefehl im Rahmen strafrechtlicher Verfolgung wegen Taten, die er am 31. Mai 1998 im Vereinigten Königreich begangen haben soll und die als Mord und Besitz einer Schusswaffe in lebensgefährdender Absicht einzustufen sein sollen.

15

Der Europäische Haftbefehl wurde vom High Court am 7. Januar 2013 gebilligt, um die Verhaftung von Herrn Lanigan durch die An Garda Síochána (irische Polizeibehörde) zu ermöglichen.

16

Am 16. Januar 2013 wurde Herr Lanigan aufgrund des Europäischen Haftbefehls festgenommen und dem High Court vorgeführt. Er teilte dem High Court mit, dass er seiner Übergabe an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs nicht zustimme, und wurde bis zu einer Entscheidung über seine Übergabe an diese Behörden in Haft genommen.

17

Die Prüfung der Lage von Herrn Lanigan durch den High Court begann am 30. Juni 2014, nachdem es insbesondere aufgrund von verfahrenstechnischen Umständen, die in der Vorlageentscheidung beschrieben werden, zu einer Reihe von Verzögerungen gekommen war. Herr Lanigan machte sodann neue Argumente geltend, die seines Erachtens seiner Übergabe an die Behörden des Vereinigten Königreichs entgegenstehen. Zur Prüfung der Begründetheit dieser Argumente bedurfte es u. a. eines an diese Behörden gerichteten Ersuchens um ergänzende Informationen zwecks Klärung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens von Herrn Lanigan, dass seine Übergabe an die betreffenden Behörden sein Leben gefährden würde.

18

Nachdem die angeforderten Informationen am 8. Dezember 2014 eingegangen waren, beantragte Herr Lanigan am 15. Dezember 2014, ihn gegen Sicherheitsleistung freizulassen. Der High Court gab diesem Antrag statt und gestattete deshalb unter bestimmten Bedingungen die Freilassung von Herrn Lanigan gegen Sicherheitsleistung. Da diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt wurden, blieb Herr Lanigan in Haft.

19

In der Sitzung vom 15. Dezember 2014 vor dem High Court machte Herr Lanigan ferner geltend, dass das Übergabeersuchen wegen Überschreitung der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen abzulehnen sei.

20

Unter diesen Umständen hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Fristen nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit den Regelungen in Art. 15 des Rahmenbeschlusses?

2.

Begründet die Nichteinhaltung der Fristen nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses im Fall einer Person, die bis zu einer Entscheidung über ihre Übergabe für einen diese Fristen überschreitenden Zeitraum in Haft genommen wurde, Rechte dieser Person?

Zum Eilverfahren

21

Der High Court hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

22

Das vorlegende Gericht hat diesen Antrag damit begründet, dass sich Herr Lanigan seit dem 16. Januar 2013 zur Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Europäischen Haftbefehls in Haft befinde.

23

Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung des Rahmenbeschlusses bezieht, der zu dem von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags, der den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betrifft, erfassten Bereich gehört. Es kann daher einem Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden.

24

Zweitens ist festzustellen, dass Herr Lanigan derzeit seiner Freiheit beraubt ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt.

25

Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 28. Mai 2015 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben und die Rechtssache an den Gerichtshof zu verweisen, damit er sie der Großen Kammer zuweist.

Zu den Vorlagefragen

26

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 12, 15 Abs. 1 und 17 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass sie die vollstreckende Justizbehörde daran hindern, nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen zum einen die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu treffen und zum anderen die gesuchte Person in Haft zu behalten, obwohl die gesamte Haftdauer dieser Person die betreffenden Fristen überschreitet.

27

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (Urteile Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, und F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34).

28

Der Rahmenbeschluss zielt somit darauf ab, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, und F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35).

29

Dieses Ziel, die justizielle Zusammenarbeit zu beschleunigen, liegt mehreren Aspekten des Rahmenbeschlusses zugrunde und insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl (Urteil F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58).

30

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses generell vorsieht, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person „nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen“ entscheidet.

31

Speziell in Bezug auf den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bestimmt Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, dass der Europäische Haftbefehl „als Eilsache erledigt und vollstreckt“ wird. In Art. 17 Abs. 2 und 3 werden genaue Fristen für die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls festgelegt, und Art. 17 Abs. 4 ermöglicht die Verlängerung dieser Fristen, innerhalb deren die Entscheidung erfolgen sollte.

32

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls grundsätzlich innerhalb dieser Fristen erfolgen muss, deren Bedeutung im Übrigen in mehreren Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 62 und 64).

33

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die in Art. 17 vorgesehenen Fristen einhalten muss. Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist deshalb zu klären, ob der Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und die Inhafthaltung der gesuchten Person auf der Grundlage dieses Haftbefehls weiterhin möglich sind, wenn dieser Staat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls zu treffen.

