3.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/43


Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Solar World/Kommission

(Rechtssache T-783/14) (1)

((Dumping - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Genehmigung einer Herabsetzung des Mindesteinfuhrpreises aufgrund einer im Rahmen von Antidumping- und Antisubventionsverfahren angenommenen Verpflichtung - Wirtschaftszweig der Union - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009))

(2017/C 104/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 15. September 2014 an die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen, Aktenzeichen Trade/H4 (2014) 3328168, enthaltenen Entscheidung der Kommission, den einer Preisverpflichtung unterliegenden Mindesteinfuhrpreis für die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen und Fotovoltaikzellen, die von chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt wurden, mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 für das letzte Quartal 2014 nach unten anzupassen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SolarWorld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.