23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 24. November 2014 — Toorank Productions BV, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-532/14)
(2015/C 065/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Toorank Productions BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist die KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das aus einem als „Ferm fruit“ bezeichneten, durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls, ist die KN-Unterposition 2208 70 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist?