15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/3


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 29. August 2014 — Dagmar Wedel, Rudi Wedel gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-412/14)

(2014/C 448/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dagmar Wedel, Rudi Wedel

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeugs sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant? Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie ist diese zu bemessen?

3.

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.