19.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/6


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-104/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltschutz - Richtlinie 2006/21/EG - Abfallbewirtschaftung - Bergbau - Auffang- und Absetzteiche - Staubemission - In der Luft schwebende Feinstaubpartikel - Verschmutzung - Menschliche Gesundheit - Verpflichtende Verhütungsmaßnahmen - Art. 4 und 13 - Feststellung des Vorliegens einer Vertragsverletzung))

(2016/C 343/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. H. Radu, E. Gane, A. Buzoianu und R. Haţieganu)

Tenor

1.

Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass es nicht die geeigneten Maßnahmen erlassen hat, um die Staubentwicklung an der Oberfläche des Absetzteichs von Boșneag — Erweiterung zu verhüten.

2.

Rumänien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.