24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/3


Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 16. Mai 2017 — Europäische Kommission

(Gutachtenverfahren 2/15) (1)

((Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur - Handelsabkommen der „neuen Generation“, das nach Inkrafttreten des EU- und des AEU-Vertrags verhandelt wurde - Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV - Gemeinsame Handelspolitik - Art. 207 Abs. 1 AEUV - Handel mit Waren und Dienstleistungen - Ausländische Direktinvestitionen - Öffentliches Beschaffungswesen - Handelsaspekte des geistigen Eigentums - Wettbewerb - Handel mit Drittstaaten und nachhaltige Entwicklung - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer - Umweltschutz - Art. 207 Abs. 5 AEUV - Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs - Art. 3 Abs. 2 AEUV - Internationale Übereinkunft, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte - Regeln des abgeleiteten Rechts der Union über den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs - Andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen - Art. 216 AEUV - Zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderliche Übereinkunft - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten - Aufeinanderfolgen von Investitionsabkommen - Ersetzung von Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Singapur - Institutionelle Bestimmungen des Abkommens - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten - Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien))

(2017/C 239/03)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Bevollmächtigte: U. Wölker, B. De Meester, R. Vidal-Puig und M. Kocjan)

Tenor

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Bestimmungen, die in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen:

die Bestimmungen von Kapitel 9 (Investitionen) Abschnitt A (Investitionsschutz) dieses Abkommens, soweit sie sich auf andere Investitionen zwischen der Union und der Republik Singapur als Direktinvestitionen beziehen,

die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt B (Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten) dieses Abkommens und

die Bestimmungen der Kapitel 1 (Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen), 14 (Transparenz), 15 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), 16 (Vermittlungsmechanismus [Mediation]) und 17 (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) dieses Abkommens, soweit sie sich auf die Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens beziehen und diese in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.