7.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/66 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Bayer MaterialScience/Kommission
(Rechtssache T-282/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))
(2015/C 294/80)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bayer MaterialScience AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.-A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])
Tenor
1. |
Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt. |
3. |
Die Bayer MaterialScience AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten. |