3.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Luc Vanderborght

(Rechtssache C-339/15) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Leistungen der Mund- und Zahnversorgung - Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ausnahmslos verbieten - Vorliegen eines grenzüberschreitenden Aspekts - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Verhältnismäßigkeit - Richtlinie 2000/31/EG - Dienst der Informationsgesellschaft - Werbung über eine Website - Angehöriger eines reglementierten Berufs - Berufsrechtliche Regeln - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Gesundheitsbestimmungen - Nationale Bestimmungen für reglementierte Berufe))

(2017/C 213/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Luc Vanderborght

Tenor

1.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit und die Würde des Zahnarztberufs schützen, indem sie zum einen jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten und zum anderen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Schlichtheit von Zahnarztpraxisschildern aufstellen, nicht entgegensteht.

2.

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten, entgegensteht, soweit sie jede Form kommerzieller Kommunikation auf elektronischem Weg, auch mittels einer von einem Zahnarzt erstellten Website, verbieten.

3.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.