8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/16


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 28. August 2014 — Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

(Rechtssache C-409/14)

(2014/C 439/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schenker Nemzetközi Szállítmányozási és Logisztikai Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die Produktbeschreibung der Zollware, die der Bezeichnung „‚light-air-cured‘ Tabak“ gemäß dem KN-Code 2401 10 35 in Kapitel 24 („TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSSATZSTOFFE“) [des Anhangs I] der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (1) der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif entspricht, dahin auszulegen, dass sie nur luftgetrockneten nicht entrippten Tabak erfasst,

der die ganzen Blätter der Tabakpflanze enthält,

weder geschnitten noch gepresst oder kompaktiert ist,

der neben der Lufttrocknung als einer Art der „Verarbeitung“ des „light-air-cured“ Tabaks im Sinne des KN-Codes [2401 10] 35 eine andere Verarbeitung (beispielsweise durch Abtrennen der Stiele, Zerschneiden oder Kompaktieren der Blätter) nicht zulässt,

der nicht zum Rauchen geeignet ist?

2.

Ist der Begriff „zollrechtliches Nichterhebungsverfahren“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2008/118/EG (2) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dahin auszulegen, dass er eine Zollware (verbrauchsteuerpflichtige Ware) erfasst, wenn sie sich im externen Versand, in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager befand und in den Warenbegleitdokumenten die Tarifposition zwar falsch bezeichnet war (KN 2401 10 35 statt KN 2403 10 9000), aber das einschlägige Kapitel (Kapitel 24 — Tabak) zutreffend angegeben war und alle weiteren Angaben in ihren Begleitdokumenten (Containernummer, Menge, Nettogewicht) aber korrekt waren und die Verschlüsse nicht aufgebrochen wurden?

(Das heißt, kann die Unterstellung einer bestimmten Ware unter das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren dann in Frage gestellt werden, wenn in ihren Begleitdokumenten das Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zutreffend, die konkrete Tarifposition hingegen unzutreffend angegeben ist?)

3.

Sind die Begriffe „Einfuhr“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 derselben Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, dass die Tarifposition der tatsächlichen Ware, die sich im externen Versandverfahren befindet, und die Tarifposition, die in den Warenbegleitdokumenten angegeben ist, voneinander abweichen, aber sowohl die Bezeichnung des Kapitels (im vorliegenden Fall Kapitel 24 — Tabak) identisch ist als auch abgesehen von der vorgenannten Abweichung die Menge und das Nettogewicht der tatsächlichen Ware mit den Angaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmen?

4.

Stellt der Umstand, dass bei der Überführung einer Ware in ein Nichterhebungsverfahren im Warenbegleitdokument ein nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der durch die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 geänderten Fassung unzutreffender KN-Code angegeben ist, eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dar?


(1)  ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.