8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/20


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 15. September 2014 — Fazenda Pública/Beiragás — Companhia de Gás das Beiras, SA

(Rechtssache C-423/14)

(2014/C 439/26)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Fazenda Pública

Rechtsmittelgegnerin: Beiragás — Companhia de Gás das Beiras, SA

Vorlagefragen

1.

Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere Art. 78 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (1) zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS (Abgabe für die Belegung des Unterbodens) ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten, d. h., ohne in diesen Preis einbezogen zu werden, auf den Endverbraucher umgewälzt wird?

Sollte diese erste Frage verneint werden, ist ferner die zweite Frage zu stellen:

2.

Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere den Art. 73 bis 79 der Richtlinie 2006/112/EG zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS bei ihrer Umwälzung auf den Endverbraucher ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten als nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehender Betrag angesehen wird?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).