URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

21. April 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/86/EG — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c — Familienzusammenführung — Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung — Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte — Nationale Regelung, die eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit erlaubt, dass dem Zusammenführenden seine Einkünfte weiterhin zur Verfügung stehen werden — Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑558/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland, Spanien) mit Entscheidung vom 5. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2014, in dem Verfahren

Mimoun Khachab

gegen

Subdelegación de Gobierno en Álava

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez‑Miñón als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und B. Beutler als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und F.‑X. Bréchot als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Szima und Z. Fehér als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Dezember 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Khachab und der Subdelegación del Gobierno en Álava (Regierungsbehörde für die Provinz Álava; im Folgenden: Regierungsbehörde) wegen der Ablehnung des Antrags von Herrn Khachab, seiner Ehegattin einen befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen.

Rechtlicher Rahmen

Recht der Europäischen Union

3

Die Erwägungsgründe 2, 4 und 6 der Richtlinie 2003/86 lauten:

„(2)

Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] anerkannt wurden.

(4)

Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der [Europäischen] Gemeinschaft im [EG-]Vertrag aufgeführt wird.

(6)

Zum Schutz der Familie und zur Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.“

4

Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/86 ist „Ziel dieser Richtlinie … die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten“.

5

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.“

6

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und vorbehaltlich der in ihrem Kapitel IV sowie in ihrem Art. 16 genannten Bedingungen u. a. dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt.

7

In Kapitel IV („Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung“) der Richtlinie 2003/86 bestimmt deren Art. 7 Abs. 1:

„Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

a)

Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;

b)

eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;

c)

über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.“

8

Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass dem Familienangehörigen kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde, haben der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind – falls erforderlich auf Antrag – das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist.“

9

In Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt.“

10

Art. 17 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:

„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, de[s] Entzug[s] oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“

Spanisches Recht

11

Die Ley Orgánica 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration (Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000) in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ley Orgánica 4/2000) bestimmt in ihrem Art. 16 Abs. 1 und 2:

„(1)   Im Inland ansässige Ausländer haben in der in dieser Ley Organica vorgesehenen Form und nach Maßgabe der von Spanien unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge das Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft und auf die Achtung der familiären Privatsphäre.

(2)   In Spanien ansässige Ausländer haben das Recht auf den Nachzug der in Art. 17 genannten Familienmitglieder.“

12

Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Ley Orgánica 4/2000 sieht vor:

„Ein im Inland ansässiger Ausländer hat das Recht, dass ihm im Rahmen der Familienzusammenführung folgende Familienmitglieder nach Spanien nachziehen:

a)

der Ehegatte des im Inland ansässigen Ausländers, wenn keine faktische oder rechtliche Trennung erfolgt ist und die Ehe nicht zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften geschlossen worden ist …“

13

Unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Familienzusammenführung“ sieht Art. 18 der Ley Orgánica 4/2000 in seinem Abs. 2 vor:

„Der zusammenführende Ausländer muss in einer durch Verordnung zu bestimmenden Form nachweisen, dass er über angemessenen Wohnraum und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner zu ihm nachgezogenen Familie aufzukommen.

Bei der Bewertung der für die Familienzusammenführung erforderlichen Einkünfte sind diejenigen nicht zu berücksichtigen, die sich aus der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ergeben; jedoch sind weitere Einkünfte zu berücksichtigen, die der Ehegatte beiträgt, wenn dieser in Spanien ansässig ist und mit dem Zusammenführenden zusammenlebt.

…“

14

Mit dem Real Decreto 557/2011 vom 20. April 2011 wurde die Durchführungsverordnung zur Ley Orgánica 4/2000 in ihrer durch die Ley Orgánica 2/2009 geänderten Fassung erlassen (BOE Nr. 103 vom 30. April 2011). Art. 54 des Real Decreto 557/2011 sieht unter der Überschrift „Durch einen Ausländer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung nachzuweisenden finanziellen Mittel“ vor:

„(1)   Beantragt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Zusammenführung von Familienangehörigen, so hat er bei der Stellung des Antrags auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis die Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind, um für den Lebensbedarf der Familie aufzukommen, einschließlich, falls keine Deckung durch die Seguridad Social [spanischer gesetzlicher Sozialversicherungsträger] besteht, solcher für die ärztliche Versorgung. Die erforderlichen finanziellen Mittel müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens in Höhe der Beträge in Euro bzw. in entsprechender Höhe in ausländischer Währung vorhanden sein, die nachstehend gestaffelt nach der Anzahl von Personen, deren Zusammenführung erfolgen soll, und der Familienmitglieder, die bereits mit dem Ausländer in Spanien zusammenleben und von diesem unterhalten werden, genannt werden:

a)

Bei Familien, die einschließlich des zusammenführenden Ausländers und der im Rahmen der Zusammenführung nachziehenden Person zwei Familienmitglieder umfassen, ist ein Betrag nachzuweisen, der 150 % des Monatsbetrags des Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples [Index persönlicher Einkommen für verschiedene Zwecke (IPREM)] entspricht.

