23.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/47 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2015 — Bopp/HABM (Grün umrandetes Achteck)
(Rechtssache T-209/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2015/C 389/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2014 (Sache R 1276/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Carsten Bopp trägt die Kosten. |