8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/29


Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juli 2014 — Gergely Szemerey/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-330/14)

2014/C 303/37

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gergely Szemerey

Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Vorlagefragen

1.

Sind der Grundsatz der Flexibilität und der Möglichkeit zur Änderung gemäß dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1), der 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung und die Erwägungsgründe 18, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (2) dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach dem Zahlungsantrag im Fall des Anbaus einer seltenen Pflanzenart eine Bescheinigung bezüglich der seltenen Pflanze beizufügen ist, wenn die Verwaltungspraxis die Beantragung dieser Bescheinigung nur vor Stellung der Antrags, zwischen dem 2. und dem 15. April 2010, seine Beifügung hingegen nur gleichzeitig mit der Einreichung des Sammelantrags ermöglichte und die Regelung keine Möglichkeit zur Korrektur des sich aus dem Fehlen der Bescheinigung ergebenden Mangels des Antrags vorsah?

2.

Ist diese Regelung mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats vereinbar, die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht zu gefährden, bzw. lässt sich feststellen, dass die Geltendmachung sich aus dem Unionsrecht ergebender Beihilfeansprüche für Landwirte, die eine seltene Pflanze anbauen, im Jahr 2010 zur Zeit der Änderung der Rechtsvorschriften (Ergänzung der Verordnung Nr. 61 des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 14. Mai 2009 durch § 43 Abs. 6, der mit der Verordnung Nr. 31 des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 30. März 2010 in diese Regelung eingefügt wurde) unmöglich oder übermäßig erschwert und unvorhersehbar wurde?

3.

Verstößt die Verwaltungspraxis, die bei Fehlen der Bescheinigung betreffend die seltene Pflanze eine Sanktion für zuviel angemeldete Flächen hinsichtlich des gesamten Antrags anwendet, ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit und die Umstände zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsantrag im Übrigen hinsichtlich der gesamten Parzelle den Beihilfevoraussetzungen entspricht und der Erzeuger auf der angegebenen Fläche die angegebene Pflanze anbaut, gegen den 57. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. den 75. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und speziell den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

4.

Sind die Entschuldigungsgründe gemäß den Erwägungsgründen 67 oder 71 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. dem 75. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall anwendbar, dass der Landwirt eine entgegenstehende oder unangemessene Verwaltungspraxis als außergewöhnlichen Umstand anführt und dartun möchte, dass sein Fehler ganz oder teilweise durch die Praxis der Verwaltungsbehörde verursacht wurde?

5.

Kann die akzeptierte Anzeige des Landwirts, dass bezüglich des vollständigen Unterbleibens des Anbaus (der Aussaat) ein Fall höherer Gewalt vorliegt, als sachlich richtige Angabe im Sinne des 67. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 796/2009 bzw. des 93. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gewertet werden, die den Landwirt hinsichtlich der unterbliebenen Beifügung der Bescheinigung bezüglich des Anbaus der seltenen Pflanze entlastet und dadurch hinsichtlich des gesamten Antrags die Befreiung von den Sanktionen bedeutet?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. L 141, S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316; S. 65).