13.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. September 2017 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-552/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Kraftfahrzeuge - Anmietung oder Leasing eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person von einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist - Zulassungssteuer - Entrichtung der Steuer in voller Höhe im Zeitpunkt der Zulassung - Voraussetzungen der Steuererstattung - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 382/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und J. Tomkin)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Collins, SC, S. Kingston und C. Daly, BL)

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Verpflichtung zur vorherigen Zahlung der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge in der vollen Höhe, die für eine endgültige Zulassung gilt, unabhängig davon, wie lang die tatsächliche begrenzte Dauer der vorgesehenen Nutzung eines eingeführten Fahrzeugs in Irland ist, und auch dann, wenn die Dauer des Leasing- oder Mietverhältnisses im Voraus genau feststeht und bekannt ist, vorgesehen hat.

2.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es für die Erstattung der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge keine Zahlung von Zinsen vorgesehen hat und von dem Betrag der zu erstattenden Zulassungssteuer einen Betrag von 500 Euro als Verwaltungsgebühr abgezogen hat.

3.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.