URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

19. November 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 3 Abs. 1 — Öffentliche Wiedergabe — Begriff der Wiedergabe und Begriff der Öffentlichkeit — Verbreitung von Fernsehprogrammen — Verfahren der sogenannten Direkteinspeisung“

In der Rechtssache C‑325/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 17. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2014, in dem Verfahren

SBS Belgium NV

gegen

Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters M. Safjan und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzlerin: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der SBS Belgium NV, vertreten durch P. Maeyaert und A. De Bleeckere, advocaten,

der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM), vertreten durch E. Marissens, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin und F.-X. Bréchot als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SBS Belgium NV (im Folgenden: SBS) und der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: SABAM) über die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen mittels der Technik der Direkteinspeisung.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Erwägungsgründe 23 und 27 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(23)

Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.

(27)

Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

5

SABAM ist eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und vertritt Urheber bei der Erteilung der Zustimmung zur Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke durch einen Dritten und bei der Erhebung des für diese Nutzung geschuldeten Entgelts.

6

SBS ist ein niederländischsprachiges kommerzielles Sendeunternehmen, das Fernsehprogramme produziert und vertreibt. Im Rahmen ihrer Rundfunktätigkeit betreibt SBS mehrere private kommerzielle Sender in Belgien. Die Programmgestaltung von SBS umfasst sowohl selbst produzierte Programme als auch zugekaufte Programme inländischer und ausländischer Produktionsgesellschaften und Programmlieferanten.

7

SBS strahlt ihre Sendungen ausschließlich mittels einer Technik aus, die als Direkteinspeisung bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem SBS ihre programmtragenden Signale über eine private Punkt-zu-Punkt-Verbindung an ihre Vertriebshändler (wie Belgacom, Telenet, TV Vlaanderen) überträgt. Während dieser Zeit können die Signale von Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht empfangen werden. Anschließend übertragen die Vertriebshändler die Signale – gegebenenfalls nach Kodierung – ihren Abonnenten, so dass diese die Programme – gegebenenfalls mit Hilfe eines ihnen vom Vertriebshändler zur Verfügung gestellten Dekoders – auf ihrem Gerät anschauen können. Je nach Vertriebshändler werden die Signale über Satellit (TV Vlaanderen), Kabel (Telenet) oder xDSL (Belgacom) übertragen.

8

SABAM ist der Ansicht, dass SBS als Sendeunternehmen durch die Ausstrahlung mittels der Technik der Direkteinspeisung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornehme. Somit sei die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte erforderlich. Sie verlangt als Gegenleistung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.

9

SBS widerspricht dieser Forderung. Sie ist der Ansicht, urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergaben würden allein von den Vertriebshändlern und anderen ähnlichen Einrichtungen vorgenommen. Daher schulde sie keine Vergütung.

10

Die Rechtbank van koophandel te Brussel (Handelsgericht Brüssel) gab dem Antrag von SABAM statt und verurteilte SBS zur Zahlung von knapp 1 Mio. Euro aufgrund von Urheberrechten für das Jahr 2009.

11

Gegen das Urteil der Rechtbank legte SBS Berufung zum vorlegenden Gericht ein.

12

Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Nimmt ein Sendeunternehmen, das seine Programme ausschließlich mittels der Technik der Direkteinspeisung – d. h. eines zweistufigen Verfahrens, bei dem es seine programmtragenden Signale in kodierter Form über Satellit, eine Glasfaserverbindung oder ein anderes Transportmittel an Vertriebshändler (Satellit, Kabel oder xDSL-Anschluss) überträgt, ohne dass die Signale während oder anlässlich dieser Übermittlung öffentlich zugänglich sind, und bei dem die Vertriebshändler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, so dass diese die Programme anschauen können – ausstrahlt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vor?

Zur Vorlagefrage

13

Mit seiner Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Sendeunternehmen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornimmt, wenn es seine programmtragenden Signale ausschließlich an Signalverteiler überträgt, ohne dass die Signale während oder anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können.

14

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2001/29 hauptsächlich darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Urheber einzuführen und diesen für die Nutzung ihrer Werke, insbesondere bei einer öffentlichen Wiedergabe, eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Daher ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie weit zu verstehen, was im Übrigen in ihrem 23. Erwägungsgrund ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale hat, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seine „öffentliche“ Wiedergabe (vgl. Urteil Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16).

16

Was erstens die „Handlung der Wiedergabe“ angeht, so umfasst sie jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Urteil Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 193).

17

Ferner muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden (Urteil ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24).

18

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlage zur Vorabentscheidung hervor, dass das Sendeunternehmen des Ausgangsfalls die programmtragenden Signale an mehrere Signalverteiler über Satellit, Kabel oder xDSL, also durch verschiedene technische Mittel oder Verfahren, überträgt.

19

Daraus folgt, dass solche Übertragungen, ob sie nun gleichzeitig erfolgen oder nicht, als „Handlungen der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen sind.

