15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/40


Klage, eingereicht am 29. September 2014 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-99/14)

(2014/C 448/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Aufhebung von zwei Personalmitteilungen des Rates, soweit danach die Erstattung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort und die Gewährung von Reisetagen an die Auslands- bzw. Expatriierungszulage geknüpft wird, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss in der Personalmitteilung 13/14 (Beschluss Nr. 2/2014) vom 9. Januar 2014, mit dem die auf die Reisetage anwendbare Regelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 7 des Anhangs V des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, sowie den Beschluss in der Personalmitteilung 9/14 (Beschluss Nr. 12/2014), mit dem die Reisekostenregelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, beide Artikel geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, veröffentlicht im Amtsblatt L 287 vom 29. Oktober 2013, nach Art. 270 AEUV aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung ist auf den Teil dieser Personalmitteilungen, der den Anspruch auf Reisekosten und auf Reisetage an die Zahlung einer Auslands- oder Expatriierungszulage knüpft, sowie auf Art. 6 der Personalmitteilung 9/14, der neue Kriterien für die Bestimmung des Herkunftsorts eingeführt hat, beschränkt;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1 69  051,96 Euro für den erlittenen materiellen Schaden und einen Betrag von 40  000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden Verzugs- und Ausgleichszinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.