(2)   Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf ein Fortbestehen der finanziellen Mittel im Laufe des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Bei dieser Beurteilung ist zur Ermittlung der Aussicht auf Dauerhaftigkeit einer Einkommensquelle während dieses Jahres die Entwicklung der finanziellen Mittel des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor dem Tag der Antragstellung heranzuziehen.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15

Herr Khachab, ein Drittstaatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, ist Inhaber einer Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat. Am 20. Februar 2012 beantragte er bei den spanischen Behörden, dass seiner Ehegattin, Frau Aghadar, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wird. Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte die Regierungsbehörde diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Khachab nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Einkünfte zu verfügen, um nach erfolgter Familienzusammenführung den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken.

16

Herr Khachab legte daraufhin bei der Regierungsbehörde Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der durch Bescheid vom 25. Mai 2012 mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde:

„… [Zur Stützung seines Antrags hat Herr Khachab] einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma ‚Construcciones y distribuciones constru-label, S.L.‘ vorgelegt. Eine Recherche in der Datenbank für arbeitsrechtliche Informationen der Seguridad Social ergab allerdings, dass der Antragsteller am 1. März 2012 aus dem genannten Unternehmen ausgeschieden ist, nachdem er insgesamt nur 15 Tage in diesem Jahr und 48 im gesamten Jahr 2011 dort gearbeitet hatte. Daraus ist zu schließen, dass der Antragsteller bei Erlass des Bescheids keine Arbeitstätigkeit mehr ausübte (was noch immer der Fall ist), dass er darüber hinaus nicht nachgewiesen hat, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um nach erfolgter Zusammenführung den Lebensunterhalt der Familie zu decken, und dass auch keine Aussicht darauf bestand, dass ihm im Laufe des Jahres nach dem Tag der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung diese finanziellen Mittel zur Verfügung stehen würden; dies alles sind jedoch Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung.“

17

Herr Khachab erhob darauf gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012 Klage zum Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Vitoria-Gasteiz (Verwaltungsgericht Nr. 1 Vitoria-Gasteiz). Mit Urteil vom 29. Januar 2013 bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Bescheid mit im Wesentlichen der gleichen Begründung wie der des Bescheids vom 26. März 2012.

18

Herr Khachab legte daraufhin gegen dieses Urteil beim Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland) Berufung ein. Zur Begründung seiner Berufung hat er vorgetragen, dass das erstinstanzliche Gericht die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene neue Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass er seit dem 26. November 2012 als Zitruspflücker für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätig sei und infolgedessen eine Arbeit habe, mit der er ausreichende Einkünfte erziele. Er sei Inhaber einer Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt und sei mit Frau Aghadar seit 2009 verheiratet. Darüber hinaus verfüge er über angemessenen Wohnraum und habe in Spanien fünf Jahre lang Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Im Übrigen müsse die derzeitige Wirtschaftslage berücksichtigt werden, in der es äußerst schwierig sei, tatsächlich durchgehend eine Arbeit zu haben.

19

Insoweit hat das vorlegende Gericht Zweifel, wie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 auszulegen ist, dem zufolge das Recht auf Familienzusammenführung davon abhängt, dass der Zusammenführende bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt. Es fragt sich insbesondere, ob sich mit dieser Vorschrift die spanische Regelung vereinbaren lässt, die es den nationalen Behörden ermöglicht, die Familienzusammenführung und damit die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für einen Familienangehörigen des Zusammenführenden zu verweigern, wenn aufgrund der Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung wahrscheinlich ist, dass der Zusammenführende nicht in der Lage sein wird, während des Jahres nach diesem Zeitpunkt Einkünfte in gleicher Höhe wie die beizubehalten, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügte.

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in der spanischsprachigen sowie in der englisch- und französischsprachigen Fassung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 das Verb „verfügen“ im Indikativ Präsens und nicht im Futur verwendet werde. Deshalb fragt sich das vorlegende Gericht, ob bei einem Antrag auf Familienzusammenführung nur zu prüfen ist, ob der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt, oder ob auch die Frage berücksichtigt werden darf, ob er über diese Einkünfte noch während des Jahres nach diesem Zeitpunkt verfügen wird.

