19.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-104/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltschutz - Richtlinie 2006/21/EG - Abfallbewirtschaftung - Bergbau - Auffang- und Absetzteiche - Staubemission - In der Luft schwebende Feinstaubpartikel - Verschmutzung - Menschliche Gesundheit - Verpflichtende Verhütungsmaßnahmen - Art. 4 und 13 - Feststellung des Vorliegens einer Vertragsverletzung))
(2016/C 343/08)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena)
Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. H. Radu, E. Gane, A. Buzoianu und R. Haţieganu)
Tenor
1. |
Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass es nicht die geeigneten Maßnahmen erlassen hat, um die Staubentwicklung an der Oberfläche des Absetzteichs von Boșneag — Erweiterung zu verhüten. |
2. |
Rumänien trägt die Kosten. |