23.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/21 |
Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Bank Refah Kargaran/Rat
(Rechtssache T-65/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht - Rechtsfehler - Sachverhaltsirrtum - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 022/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux, M. Bishop und B. Driessen)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und D. Gauci)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bank Refah Kargaran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |