URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

22. Oktober 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 1 — Anwendungsbereich — Von einer als Zivilpartei auftretenden Person erhobene Klage — Art. 27 — Rechtshängigkeit — Bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig gemachte Klage — Laufendes Ermittlungsverfahren — Art. 30 — Zeitpunkt, zu dem ein Gericht als angerufen gilt“

In der Rechtssache C‑523/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2014, in dem Verfahren

Aannemingsbedrijf Aertssen NV,

Aertssen Terrassements SA

gegen

VSB Machineverhuur BV,

Van Sommeren Bestrating BV,

Jos van Sommeren

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der VSB Machineverhuur BV, der Van Sommeren Bestrating BV und von Herrn van Sommeren, vertreten durch R. van Seumeren, advocaat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und G. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Gesellschaften belgischen Rechts Aannemingsbedrijf Aertssen NV und Aertssen Terrassements SA (im Folgenden zusammen: Aertssen Gesellschaften) auf der einen und den Gesellschaften niederländischen Rechts VSB Machineverhuur BV und Van Sommeren Bestrating BV sowie Herrn van Sommeren (im Folgenden zusammen: VSB u. a.) auf der anderen Seite wegen eines VSB u. a. vorgeworfenen betrügerischen Verhaltens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.“

4

Kapitel I („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung enthält nur Art. 1, dessen Abs. 1 bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

5

Art. 5 in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

4.

wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

…“

6

Kapitel II Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 27 bis 30. Art. 27 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

7

Art. 28 dieser Verordnung lautet:

„(1)   Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)   Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

(3)   Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

8

Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:

1.

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

2.

falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“

Niederländisches Recht

9

Art. 700 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) bestimmt:

„(1)   Für die Pfändung ist die Ermächtigung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Gerichts erforderlich, in dessen Bezirk sich ein oder mehrere der betreffenden Sachen befinden oder, falls sich die Pfändung nicht auf Sachen bezieht, in dem der Schuldner oder jede andere von der Pfändung betroffene Person ihren Wohnsitz hat.

(2)   Die Ermächtigung wird mittels einer Antragsschrift beantragt, in der unbeschadet der für eine Pfändung der betreffenden Art gesetzlich festgelegten besonderen Anforderungen Angaben zur Art der durchzuführenden Pfändung und zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch enthalten sind sowie, falls dieser Anspruch aus einer Geldforderung besteht, deren Höhe oder, wenn diese noch nicht feststeht, deren Höchstbetrag. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter entscheidet nach summarischer Prüfung …

(3)   Die Ermächtigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Klage innerhalb einer zu diesem Zweck von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter zu setzenden Frist, aber mindestens acht Tage nach der Pfändung erhoben wird, es sei denn, die Hauptsacheklage war zum Zeitpunkt der Ermächtigung bereits erhoben. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann diese Frist verlängern, wenn der Pfändungsgläubiger dies vor Ablauf der Frist beantragt … Das Überschreiten der zur Erhebung einer Hauptsacheklage gewährten Frist führt zur Aufhebung der Pfändung.

…“

Belgisches Recht

10

Das belgische Strafprozessgesetzbuch (Wetboek van Strafvordering) enthält in seinem Buch I („Die Gerichtspolizei und die die Gerichtspolizei ausübenden Polizeioffiziere“) ein Kapitel VI („Die Untersuchungsrichter“). In diesem Kapitel VI bestimmt Art. 63 des Gesetzbuchs:

„Wer behauptet, durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt zu sein, kann darüber beim zuständigen Untersuchungsrichter Klage einreichen und als Zivilpartei auftreten.

Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter angehört werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Am 26. März 2013 reichten die Aertssen Gesellschaften nach Art. 63 des Strafprozessgesetzbuchs beim Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Belgien) als Zivilpartei Klage ein gegen Nicolaas Kraaijeveld, die Gesellschaft niederländischen Rechts VSB Groep BV, ihre Tochtergesellschaften, die Van Sommeren Bestrating BV und die VSB Machineverhuur BV, sowie gegen die Van Sommeren Bestrating BV, Herrn van Sommeren und X, wobei mit diesem Buchstaben alle Personen bezeichnet werden, von denen sich im Laufe der gerichtlichen Untersuchung herausstellen sollte, dass sie sich an den mit der Klage anhängig gemachten strafbaren Handlungen beteiligt haben.

12

Diese Klage bezog sich auf Betrugsvorwürfe. Die Aertssen Gesellschaften gaben an, dass sie den ihnen entstandenen Schaden vorläufig auf einen Betrag von rund 200000 Euro schätzten.

13

Am 26. April 2013 stellten die Aertssen Gesellschaften beim Voorzieningenrechter te Arnhem (für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter in Arnhem, Niederlande) nach Art. 700 der Zivilprozessordnung einen Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung bei VSB u. a. Diese Ermächtigung wurde noch am selben Tag erteilt, und die Aertssen Gesellschaften ließen die Pfändung am 1. Mai 2013 vornehmen.

14

Auf Antrag von VSB u. a. ordnete der Voorzieningenrechter te Arnhem (für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter in Arnhem) mit Urteil vom 18. Juli 2013 die Aufhebung der vorgenommenen Pfändungen an. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die von einer als Zivilpartei auftretenden Person erhobene Klage nicht als Erhebung einer Hauptsacheklage im Sinne von Art. 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten könne.

15

Am 19. Juli 2013 stellten die Aertssen Gesellschaften beim Voorzieningenrechter te Arnhem (für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter in Arnhem) erneut einen Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung bei VSB u. a. Dieser gab dem Antrag am 25. Juli 2013 unter der Voraussetzung statt, dass die Hauptsacheklage spätestens 30 Tage nach Vornahme der Pfändung erhoben wird.

16

Am 29. Juli 2013 ließen die Aertssen Gesellschaften erneut eine Pfändung vornehmen. Um die von dem genannten Richter aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, erhoben die Aertssen Gesellschaften bei der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) eine Klage, mit der sie in der Sache beantragen, festzustellen, dass VSB u. a. für den Schaden haften, der ihnen infolge des von diesen angeblich begangenen Betrugs entstanden sein soll, und VSB u. a. bis zur endgültigen Festsetzung der Schadenshöhe vorläufig zur Zahlung eines Betrags von 200000 Euro zu verurteilen.

17

In erster Linie beantragen die Aertssen Gesellschaften allerdings bei der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland), sich für unzuständig zu erklären und für Recht zu erkennen, dass die in Belgien anhängige von einer als Zivilpartei auftretenden Person erhobene Klage als Erhebung einer Hauptsacheklage im Sinne von Art. 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt. Unter Berufung auf Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 machen sie insoweit geltend, dass das niederländische Gericht unzuständig sei, es sei denn, die Zuständigkeit des mit der von einer als Zivilpartei auftretenden Person erhobenen Klage angerufenen belgischen Gerichts werde bestritten. In diesem Fall habe das vorlegende Gericht das Verfahren in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung von Amts wegen auszusetzen.

18

Hilfsweise beantragen sie, dass die Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) das Verfahren nach Art. 28 dieser Verordnung aussetzt, weil die Klage in der Hauptsache mit der aufgrund der Klageerhebung als Zivilpartei in Belgien anhängigen Rechtssache im Zusammenhang stehe.

19

Äußerst hilfsweise beantragen die Aertssen Gesellschaften, das Verfahren unverzüglich auszusetzen, bis der Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) entschieden hat, ob die Angelegenheit dem Strafgericht vorgelegt oder das Verfahren eingestellt wird.

20

VSB u. a. tragen vor, die von den Aertssen Gesellschaften als Zivilpartei eingereichte Klage sei im Wesentlichen strafrechtlicher Natur. Sie schließen daraus, dass das Verfahren in der Hauptsache nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 falle. Zudem seien diese und die Klage bei der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) nicht wegen desselben Anspruchs erhoben worden.

21

Nach Auffassung der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) wird zum einen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen anhand von Faktoren definiert, die für die Art der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder den Streitgegenstand kennzeichnend sind. Da die Aertssen Gesellschaften Ersatz des Schadens begehrten, der ihnen infolge unrechtmäßiger Handlungen entstanden sei, für die sie VSB u. a. verantwortlich machten, sei die Streitigkeit als eine „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen. Daher sei diese Verordnung auf eine Rechtssache wie die beim Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) anhängige anwendbar, auch wenn diese Rechtssache im Rahmen eines in erster Linie strafrechtlichen Verfahrens behandelt werde.

22

Zum anderen sollte mit der von einer als Zivilpartei auftretenden Person erhobenen Klage nicht nur eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet werden, sondern auch dem Kläger im Rahmen der Strafverfolgung Entschädigung zugesprochen werden. Der Gegenstand der beim Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) und bei der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) laufenden Verfahren sei ähnlich. In diesem Zusammenhang beträfen diese beiden Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts Handlungen angeblich betrügerischer Art, und diese Handlungen stellten nach Auffassung der Aertssen Gesellschaften in rechtlicher Hinsicht nicht nur Straftaten, sondern auch zivilrechtliche unerlaubte Handlungen dar. Zudem sei die in Belgien eingereichte Klage gegen die vor dem vorlegenden Gericht verklagten Parteien gerichtet.