Zum Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

34

Zwar sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eindeutig vor, dass die vollstreckende Justizbehörde innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen über die Übergabe der betreffenden Person entscheidet, doch reicht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, um zu klären, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen fortzusetzen ist und ob insbesondere die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen zu erlassen.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C‑11/12, EU:C:2012:808, Rn. 27, und Koushkaki, C‑84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Zum Zusammenhang, in dem Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses steht, geht aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Sie können seine Vollstreckung nämlich nur in den Fällen der Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses ablehnen und nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Bedingungen knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile West, C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 55, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38, und F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 36).

37

Angesichts der zentralen Rolle der Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System und des Fehlens jeder ausdrücklichen Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Verpflichtung im Rahmenbeschluss kann daher die in dessen Art. 15 Abs. 1 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass sie impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr erlassen kann oder dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr verpflichtet wäre, das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortzusetzen.

38

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass sich der Unionsgesetzgeber in Art. 17 Abs. 7 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich mit dem Fall befasst hat, dass ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegten Fristen nicht einhalten kann, ohne vorzusehen, dass die vollstreckende Justizbehörde dann die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mehr erlassen kann oder dass die Verpflichtung, das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls fortzusetzen, in diesem Fall hinfällig würde. In Art. 17 Abs. 7 des Rahmenbeschlusses ist im Übrigen vom Eintritt einer oder wiederholter „Verzögerungen bei der Vollstreckung“ die Rede; dies zeigt, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass in einem Fall, in dem die betreffenden Fristen nicht eingehalten wurden, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgeschoben und nicht aufgegeben wird.

39

Überdies stünde eine gegenteilige Auslegung von Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Widerspruch zu dessen Art. 17 Abs. 5. Darin heißt es nämlich, dass die vollstreckende Justizbehörde sicherstellen muss, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der gesuchten Person weiterhin gegeben sind, bis eine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist, ohne die Geltungsdauer dieser Verpflichtung zu begrenzen und insbesondere ohne vorzusehen, dass sie nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen endet. Ihr Fortbestand in diesem Fall hat aber nur Sinn, wenn die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen zu erlassen.

40

Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Ablauf der genannten Fristen nicht mehr erlassen dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen.

41

Die Auslegung der Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses, wonach die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch noch nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen ergehen kann, trägt somit, indem sie verhindert, dass die Wirkung der Europäischen Haftbefehle geschwächt wird und eine Verzögerung bei ihrer Vollstreckung zu komplexeren Verfahren führt, nur dazu bei, die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten und die mit ihm eingeführte Grundregel darstellenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern (vgl. entsprechend Urteile Wolzenburg, C‑123/08, EU:C:2009:616, Rn. 59, und West, C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 62). Außerdem würde eine gegenteilige Auslegung der Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses hinhaltende Praktiken zur Verhinderung der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle begünstigen.

42

Aus alledem folgt, dass der bloße Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung entheben kann, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Entscheidung über seine Vollstreckung zu erlassen.

Zur Inhafthaltung der gesuchten Person

43

Nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob eine aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Weiter heißt es darin, dass eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates jederzeit möglich ist, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht dieser Person trifft.

44

Dieser Artikel sieht nicht allgemein vor, dass die Inhafthaltung der gesuchten Person nur innerhalb ganz bestimmter zeitlicher Grenzen möglich ist, und insbesondere nicht, dass sie nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen ausgeschlossen ist.

45

Desgleichen ist zwar nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Haftentlassung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person möglich, doch sieht er nicht vor, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen zu einer solchen bedingten oder gar uneingeschränkten Haftentlassung dieser Person verpflichtet ist.

46

Insoweit ist hervorzuheben, dass auch keine andere Bestimmung des Rahmenbeschlusses derartige Verpflichtungen vorsieht.

47

Insbesondere stellt Art. 17 des Rahmenbeschlusses – im Gegensatz zu dessen Art. 23 Abs. 5, wonach eine gesuchte Person freigelassen wird, wenn sie sich nach Ablauf der Fristen für ihre Übergabe im Anschluss an den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls immer noch in Haft befindet – keinen Zusammenhang zwischen der Haftentlassung der betreffenden Person und dem Ablauf der Fristen für den Erlass der genannten Entscheidung her.

48

Insoweit sieht Art. 17 des Rahmenbeschlusses in seinen Abs. 2 und 3 vor, dass die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb der dort genannten Fristen „erfolgen sollte“, und in Abs. 4, dass diese Fristen „verlängert werden“ können, während Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses nachdrücklicher bestimmt, dass die gesuchte Person „freigelassen wird“, wenn sie sich nach Ablauf der in diesem Artikel aufgestellten Fristen immer noch in Haft befindet.

49

Hinsichtlich dieses Unterschieds zwischen den jeweiligen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Folgen des Ablaufs der in den Art. 17 und 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Vorschlag der Kommission, der zum Erlass des Rahmenbeschlusses führte (KOM[2001] 522 endg.), im Gegensatz dazu vorgesehen war, dass die gesuchte Person sowohl nach Ablauf der Fristen für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls als auch nach Ablauf der Fristen für die Übergabe zwingend aus der Haft entlassen werden muss.

50

Überdies könnte, da sich aus den Erwägungen in den Rn. 34 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen fortgesetzt werden muss, eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur vorläufigen oder gar uneingeschränkten Haftentlassung der gesuchten Person nach Ablauf dieser Fristen oder bei einer sie überschreitenden Gesamthaftdauer dieser Person die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern.

51

Schließlich ist festzustellen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer einer dort zu verbüßenden Freiheitsstrafe anrechnet, so dass sichergestellt ist, dass der gesamte Zeitraum der Inhaftierung einschließlich einer etwaigen Inhafthaltung nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat gebührend berücksichtigt wird.

52

Folglich ist Art. 12 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit dessen Art. 17 dahin auszulegen, dass er die vollstreckende Justizbehörde grundsätzlich nicht daran hindert, die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats auch nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen in Haft zu halten, selbst wenn ihre gesamte Haftdauer diese Fristen überschreitet.

53

In Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten, wie sie in Art. 6 EU niedergelegt sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zum Ausdruck kommen. Diese Pflicht gilt zudem für alle Mitgliedstaaten und insbesondere sowohl für den Ausstellungsmitgliedstaat als auch für den Vollstreckungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 40 und 41).

54

Art. 12 des Rahmenbeschlusses muss daher im Einklang mit Art. 6 der Charta ausgelegt werden, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat.

55

Insoweit lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie denjenigen zu, die in ihrem Art. 6 verankert sind, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 50).

56

Außerdem geht aus Art. 52 Abs. 3 der Charta hervor, dass die darin enthaltenen Rechte, soweit sie den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen dort verliehen wird. In Art. 53 der Charta wird hinzugefügt, dass keine ihrer Bestimmungen als eine Einschränkung oder Verletzung u. a. der durch die EMRK anerkannten Rechte auszulegen ist (Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 51).

57

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem die Auslieferungsverfahren betreffenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK rechtfertigt nur die Durchführung eines solchen Verfahrens eine auf diesem Artikel beruhende Freiheitsentziehung, so dass die Inhaftierung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn das Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wird (vgl. u. a. Urteile des EGMR Quinn/Frankreich, 22. März 1995, Serie A, Nr. 311, § 48, sowie Gallardo Sanchez/Italien, Nr. 11620/07, § 40, EGMR-2015).

58

Da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls als solche keine Inhaftierung der gesuchten Person während eines Zeitraums, dessen Gesamtdauer die für die Vollstreckung dieses Haftbefehls nötige Zeit überschreitet, zu rechtfertigen vermag, steht eine Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, diese Person in Haft zu halten, nur dann im Einklang mit Art. 6 der Charta, wenn das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt wurde und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt.

59

Um sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist, muss die vollstreckende Justizbehörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle zur Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer gerechtfertigt ist, relevanten Gesichtspunkte heranziehen, u. a. die etwaige Passivität der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Beitrag der gesuchten Person zur Verfahrensdauer. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Strafe der gesuchten Person in Bezug auf den Sachverhalt, der die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen sie rechtfertigte, droht oder gegen sie verhängt wurde und ob Fluchtgefahr besteht.

60

In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand relevant, dass die gesuchte Person während eines Zeitraums in Haft gehalten wurde, dessen Gesamtdauer die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen bei Weitem überschreitet, da diese Fristen grundsätzlich, im Hinblick insbesondere auf die wesentliche Rolle des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System, für die Vornahme der vor der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nötigen Kontrollen und den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ausreichen.

61

Kommt die vollstreckende Justizbehörde am Ende der in den Rn. 58 bis 60 des vorliegenden Urteils angesprochenen Kontrolle zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie jedenfalls nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist.

62

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen erstens zu antworten, dass die Art. 15 Abs. 1 und 17 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde auch nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen zum Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verpflichtet bleibt.

63

Zweitens ist Art. 12 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit dessen Art. 17 im Licht von Art. 6 der Charta dahin auszulegen, dass er in einem solchen Fall der Inhafthaltung der gesuchten Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, auch wenn die gesamte Haftdauer dieser Person die betreffenden Fristen überschreitet, sofern sie nicht in Anbetracht der Merkmale des Verfahrens, das in dem Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, angewandt wurde, übermäßig lang ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie deren vorläufige Freilassung mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 15 Abs. 1 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde auch nach Ablauf der in Art. 17 festgelegten Fristen zum Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verpflichtet bleibt.

 

Art. 12 des Rahmenbeschlusses ist in Verbindung mit dessen Art. 17 im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in einem solchen Fall der Inhafthaltung der gesuchten Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, auch wenn die gesamte Haftdauer dieser Person die betreffenden Fristen überschreitet, sofern sie nicht in Anbetracht der Merkmale des Verfahrens, das in dem Fall, um den es im Ausgangsverfahren geht, angewandt wurde, übermäßig lang ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie deren vorläufige Freilassung mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.