18.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2017 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-467/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Milcherzeugern von der Italienischen Republik gewährt wurde - Mit der Rückzahlung der Milchabgabe verbundene Beihilferegelung - Mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung - Vom Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassener Beschluss - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b und c - Bestehende Beihilfe - Neue Beihilfe - Begriffe - Änderung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet))
(2017/C 437/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und P. Němečková)
Andere Partei des Verfahrens: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino und P. Grasso, avvocati dello Stato)
Tenor
1. |
Die Nrn. 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Juni 2015, Italien/Kommission (T-527/13, EU:T:2015:429), werden aufgehoben. |
2. |
Die von der Italienischen Republik beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-527/13 erhobene Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, die dieser im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |