16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret — Dänemark) — Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV/Orifarm A/S

(Rechtssache C-297/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 7 Abs. 2 - Pharmazeutische Erzeugnisse - Parallelimport - Abschottung der Märkte - Erforderlichkeit des Umpackens des mit der Marke versehenen Erzeugnisses - Arzneimittel, das vom Markeninhaber auf dem Exportmarkt und dem Importmarkt mit den gleichen Verpackungsarten vertrieben wird))

(2017/C 014/12)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV

Beklagte: Orifarm A/S

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels durch einen Parallelimporteur, der das Arzneimittel in eine neue Verpackung umgepackt und hierauf die Marke wieder angebracht hat, widersetzen kann, wenn das Arzneimittel im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den es eingeführt wird, in der gleichen Verpackung vertrieben werden kann wie derjenigen, in der es im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem es ausgeführt wird, vertrieben wird und der Importeur nicht nachgewiesen hat, dass das eingeführte Erzeugnis nur auf einem begrenzten Teil des Marktes des Einfuhrstaats vertrieben werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.