21

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Obergericht für das Baskenland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren maßgeblichen entgegensteht, die es erlaubt, die Familienzusammenführung mit der Begründung zu verweigern, dass der Zusammenführende nicht über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, und sich hierzu auf eine Prognose zu stützen, die die nationalen Behörden, ausgehend von der Entwicklung der Einkünfte in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung, über die Aussicht auf deren Fortbestehen für den Zeitraum eines Jahres nach diesem Zeitpunkt stellen?

Zur Vorlagefrage

22

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.

23

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 gestatten die Mitgliedstaaten u. a. dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung vorbehaltlich der in Kapitel IV („Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung“) dieser Richtlinie genannten Bedingungen.

24

Als eine der Voraussetzungen im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2003/86 können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. In dieser Vorschrift heißt es weiter, dass die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit beurteilen und die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen können.

25

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt und die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 verliehene Befugnis daher eng auszulegen ist. Der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum darf somit von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (Urteil O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Insoweit ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, dass diese das allgemeine Ziel verfolgt, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem im Weg der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (vgl. Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69).

27

Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht so ausgelegt werden darf, dass damit gegen die u. a. in Art. 7 der Charta niedergelegten Grundrechte verstoßen wird (vgl. Urteil O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 77).

28

Zwar darf Art. 7 der Charta nicht dahin ausgelegt werden, dass den Mitgliedstaaten der Ermessensspielraum genommen wird, über den sie bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung verfügen. Jedoch müssen bei einer solchen Prüfung die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht von Art. 7 der Charta ausgelegt und angewandt werden, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten Anträge auf Familienzusammenführung im Hinblick auf die Förderung des Familienlebens prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 79 und 80).

29

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist erstens zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass er der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Beurteilung der Frage erlaubt, ob die Voraussetzung fester, regelmäßiger und ausreichender Einkünfte des Zusammenführenden über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus fortbestehen wird.

30

Diese Vorschrift sieht zwar eine solche Befugnis nicht ausdrücklich vor. Aber aus ihrem Wortlaut und namentlich der Verwendung der Begriffe „fest“ und „regelmäßig“ folgt, dass diese Einkünfte eine gewisse Beständigkeit und Dauer aufweisen müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2003/86 beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte u. a. anhand ihrer „Regelmäßigkeit“, was eine periodische Prüfung ihrer Entwicklung einschließt.

31

Infolgedessen kann der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht dahin ausgelegt werden, dass er der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Familienzusammenführung befasst ist, die Möglichkeit versagt, in ihre Prüfung, ob die Voraussetzung bestimmter Einkünfte des Zusammenführenden erfüllt ist, auch eine Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob diese Einkünfte über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus vorhanden sein werden.

32

Dieser Auslegung steht nicht der vom vorlegenden Gericht angesprochene Umstand entgegen, dass in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 der Indikativ Präsens verwendet wird, wenn dort vorgesehen wird, dass der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über das in den nachfolgenden Buchst. a bis c Genannte „verfügt“. Denn der Zusammenführende muss nachweisen, dass er über all das dort Genannte, u. a. über ausreichende Einkünfte, zum Zeitpunkt der Prüfung seines Antrags auf Familienzusammenführung verfügt, was die Verwendung des Indikativ Präsens rechtfertigt. Da jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie hervorgeht, dass die Einkünfte des Zusammenführenden nicht nur „ausreichend“, sondern auch „fest“ und „regelmäßig“ sein müssen, setzen diese Anforderungen eine prognostische Prüfung dieser Einkünfte durch die zuständige nationale Behörde voraus.

33

Diese Auslegung wird durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86 gestützt. Denn die in diesen Buchstaben der Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen, dass „Wohnraum, der … als üblich angesehen wird“, und eine „Krankenversicherung“ vorhanden sein müssen, sind ebenfalls dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten, um eine stabile und dauerhafte Lage des Zusammenführenden in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, die Befugnis verleihen, sich bei der Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung auf die Wahrscheinlichkeit zu stützen, dass der Zusammenführende diese Voraussetzungen auch über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er den Antrag auf Familienzusammenführung stellt, weiterhin erfüllen wird.

34

Die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 findet auch in Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie eine Stütze.

