28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/6


Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-233/14)

2014/C 245/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und C. Gheorghiu)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV (in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV) sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verstoßen hat, dass es die Möglichkeit, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Fahrpreisvergünstigungen für Studenten, die ihr Studium in den Niederlanden absolvieren, in Anspruch zu nehmen, auf niederländische Studenten, die in den Niederlanden an einer privaten oder öffentlichen Lehranstalt eingeschrieben sind, und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden zu den Erwerbstätigen gehören oder dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, beschränkt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Während niederländische Studenten in den Genuss einer Studentenkarte für öffentliche Verkehrsmittel (die sogenannte „OV-studentenkaart“) kommen könnten, mit der sie in den Niederlanden öffentliche Verkehrsmittel kostenlos oder zu einem ermäßigten Tarif nutzen könnten, müssten Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden weder zu den Erwerbstätigen gehörten noch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben hätten, den vollen Tarif für die Nutzung dieser Verkehrsmittel zahlen.

2.

Nach Ansicht der Kommission haben die niederländischen Gesetzesbestimmungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zur Folge, da EU-Bürger, die keine Niederländer seien, ungünstiger behandelt würden als Niederländer. Daher hätten die Niederlande ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV nicht erfüllt.

3.

Des Weiteren liege eine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit vor, wenn eine nationale Regelung, obschon sie neutral formuliert sei, faktisch eine viel höhere Prozentzahl bestimmter Personen benachteilige, es sei denn die unterschiedliche Behandlung sei durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zu tun hätten.

4.

Da im Rahmen des Erasmusprogramms zahlenmäßig mehr ausländische Studenten in die Niederlande kämen als niederländische Studenten, die sich dafür entschieden hätten, ihr gesamtes Studium im Ausland zu absolvieren, und der letztgenannten Gruppe von Studenten anstelle einer „OV-studentenkaart“ eine „mitnahmefähige Studienfinanzierung“ in Höhe von 89,13 Euro monatlich (Wert für das Jahr 2013) gewährt werde, erhielten im Ergebnis nur die ausländischen Studenten in den Niederlanden weder eine Leistung noch einen Vorteil in Gestalt der „OV-studentenkaart“. Dies ist nach Ansicht der Kommission eine mittelbare Diskriminierung nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

5.

Da die Niederlande bis heute nicht alle Maßnahmen getroffen hätten, um die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Studenten hinsichtlich der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Studentenkarte für öffentliche Verkehrsmittel (der „OV-studentenkaart“) zu beenden, ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Niederlande ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV (in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV) sowie Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hätten.


(1)  Richtlinie vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).