23

Daher sei zu bestimmen, ob die beim Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) als Zivilpartei eingereichte Klage unter Berücksichtigung dessen, dass die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen sei, als eine anhängige Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu gelten habe, und – wenn dies der Fall sei –, zu welchem Zeitpunkt dieses Gericht im Sinne von Art. 30 dieser Verordnung angerufen worden sei.

24

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Fällt die von den Aertssen Gesellschaften als Zivilpartei erhobene Klage im Sinne von Art. 63 ff. des belgischen Strafprozessgesetzbuchs in Anbetracht der Art ihrer Erhebung und des Stadiums, in dem sich das Verfahren befindet, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001?

Falls ja:

2.

Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass eine Klage vor einem ausländischen (hier: belgischen) Gericht im Sinne dieser Vorschrift auch anhängig ist, wenn vor dem belgischen Untersuchungsrichter durch eine Zivilpartei Klage erhoben worden und die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist?

3.

Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Rechtssache, die durch die von einer Zivilpartei erhobene Klage anhängig gemacht worden ist, für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 als anhängig und/oder das Gericht als angerufen?

4.

Falls nein: Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung einer Klage durch eine Zivilpartei dazu führen kann, dass eine Klage vor einem belgischen Gericht zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift anhängig wird?

5.

Falls ja: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Klage für die Zwecke der Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 in diesem Fall als anhängig geworden und/oder das Gericht als angerufen?

6.

Sofern eine Zivilpartei Klage erhoben hat, eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Zeitpunkt der Klageerhebung damit aber noch nicht anhängig ist und im Laufe der Prüfung der erhobenen Klage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nachträglich anhängig werden kann: Ergibt sich in diesem Fall aus der genannten Vorschrift, dass das Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, nachdem die Klage als Zivilpartei bei dem belgischen Gericht erhoben wurde, seine Entscheidung aussetzen muss, bis feststeht, ob vor dem belgischen Gericht eine Klage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 anhängig ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung für den vom Kläger behaupteten Schaden zum Gegenstand hat.

26

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „in Zivil- und Handelssachen [anzuwenden ist], ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“.

27

Nach dieser Bestimmung fallen somit zivilrechtliche Entscheidungen eines Strafgerichts in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil Krombach, C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Des Weiteren ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dass nur einige ausdrücklich in dieser Verordnung angegebene Rechtsbereiche vom Begriff der Zivil- und Handelssachen ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 38).

29

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden, da sichergestellt werden muss, dass sich aus der genannten Verordnung für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile Schneider, C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Um zu klären, ob ein Bereich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht, sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils Sonntag (C‑172/91, EU:C:1993:144) festgestellt, dass eine Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, ihren zivilrechtlichen Charakter behält, auch wenn sie in einem Strafverfahren zu diesem hinzutritt. In den Rechtssystemen der Vertragsstaaten wird nämlich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch ein strafrechtlich vorwerfbares Handeln verursacht worden ist, im Allgemeinen als ein zivilrechtlicher Anspruch angesehen.

32

Auch wenn im vorliegenden Fall die Klage der als Zivilpartei auftretenden Person zum Ziel hat, die öffentliche Klage in Gang zu setzen, und die vom belgischen Gericht durchgeführte Untersuchung strafrechtlichen Charakter aufweist, soll mit der Klage gleichwohl auch ein Rechtsstreit zwischen Privaten über die Entschädigung für den Schaden entschieden werden, der einer dieser Personen aufgrund der betrügerischen Verhaltensweisen der anderen entstanden sein soll. Daher ist die zwischen den betreffenden Parteien des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsbeziehung als „privatrechtliches Rechtsverhältnis“ einzuordnen und fällt somit unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. entsprechend Urteil Realchemie Nederland, C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 41).

33

Im Übrigen verpflichtet diese Verordnung nach ihrem gesamten System nicht dazu, das Schicksal einer akzessorischen Klage unbedingt an das der Hauptklage zu binden (vgl. entsprechend Urteil de Cavel, 120/79, EU:C:1980:70, Rn. 7 bis 9).