35

Zum einen beschränkt nämlich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 deren persönlichen Anwendungsbereich auf Zusammenführende, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für mindestens ein Jahr sind und begründete Aussicht darauf haben, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die Beurteilung, ob eine solche Aussicht vorliegt, erfordert aber zwangsläufig, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Prüfung der künftigen Entwicklung der Situation des Zusammenführenden im Hinblick auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts vornimmt.

36

Unter diesen Voraussetzungen stünde – wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86, wonach die betreffende Behörde keine Prognose vornehmen dürfte, ob der Zusammenführende über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus weiterhin über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügen wird, nicht im Einklang mit dem in der Richtlinie vorgesehenen System.

37

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, wenn die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, den Mitgliedstaaten erlaubt, den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen zu entziehen oder seine Verlängerung zu verweigern.

38

Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Genehmigung zur Familienzusammenführung u. a. dann entziehen, wenn der Zusammenführende nicht mehr über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verfügt. Eine solche Möglichkeit, die Genehmigung zu widerrufen, impliziert eine Befugnis der betreffenden Behörde, zu verlangen, dass der Zusammenführende über diese Einkünfte über den Zeitpunkt seiner Antragstellung hinaus verfügt.

39

Schließlich wird diese Auslegung auch durch den Normzweck von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 bestätigt. Denn der Nachweis der in Buchst. c dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzung bestimmter Einkünfte ermöglicht es der zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass weder der Zusammenführende noch seine Familienangehörigen nach der Familienzusammenführung Gefahr laufen, während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe ihres Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chakroun, C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 46).

40

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Befugnis es zwangsläufig einschließt, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Prognose vornimmt, ob die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte des Zusammenführenden über den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung hinaus weiterhin vorhanden sein werden.

41

Nach dieser Feststellung ist zweitens zu klären, ob es diese Vorschrift der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, die Genehmigung der Familienzusammenführung von der Wahrscheinlichkeit abhängig zu machen, dass die Einkünfte während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung weiterhin vorhanden sein werden, und hierfür die Einkünfte des Zusammenführenden in den sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt heranzuziehen.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend Urteil K und A, C‑153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

43

Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C‑578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C‑153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

44

Im vorliegenden Fall sieht Art. 54 Abs. 2 des Real Decreto 557/2011 vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Beibehaltung der finanziellen Mittel im Laufe des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung besteht. Nach dieser Vorschrift ist zur Ermittlung der Aussicht auf Dauerhaftigkeit einer Einkommensquelle während dieses Jahres die Entwicklung der finanziellen Mittel des Ausländers in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung heranzuziehen.

45

Insoweit ist festzustellen, dass der Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Zusammenführende wahrscheinlich über ausreichende Einkünfte verfügen muss, angemessen erscheint und nicht über das hinausgeht, was erforderlich, um im Einzelfall das potenzielle Risiko zu bewerten, dass der Zusammenführende nach der Familienzusammenführung die Sozialhilfe dieses Staates in Anspruch nehmen muss. Dieser Zeitraum von einem Jahr entspricht nämlich der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, über den der Zusammenführende nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 zumindest verfügen muss, um die Familienzusammenführung beantragen zu können. Zudem haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Befugnis, den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen des Zusammenführenden zu entziehen, wenn der Zusammenführende für die Dauer des Aufenthalts dieses Familienmitglieds nicht mehr über feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte verfügt, solange das betreffende Familienmitglied keinen eigenen Aufenthaltstitel erhält, was gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt der Fall ist.

46

Was die Anwendung des Verhältnismäßigkeitserfordernisses auf nationaler Ebene betrifft, muss außerdem berücksichtigt werden, dass die zuständige nationale Behörde nach dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 Satz 1 des Real Decreto 557/2011 einen Aufenthaltstitel zwecks Familienzusammenführung nur verweigern darf, wenn „zweifelsfrei“ festgestellt wird, dass der Zusammenführende nicht in der Lage sein wird, die ausreichenden Einkünfte während des ersten Jahres nach dem Tag der Antragstellung weiterhin zu erzielen. Diese Bestimmung verlangt von dem Zusammenführenden also für den Erhalt eines solchen Aufenthaltstitels lediglich, dass seine Einkünfte voraussichtlich fortbestehen werden.

47

Was den Umstand anbelangt, dass der der Antragstellung vorangegangene Zeitraum, auf den die einkommensbezogene Prognose gestützt werden darf, auf sechs Monate festgelegt worden ist, so enthält die Richtlinie insoweit keinerlei nähere Regelung. Jedenfalls ist ein solcher Zeitraum nicht geeignet, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu beeinträchtigen.

48

Nach alledem ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.