1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/38


Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Niche Generics/Kommission

(Rechtssache T-701/14)

(2014/C 431/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Niche Generics Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, sowie F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären;

die Geldbuße für nichtig zu erklären oder jedenfalls ihren Betrag herabzusetzen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin in Verbindung mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe bei der Prüfung, ob die Patentvergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und Servier unter Art. 101 Abs. 1 AEUV falle, nicht das korrekte rechtliche Kriterium der „objektiven Notwendigkeit“ angewandt.

2.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Leitlinien zur Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung nicht auf den Vergleich der Klägerin angewandt habe.

3.

Die Kommission habe den Vergleich rechtsfehlerhaft als „bezweckten“ Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft.

4.

Die Kommission habe ihr eigenes rechtliches Kriterium des „bezweckten Verstoßes“ falsch auf den konkreten, die Klägerin betreffenden Sachverhalt angewandt.

5.

Die Kommission sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vergleichsvereinbarung wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt habe.

6.

Hilfsweise: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung dem Ausschlusskriterium nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

7.

Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie bei ihrer Untersuchung in Bezug auf rechtlich geschützte Dokumente oppressiv gehandelt habe.

8.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Klägerin ohne objektive Rechtfertigung anders als Servier behandelt habe.

9.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und die vorherige gängige Praxis verstoßen, als sie eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe.

10.

Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen, indem sie die 10 %-Obergrenze für Geldbußen überschritten habe.

11.

Die Kommission habe hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße und der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der Klägerin gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).