23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/47


Urteil des Gerichts vom 25. September 2015 — Bopp/HABM (Grün umrandetes Achteck)

(Rechtssache T-209/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 389/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2014 (Sache R 1276/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Carsten Bopp trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.