1.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 431/38 |
Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Niche Generics/Kommission
(Rechtssache T-701/14)
(2014/C 431/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Niche Generics Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, sowie F. Carlin, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss für nichtig zu erklären; |
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die Geldbuße für nichtig zu erklären oder jedenfalls ihren Betrag herabzusetzen; |
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin in Verbindung mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe bei der Prüfung, ob die Patentvergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und Servier unter Art. 101 Abs. 1 AEUV falle, nicht das korrekte rechtliche Kriterium der „objektiven Notwendigkeit“ angewandt. |
2. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Leitlinien zur Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung nicht auf den Vergleich der Klägerin angewandt habe. |
3. |
Die Kommission habe den Vergleich rechtsfehlerhaft als „bezweckten“ Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft. |
4. |
Die Kommission habe ihr eigenes rechtliches Kriterium des „bezweckten Verstoßes“ falsch auf den konkreten, die Klägerin betreffenden Sachverhalt angewandt. |
5. |
Die Kommission sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vergleichsvereinbarung wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt habe. |
6. |
Hilfsweise: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung dem Ausschlusskriterium nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge. |
7. |
Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie bei ihrer Untersuchung in Bezug auf rechtlich geschützte Dokumente oppressiv gehandelt habe. |
8. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Klägerin ohne objektive Rechtfertigung anders als Servier behandelt habe. |
9. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und die vorherige gängige Praxis verstoßen, als sie eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe. |
10. |
Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen, indem sie die 10 %-Obergrenze für Geldbußen überschritten habe. |
11. |
Die Kommission habe hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße und der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung der Klägerin gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).