20

Zweitens müssen, wie oben in Rn. 15 erwähnt, die geschützten Werke, um im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 als „öffentliche Wiedergabe“ gelten zu können, tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben werden.

21

Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten oder Fernsehzuschauer umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und 38, und ITV Broadcasting u. a., C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32).

22

Aus der Vorlagefrage geht jedoch klar hervor, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen das betreffende Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an individuelle und bestimmte Verteiler überträgt, ohne dass potenzielle Fernsehzuschauer darauf Zugriff haben können.

23

Damit werden die von einem Sendeunternehmen wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen übertragenen Werke nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „öffentlich“ wiedergegeben, sondern gegenüber individuellen und bestimmten Gewerbetreibenden.

24

Wie oben in Rn. 15 festgestellt, sind die beiden Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe kumulativ. Daher sind, wenn die Bedingung der „öffentlichen“ Wiedergabe der geschützten Werke nicht erfüllt ist, Übertragungen wie die, die das im Ausgangsverfahren fragliche Sendeunternehmen vorgenommen hat, grundsätzlich keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.

25

Allerdings kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Situationen die Abonnenten von Verteilern wie den im Ausgangsverfahren fraglichen als die „Öffentlichkeit“ gelten können, an die sich die vom Sendeunternehmen getätigte ursprüngliche Übertragung richtet.

26

Insoweit steht zunächst fest, dass Verteiler wie die hier fraglichen jedenfalls nicht Teil dieser „Öffentlichkeit“ wären, was sie unterscheidet von Einrichtungen wie Hotels, die in den Urteilen SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764) und Phonographic Performance (Ireland) (C‑162/10, EU:C:2012:141) in Frage standen.

27

Daraus folgt, dass die Abonnenten, an die sich die Übertragungen der hier fraglichen Verteiler richten, nicht von vornherein als ein „neues“ Publikum betrachtet werden können, an das sich die ursprüngliche Wiedergabe durch das Sendeunternehmen nicht gerichtet hat (vgl. im Umkehrschluss Urteil SGAE, C‑306/05, EU:C:2006:764, Rn. 40).

28

Daher gibt es im Ausgangsverfahren nur eine einzige „Öffentlichkeit“, nämlich die Gesamtheit aller Abonnenten der jeweiligen Verteiler.

29

Insoweit lässt sich dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage entnehmen, dass die Abonnenten der Vertriebshändler die Fernsehprogramme infolge des Tätigwerdens dieser Vertriebshändler anschauen können.

30

Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Verbreitung eines gesendeten Werks durch einen Gewerbetreibenden, wie er im vorliegenden Fall in Frage steht, an seine Abonnenten eine eigenständige Dienstleistung ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird; das Entgelt für das Abonnement wird von den Abonnenten nicht an das Sendeunternehmen, sondern an diesen Gewerbetreibenden gezahlt, und zwar nicht für eventuelle technische Dienstleistungen, sondern für den Zugang zur fraglichen Wiedergabe und folglich zu den geschützten Werken (vgl. entsprechend Urteil Airfield und Canal Digitaal, C‑431/09 und C‑432/09, EU:C:2011:648, Rn. 80).

31

Eine Übertragung eines Gewerbetreibenden, die unter den in der vorstehenden Randnummer genannten Umständen vorgenommen wird, ist somit nicht ein bloßes technisches Mittel, das den Empfang der ursprünglichen Sendung in dem Sendegebiet gewährleisten oder verbessern soll (vgl. entsprechend Urteil Airfield und Canal Digitaal, C‑431/09 und C‑432/09, EU:C:2011:648, Rn. 79).

32

Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass sich ein Verteiler nicht in einer autonomen Stellung im Verhältnis zum Sendeunternehmen befinden kann und seine Verbreitungsdienstleistung rein technischer Natur ist, so dass sein Tätigwerden ein bloßes technisches Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre (vgl. insbesondere Urteile Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 194, und Airfield und Canal Digitaal, C‑431/09 und C‑432/09, EU:C:2011:648, Rn. 74 und 79).

33

Sollte dies der Fall sein, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt, so könnten die Abonnenten der betreffenden Verteiler als die Öffentlichkeit gelten, an die sich die vom Sendeunternehmen vorgenommene Wiedergabe richtet. Dies hätte zur Folge, dass das Sendeunternehmen eine „öffentliche Wiedergabe“ vornähme.

34

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Sendeunternehmen, wenn es seine programmtragenden Signale ausschließlich an Signalverteiler überträgt, ohne dass diese Signale während und anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornimmt, es sei denn, das Tätigwerden der Verteiler stellt ein bloßes technisches Mittel dar, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist.

Kosten

35

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Sendeunternehmen, wenn es seine programmtragenden Signale ausschließlich an Signalvertreiber überträgt, ohne dass diese Signale während und anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornimmt, es sei denn, das Tätigwerden der Verteiler stellt ein bloßes technisches Mittel dar, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Niederländisch.