7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/57


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schmiedag/Kommission

(Rechtssache T-183/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schmiedag GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und C. Howdle, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

4.

Die Schmiedag GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.