34

Insbesondere überträgt Art. 5 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 einem Strafgericht, dessen Entscheidungen offenkundig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, die Zuständigkeit, über die zu einer öffentlichen Klage akzessorische Zivilklage zu entscheiden, mit der Folge, dass die auf die Zivilklage ergangene Entscheidung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Aus dieser Bestimmung geht also hervor, dass eine zur öffentlichen Klage, die, strafrechtlicher Natur, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen ist, akzessorische Klage auf Entschädigung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

35

Daher fällt eine Klage auf Entschädigung, die vor einem Strafgericht anhängig gemacht worden ist, trotz ihrer Akzessorietät zur öffentlichen Klage unter „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung.

36

Nach alledem ist Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung für den vom Kläger behaupteten Schaden zum Gegenstand hat.

Zur zweiten Frage

37

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage im Sinne dieser Vorschrift anhängig gemacht wird, wenn durch eine Zivilpartei vor einem Untersuchungsgericht Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung der betreffenden Rechtssache noch nicht abgeschlossen ist.

38

Die in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriffe sind zur Feststellung, ob ein Fall von Rechtshängigkeit vorliegt, autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen (Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Eines der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001 besteht, wie sich aus ihrem 15. Erwägungsgrund ergibt, darin, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, wenn mehrere Gerichte für die Entscheidung desselben Rechtsstreits zuständig sind. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Unionsgesetzgeber, einen klaren und wirksamen Mechanismus einzuführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen. Daraus ergibt sich, dass Art. 27 dieser Verordnung zum Zweck der Erreichung dieser Ziele weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Mærsk Olie & Gas, C‑39/02, EU:C:2004:615, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).

40

Nach Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 findet dieser Anwendung, wenn die Parteien zweier bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängiger Rechtsstreitigkeiten dieselben sind und wenn die Klagen wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht worden sind; weitere Voraussetzungen stellt diese Bestimmung nicht auf (vgl. in diesem Sinne Urteil Gubisch Maschinenfabrik, 144/86, EU:C:1987:528, Rn. 14).

41

Was erstens die Identität der Parteien im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, so geht aus den Urteilen Sonntag (C‑172/91, EU:C:1993:144, Rn. 19) und de Cavel (120/79, EU:C:1980:70, Rn. 7 bis 9) hervor, dass der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch ein strafrechtlich verfolgtes Handeln verursacht wird, seine zivilrechtliche Natur behält, da diese Verordnung nach ihrem gesamten System nicht dazu verpflichtet, das Schicksal einer akzessorischen Klage unbedingt an das der Hauptklage zu binden. Die Identität der Parteien ist unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen (Urteil Tatry, C‑406/92, EU:C:1994:400, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass die Parteien der Zivilklage für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht zuständig sind, nichts daran ändern, dass es sich um dieselben Parteien handelt wie bei den Klägerinnen und Beklagten der bei dem vorlegenden Gericht erhobenen Klage, da diese auch bei der durch die als Zivilpartei beim Untersuchungsrichter der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) erhobenen Klage genannt werden.

43

Was zweitens den Anspruch im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, so umfasst er den Sachverhalt und die rechtliche Regelung, die der Klage zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Mærsk Olie & Gas, C‑39/02, EU:C:2004:615, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall steht in den beiden Parallelverfahren fest, dass die Aertssen Gesellschaften ihrer Ansicht nach aufgrund betrügerischer Handlungen einen Schaden erlitten haben. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Verfahren derselbe Anspruch zugrunde liegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht auf der Basis einer Analyse des gesamten Sachverhalts und aller geltend gemachten rechtlichen Regelungen zu prüfen ist.

45

Hinsichtlich – drittens – des Anspruchsgegenstands im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser in dem Zweck der Klage besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Gantner Electronic, C‑111/01, EU:C:2003:257, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Begriff kann nicht auf die formale Identität der Klagen beschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Gubisch Maschinenfabrik, 144/86, EU:C:1987:528, Rn. 17) und wird weit ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C‑452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Aertssen Gesellschaften auf Ersatz ihres Schadens klagen, der vorläufig auf rund 200000 Euro geschätzt wird.

47

Daher sind – vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht – sämtliche in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllt.

48

Des Weiteren ist zunächst auf die Objektivität und den Automatismus des durch die Verordnung Nr. 44/2001 eingerichteten Mechanismus zur Lösung von Fällen der Rechtshängigkeit hinzuweisen (vgl. entsprechend Urteil Gantner Electronic, C‑111/01, EU:C:2003:257, Rn. 30). Dieser Mechanismus stützt sich auf die zeitliche Abfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Weber, C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend A, C‑489/14, EU:C:2015:654, Rn. 30).

49

Ferner betrifft Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – da er keine Ausnahme enthält – alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Klagen. Wie der Gerichtshof in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, fällt eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in diesen Anwendungsbereich.

