15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/34


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2014 — Tri Ocean Energy/Rat

(Rechtssache T-719/14)

(2014/C 448/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tri Ocean Energy (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, B. Kennelly, Barrister, und N. Sheikh, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/678/GASP des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1013/2014 des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nicht beachtet, nämlich dass die betroffene Person „für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich“ oder ein „Nutznießer oder Unterstützer des Regimes“ oder eine mit diesen in Verbindung stehende Person sein müsse. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die Argumente, auf die er sich gegen die betroffene Organisation stütze, zutreffend seien.

2.

Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen. Der Klägerin seien in keinem Verfahrensstadium, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, „ernsthafte und schlüssige Beweise“ oder „konkrete Beweise und Informationen“ zur Darlegung eines Sachverhalts übermittelt worden, der restriktive Maßnahmen gegen sie rechtfertigen würde.

3.

Der Rat habe der Klägerin keine hinreichenden Gründe für ihre Einbeziehung genannt.

4.

Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin auf Eigentum und einen guten Ruf verletzt. Die restriktiven Maßnahmen seien ohne angemessene Schutzvorkehrungen veranlasst worden, die es der Klägerin erlaubt hätten, ihren Fall tatsächlich dem Rat darzulegen. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die erheblichen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Klägerin gerechtfertigt und angemessen seien. Der Eingriff gegenüber der Klägerin habe sich nicht nur finanziell ausgewirkt, sondern auch ihren guten Ruf beschädigt.

5.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Entgegen der einzigen Begründung für ihre Einbeziehung gebe es keinerlei Informationen oder Beweise, dass die Klägerin tatsächlich eine „Unterstützerin des syrischen Regimes“ und dessen Nutznießerin sei. Der Rat habe die Klägerin außerdem fälschlicherweise als „Tri Ocean Trading, auch bekannt als Tri-Ocean Energy“ bezeichnet und suggeriert, dass die beiden juristischen Personen identisch seien. Bei der Klägerin handele es sich um ein eigenständiges, von Tri Ocean Trading verschiedenes Unternehmen.