18.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2017 — Rumänien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-599/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Beschluss 2007/436/EG - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Verlust von Einfuhrzöllen - Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schreiben der Europäischen Kommission - Begriff der anfechtbaren Handlung))

(2017/C 437/05)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R.-H. Radu, M. Chicu und A. Wellman)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G.-D. Balan, A. Caeiros, A. Tokár und Z. Malůšková)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Stranz), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtige: B. Ricziová)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.