1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/35


Klage, eingereicht am 18. September 2014 — EEB/Kommission

(Rechtssache T-685/14)

(2014/C 431/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Podskalská)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission (Ares [2014] 2317513) vom 11. Juli 2014, mit dem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 über einen von der Republik Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen als unzulässig abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 über einen von der Republik Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss der Kommission (Ares [2014] 2317513) vom 11. Juli 2014 verstoße gegen Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, das Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: UN/ECE-Übereinkommen) in Verbindung mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des UN/ECE-Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 verstoße gegen Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union, die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen, den Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Bestimmungen zu den nationalen Übergangsplänen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, das UN/ECE-Übereinkommen in Verbindung mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des UN/ECE-Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.