50

Schließlich ist Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, angesichts des mit ihr verfolgten Ziels, das dahin besteht, Parallelverfahren und miteinander unvereinbare Entscheidungen so weit wie möglich zu vermeiden, weit auszulegen. Wäre die Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen, würde jedoch, wenn eine Person vor einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei aufgetreten ist, die Befassung jedes anderen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf dieselbe Zivilklage, also eine Klage zwischen denselben Parteien und wegen desselben Anspruchs, zu Parallelverfahren führen und brächte die Gefahr des Erlasses miteinander unvereinbarer Entscheidungen mit sich, was mit diesem Ziel nicht vereinbar wäre.

51

In diesem Zusammenhang ist – wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat – der Umstand, dass hinsichtlich des Ausgangs der gerichtlichen Untersuchung Unsicherheit besteht, ohne Auswirkung. Diese Unsicherheit ist nämlich jeder Art von anhängiger Klage eigen und besteht daher in jedem Fall, in dem möglicherweise eine Situation der Rechtshängigkeit auftritt.

52

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage im Sinne dieser Bestimmung anhängig ist, wenn durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eine Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung der betreffenden Rechtssache noch nicht abgeschlossen ist.

Zur dritten Frage

53

Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht darum, festzustellen, wie Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen sind, um den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem ein Untersuchungsgericht als im Sinne dieser Bestimmungen angerufen gilt, wenn eine Person vor diesem Gericht Klage als Zivilpartei erhebt.

54

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung bei Anhängigkeit einer Rechtssache bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Zum anderen sieht Art. 27 Abs. 2 dieser Verordnung vor, dass sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklärt, sobald dessen Zuständigkeit feststeht.

55

Außerdem liegt, soweit die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fall von Rechtshängigkeit ab dem Zeitpunkt vor, zu dem vor zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten endgültig Klage erhoben worden ist, d. h., bevor die Beklagten ihren Standpunkt haben geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gantner Electronic, C‑111/01, EU:C:2003:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

In der Verordnung Nr. 44/2001 wird nicht klargestellt, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung „feststeht“ (Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 31). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahrensregelung stützt sich allerdings, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf die zeitliche Abfolge, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind.

57

Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 9 dieser Verordnung, der die Rechtshängigkeit betrifft, als angerufen gilt. Nach dieser Vorschrift liegt die Anrufung entweder zu dem Zeitpunkt vor, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder, falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen. Somit sind zwei Arten der Anrufung der nationalen Gerichte vorgesehen, nämlich durch Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks beim Gericht oder im Wege der Zustellung dieses Schriftstücks.

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Folglich ist hier vom vorlegenden Gericht zu prüfen, ob die Aertssen Gesellschaften bei der Erhebung ihrer Klage als Zivilpartei nach dem anwendbaren nationalen Recht einer Pflicht zur vorherigen Zustellung dieser Klage unterlagen.

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Besteht eine solche Pflicht zur vorherigen Zustellung nicht, wäre der Schluss zu ziehen, dass das Untersuchungsgericht bei der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) zu dem Zeitpunkt angerufen worden ist, zu dem besagte Klage durch die Zivilpartei bei ihm eingereicht worden ist, jedoch vorausgesetzt, dass die Aertssen Gesellschaften es in der Folge nicht versäumt haben, die ihnen – immer noch nach dem anwendbaren nationalen Recht – obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an die Beklagten zu bewirken. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass die Aertssen Gesellschaften ihre Klage als Zivilpartei gegen Beklagte, deren Identität bekannt ist, nämlich die in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Personen, eingereicht haben.

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Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine Person bei einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei Klage erhebt, indem sie ein Schriftstück einreicht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dieser Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen anzusehen ist, zu dem diese Klage eingereicht wurde.

Zu den Fragen 4 bis 6

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Da die vierte Frage für den Fall einer verneinenden Antwort auf die zweite Frage gestellt worden ist, diese aber bejaht worden ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden. Angesichts der Antworten auf die Fragen 1 bis 3 brauchen auch die fünfte und die sechste Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung für den vom Kläger behaupteten Schaden zum Gegenstand hat.

 

2.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage im Sinne dieser Bestimmung anhängig ist, wenn durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eine Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung der betreffenden Rechtssache noch nicht abgeschlossen ist.

 

3.

Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Person bei einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei Klage erhebt, indem sie ein Schriftstück einreicht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dieser Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen anzusehen ist, zu dem diese Klage eingereicht wurde.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Niederländisch.